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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    8. Juli 2004

in der Rechtssache T-334/01: MFE Marienfelde GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke HIPPOVIT - Anmeldung des Wortzeichens HIPOVITON als Gemeinschaftsmarke - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anspruch auf rechtliches Gehör)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-334/01, MFE Marienfelde GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rojahn und S. Freytag, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: E. Joly und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vétoquinol AG, vormals Chassot AG, mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2001 (Sache R 578/2000-4) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der MFE Marienfelde GmbH und der Vétoquinol AG hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij - Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin - am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. September 2001 (Sache R 578/2000-4) wird aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

4.    Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 68 vom 16.3.2002.