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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Schlüsselverlag J.S. Moser Gesellschaft m.b.H. und sechs andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2002

(Rechtssache T-3/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Schlüsselverlag J.S. Moser Gesellschaft m.b.H., Innsbruck (Österreich), die J. Wimmer GmbH, Linz (Österreich), die Styria Medien AG, Graz (Österreich), die Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft m.b.H., Bregenz (Österreich), die Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH, Schwarzach (Österreich), "Die Presse" Verlags-Gesellschaft m.b.H., Wien (Österreich) und die "Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Salzburg (Österreich) haben am 10. Januar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt M. Krüger.

Die Kläger beantragen,

- festzustellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie über die von den Klägern eingereichte Beschwerde betreffend die Durchführung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung, angemeldet und innerstaatlich durch Beschluss des OLG Wien als Kartellgericht vom 26.1.2001 bewilligt, keine Entscheidung getroffen hat; in eventu es unterlassen hat, die am Zusammenschluss beteiligten Parteien zur Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Beklagten aufzufordern.

- die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Schreiben vom 25.5.2001 erhoben die Kläger als Inhaber österreichischer Tageszeitungen Beschwerde bei der Beklagten gegen einen in Österreich genehmigten Medienzusammenschluss, an dem die Unternehmen Bertelsmann, Gruner+Jahr, Raffeisen, KURIER-Magazine und NEWS beteiligt waren, und welcher nach der Meinung der Kläger von gemeinschaftsweiter Bedeutung sei. Die Beschwerde wurde mit dem Ersuchen verbunden, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zur Anmeldung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates aufzufordern.

Die GD Wettbewerb vertrat in mehreren Schreiben die Auffassung, die erwähnte Verordnung sei auf den vorliegenden Zusammenschluss nicht anwendbar, da lediglich eine Teilveräußerung stattgefunden habe, an der nicht mindestens zwei Unternehmen mit Umsätzen von mehr als EUR 250 Mio. beteiligt gewesen wären. Die GD Wettbewerb wies jedoch darauf hin, dass diese Auffassung für die Beklagte nicht bindend sei.

Da die Beklagte nicht binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kläger, eine förmliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen, reagiert habe, erheben die Kläger Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 EG. Sie tragen vor, dass mangels einer der Beklagten zurechenbaren Entscheidung die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht Erster Instanz nicht offen stehe, und dass die Kläger durch die Nichtentscheidung der Beklagten unmittelbar und individuell betroffen seien.

Die Kläger machen geltend, dass die innerstaatliche Entscheidung gemäß Artikel 81 EG i.V.m. der Verordnung Nr. 4064/89 nichtig sei, da die Republik Österreich entgegen Artikel 21 Abs. 2 dieser Verordnung ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf einen Zusammenschluss von gemeinschaftweiter Bedeutung angewandt habe. Weiterhin tragen sie vor, dass zwei Unternehmen am Zusammenschluss beteiligt sind, deren Jahresumsätze 250 Mio. EUR übersteigen und von denen eines nicht mehr als 2/3 seines Jahresumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erziele. Schließlich liege keine Teilbetriebsveräußerung, sondern eine Fusion vor.    

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