Language of document : ECLI:EU:T:2019:823

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

28. November 2019(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Verfahren zum Erlass des Beschlusses – Begründungspflicht – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen“

In den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16,

Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, mit Sitz in Bregenz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis,

Klägerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte,

Streithelferin in der Rechtssache T‑645/16,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegenden Rechtssachen fallen in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssachen betreffen konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden: zwischenstaatliches Übereinkommen) auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3        In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

7        Mit Beschluss vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8) nahm die Plenarsitzung des SRB die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB (im Folgenden: Geschäftsordnung) an.

8        Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsordnung bestimmt:

„(1)      Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren erlassen werden, es sei denn, mindestens zwei der in Art. 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Präsidiumssitzung, die am schriftlichen Verfahren teilnehmen, widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Beginn dieses schriftlichen Verfahrens. In diesem Fall wird der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Präsidiumssitzung aufgenommen.

(2)      Das schriftliche Verfahren erfordert in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage für die Prüfung durch jedes Mitglied der Präsidiumssitzung. Ist dringendes Handeln erforderlich, kann der Vorsitzende einen kürzeren Zeitraum für den Erlass eines Beschlusses durch Konsens festlegen. Der Grund für die Verkürzung des Zeitraums wird angegeben.

(3)      Ist es nicht möglich, im schriftlichen Verfahren Konsens zu erzielen, kann der Vorsitzende ein normales Abstimmungsverfahren nach Art. 8 einleiten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, ist ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut.

10      Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) legte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts einschließlich der Klägerin fest. Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine Tabelle, in der die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 aller Institute aufgeführt sind und die eine Reihe anderer Positionen enthält, die u. a. die Überschriften „Method (EA)“ (Methode [Euro-Währungsgebiet]) und „Risk adjustment factor in the EA environment“ (Risikoanpassungsmultiplikator im Kontext des Euro-Währungsgebiets) tragen.

11      Am selben Tag stellte der SRB den nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA) eine Kopie der Datei mit den Daten zu den in ihrem Gebiet ansässigen, in ihre Zuständigkeit fallenden Instituten zur Verfügung.

12      Mit Beitragsbescheid vom 26. April 2016 verpflichtete die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Österreich) in ihrer Eigenschaft als österreichische nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: österreichische NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Klägerin, bis zum 20. Mai 2016 auf eines ihrer Bankkonten einen bestimmten Betrag als im Voraus erhobenen Beitrag zu überweisen.

13      Am 11. Mai 2016 forderte die Klägerin die österreichische NRA auf, ihr etwaige sie betreffende Berechnungen, Beschlüsse und sonstige Unterlagen des SRB offenzulegen.

14      Am 19. Mai 2016 überwies die Klägerin der österreichischen NRA ihren im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2016 auf deren Konto.

15      Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten angefochtenen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss) senkte der SRB den Beitrag der Klägerin.

16      Im Anhang dieses Beschlusses sind für jedes Institut die ursprüngliche Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016, die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 „after IPS impact“ (nach Berücksichtigung des institutsbezogenen Sicherungssystems [im Folgenden: IPS]) und die Differenz zwischen diesen Beträgen sowie u. a. die Methode (Euro-Währungsgebiet) und der Risikoanpassungsmultiplikator im Kontext des Euro-Währungsgebiets angegeben.

17      Am 22. Mai 2016 übermittelte der SRB den NRA eine Kopie der Datei mit den Daten zu den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen, in ihre Zuständigkeit fallenden Instituten. Darüber hinaus wurde der zweite angefochtene Beschluss als Anlage eines allen NRA zugesandten Schreibens zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 übermittelt, das vom stellvertretenden Vorsitzenden des SRB unterzeichnet war. Ferner wurde auch ein Musterschreiben zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 übersandt, um eine abgestimmte Benachrichtigung aller betroffenen Institute zu gewährleisten, wobei es den NRA freistand, dieses Schreiben zu übermitteln oder nicht.

18      Am 23. Mai 2016 sandte die österreichische NRA der Klägerin einen als „Information zum Beitrag zum Abwicklungsfonds 2016“ bezeichneten zweiten Beitragsbescheid zu, mit dem sie die Klägerin über die Anpassung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 in Kenntnis setzte und dem ein Schreiben des SRB vom 23. Mai 2016 beigefügt war. Laut diesem Bescheid war der Beitrag für das Jahr 2016 falsch berechnet worden und hatte die Klägerin einen zu hohen Beitrag überwiesen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der entsprechende Betrag erst im Jahr 2017 erstattet werden würde. Der zweite angefochtene Beschluss war diesem Bescheid nicht beigefügt.

19      Insoweit war bei der ursprünglichen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 (wie sie vom SRB im ersten angefochtenen Beschluss genehmigt worden war) ein Indikator, der die Mitgliedschaft in einem IPS im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 betraf, hinsichtlich der Anpassung des Risikoprofils gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 falsch berechnet worden. Diese fehlerhafte Berechnung wurde vom SRB im zweiten angefochtenen Beschluss berichtigt. Obwohl die Klägerin nicht Mitglied eines IPS ist, war aufgrund der angewandten Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auch für alle anderen Institute, die (wie die Klägerin) einen risikobasierten Beitrag zahlen, eine Neuberechnung erforderlich. Die angepasste Berechnung führte zu einer etwas niedrigeren Zahlungsverpflichtung der Klägerin hinsichtlich ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016. Soweit die Klägerin ihren ursprünglich berechneten, im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2016 bereits gezahlt hatte, hatte sie Anspruch auf eine Rückerstattung.

20      Die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 mussten von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2016 auf den SRF übertragen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 des zwischenstaatlichen Übereinkommens).

21      Am 14. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der österreichischen NRA erneut die Übermittlung bestimmter Unterlagen, einschließlich des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), die in den Beitragsbescheiden vom 26. April und 23. Mai 2016 erwähnt werden. Außerdem stellte sie einen Antrag auf umgehende Rücküberweisung des zu viel bezahlten Betrags.

22      Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 übermittelte die österreichische NRA der Klägerin den zweiten angefochtenen Beschluss ohne seinen Anhang.

23      Am 7. Juli 2016 stellte die Klägerin einen neuerlichen Antrag auf Übermittlung der begehrten Unterlagen an die österreichische NRA und richtete diesen Antrag auch an den SRB.

24      Am 2. August 2016 erhielt die Klägerin ein Schreiben des SRB, mit dem dieser den Erhalt des Antrags auf Übermittlung von Unterlagen bestätigte und bat, die verzögerte Antwort zu entschuldigen, weil eine bereichsübergreifende Abstimmung erforderlich sei.

25      Am 20. September 2016 übermittelte der SRB der Klägerin den ersten angefochtenen Beschluss ohne seinen Anhang.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Schriftsätzen, die am 14. Juli, 7. September bzw. 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin die Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind.

27      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des ersten angefochtenen Beschlusses sowie die einstweilige Rückerstattung ihres Beitrags bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage durch den SRB begehrte.

28      Mit Schriftsatz, der am 22. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin in der Rechtssache T‑645/16 zugelassen zu werden.

29      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T‑645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.

30      Mit Entscheidung vom 9. Februar 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Antrag der Italienischen Republik auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T‑645/16 stattgegeben.

31      Nachdem die Hauptparteien in ihren Schriftsätzen zu einer möglichen Verbindung der Verfahren Stellung genommen hatten, hat der Präsident der Achten Kammer am 8. November 2018 beschlossen, die drei vorgenannten Rechtssachen nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

32      Mit einer ersten prozessleitenden Maßnahme, die am 9. Oktober 2017 nach Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht den SRB aufgefordert, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihren Anhängen vorzulegen.

33      Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der SRB vorgetragen, dass er der prozessleitenden Maßnahme vom 9. Oktober 2017 nicht nachkommen könne, und dazu insbesondere auf die Vertraulichkeit der in den Anhängen der angefochtenen Beschlüsse enthaltenen Daten verwiesen.

34      Mit Beweiserhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: erster Beschluss) hat das Gericht dem SRB auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihrer jeweiligen Anhänge in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen.

35      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 hat der SRB auf den ersten Beschluss geantwortet und in einer nicht vertraulichen und in einer vertraulichen Fassung vier Dokumente – zwei Dokumente für den ersten angefochtenen Beschluss und zwei Dokumente für den zweiten angefochtenen Beschluss – vorgelegt, die jeweils erstens hinsichtlich des Textes des angefochtenen Beschlusses aus einem zweiseitigen Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments und zweitens aus einem digital erzeugten PDF‑Dokument digitaler Daten, die den Anhang des in Rede stehenden Beschlusses bilden, bestehen.

36      In Anbetracht der Antwort des SRB auf den ersten Beschluss hat das Gericht am 12. März 2018 eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen und den SRB aufgefordert, erstens zur Klarstellung über das Format der Anhänge zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse Auskunft zu geben, zweitens, falls diese Anhänge in digitaler Form vorgelegt wurden, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten von digitalen Daten erzeugten Dokumente im PDF‑Format dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in den Sitzungen vom 15. April und 20. Mai 2016 angenommen wurde, und drittens zur Frage der rechtlichen Existenz der angefochtenen Beschlüsse und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

37      Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat der SRB auf die zweite prozessleitende Maßnahme geantwortet. In Bezug auf das oben in Rn. 36 genannte zweite Ersuchen hat der SRB vorgebracht, dass er diesem aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmter der von ihm vorzulegenden Dokumente nicht nachkommen könne, und den Erlass einer Beweiserhebungsmaßnahme beantragt.

38      Am 2. Mai 2018 hat das Gericht erneut einen Beweiserhebungsbeschluss erlassen, mit dem es den SRB aufgefordert hat, dem in der prozessleitenden Maßnahme vom 12. März 2018 enthaltenen zweiten Ersuchen nachzukommen (im Folgenden: zweiter Beschluss).

39      Mit Schreiben vom 9. Mai 2018, das mit Entscheidung vom 22. Mai 2018 zu den Akten genommen worden ist, hat die Klägerin neue Beweise vorgelegt, nämlich 16 Zwischenbeschlüsse des SRB, mit denen die Faktoren für die Methode zur Berechnung der Beiträge des Jahres 2016 festgelegt worden waren.

40      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, der am 29. Juni 2018 berichtigt worden ist, ist der SRB dem zweiten Beschluss nachgekommen und hat in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung ein als „Technische Informationen über die Identifizierung“ bezeichnetes Dokument, den Text von vier E‑Mails des SRB vom 13. April 2016 um 17:41 Uhr, vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr und um 20:06 Uhr und vom 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr sowie einen USB-Stick mit zwei Dateien im XLSX-Format und zwei Dateien im TXT‑Format vorgelegt.

41      Mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 hat das Gericht infolge der Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung die vertraulichen Fassungen der vom SRB in Beantwortung des ersten und des zweiten Beschlusses vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt, mit Ausnahme der Dateien im TXT‑Format, die auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks gespeichert sind und keine vertrauliche Information enthalten und in Papierform in die Akte aufgenommen wurden.

42      Am 12. Juli 2018 hat das Gericht durch eine dritte prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die Klägerin und die Streithelferin aufgefordert, zu den Antworten des SRB auf die oben in den Rn. 32, 34, 36 und 38 genannten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen Stellung zu nehmen.

43      Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 hat die Klägerin ihre Stellungnahme eingereicht. Die Streithelferin hat keine Stellungnahme eingereicht.

44      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssachen an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

45      In der Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑377/16 in das Register eingetragen worden ist, beantragt die Klägerin,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den zweiten angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er anordnet, dass die Rückerstattung des zu viel bezahlten Beitrags im Rahmen der Vorschreibung des Beitrags zum SRF für 2017 erfolgen soll;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

46      In der Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑645/16 in das Register eingetragen worden ist, beantragt die Klägerin,

–        den ersten angefochtenen Beschluss, zumindest in dem Umfang, in dem er sie betrifft, für nichtig zu erklären;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

47      In der Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑809/16 in das Register eingetragen worden ist, beantragt die Klägerin,

–        die angefochtenen Beschlüsse, zumindest in dem Umfang, in dem sie sie betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

48      Der SRB beantragt,

–        in jeder der drei Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind, festzustellen, dass die Klage unzulässig ist, oder sie, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        in jeder der drei Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind, hilfsweise, dass das Gericht, sollte es einem oder mehreren der von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe stattgeben, die zeitliche Wirkung einer Nichtigerklärung insoweit beschränkt, dass diese erst sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache eintritt;

–        in jeder der drei Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind, der Klägerin in jedem Fall die Kosten des Verfahrens und die dem SRB entstandenen Rechtsverteidigungskosten aufzuerlegen;

–        in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 für den Fall, dass das Gericht eine der von der Klägerin in den Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 eingereichte Nichtigkeitsklage ganz oder teilweise für zulässig erklärt, die betreffenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu verbinden.

49      In der Rechtssache T‑645/16 beantragt die Italienische Republik,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        dem zweiten Klagegrund stattzugeben, so dass über die übrigen Klagegründe nicht mehr zu entscheiden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

50      Der SRB macht erstens geltend, dass eine Nichtigkeitsklage nur gegen eine Handlung mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten zulässig sei, was weder beim ersten noch beim zweiten angefochtenen Beschluss der Fall sei. Denn die Genehmigung der im Voraus zu erhebenden Beiträge für das Jahr 2016 und die anschließende Übermittlung der Ergebnisse an die NRA durch die Präsidiumssitzung des SRB begründeten keine Verpflichtungen für die Institute. Eine solche Verpflichtung entstehe erst, sobald und soweit die zuständige NRA einen Rechtsakt nach nationalem Recht erlasse.

51      Zweitens seien die angefochtenen Beschlüsse nicht an die Klägerin gerichtet (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014), und diese sei von ihnen nicht unmittelbar betroffen. Der SRB berechne die von jedem Institut im Voraus zu entrichtenden Beiträge nach der in der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Durchführungsverordnung 2015/81 beschriebenen Methodik und arbeite dabei eng mit den NRA zusammen (Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014). Diese Berechnung des SRB habe gegenüber einem Institut keine unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sie die rechtlichen Belange der Institute berühre. Obwohl sowohl der SRB als auch die NRA eine Rolle im Vorbereitungsprozess für die Berechnung der Beiträge spielten, seien die Institute erst dann unmittelbar betroffen, wenn die NRA den Beitrag erhöben. Nur die NRA und nicht der SRB seien berechtigt, nach Maßgabe der formell- und materiell-rechtlichen Vorgaben des einschlägigen nationalen Rechts sicherzustellen und erforderlichenfalls durchzusetzen, dass die Institute die Beiträge zahlten.

52      Durch die Übertragung der Verantwortung für die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge auf die NRA habe der Unionsgesetzgeber vorgegeben, dass die vom SRB berechneten Beiträge von den nationalen Behörden nach Maßgabe der Befugnisse erhoben würden, die diesen vom nationalen formellen und materiellen Recht übertragen worden seien. Dies stehe auch im Einklang mit den dem zwischenstaatlichen Übereinkommen zugrunde liegenden Erwägungen. Die von den NRA nach nationalem Recht erlassenen Rechtsakte müssten daher vor den nationalen Gerichten angefochten werden und, wenn sich vor einem nationalen Gericht Fragen hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung von Handlungen der Organe oder Agenturen der Union stellten, könne dieses den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ersuchen. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) in seinem Erkenntnis vom 24. August 2016, dass allein der Gerichtshof für Nichtigkeitsklagen in Bezug auf die Berechnung und Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge zuständig sei, sei nicht maßgeblich, da eine solche Einschätzung eines nationalen Gerichts im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sei. Allein der Gerichtshof sei befugt, die Frage seiner Zuständigkeit zu entscheiden.

53      Drittens müsse das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Frist des Art. 263 Abs. 6 AEUV eingehalten worden sei, und alle Klagen abweisen, wenn dies nicht der Fall sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern den NRA als ihren Adressaten zugestellt worden; die Klägerin gehöre nicht zu diesen Adressaten. Die Klägerin habe allerdings auf andere Weise von den angefochtenen Beschlüssen Kenntnis erlangt. Sie hätte ihre Klage somit innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie von ihnen Kenntnis, d. h. Kenntnis von deren wesentlichen Inhalten, erlangt hatte, einreichen müssen.

54      Der von der österreichischen NRA am 26. April 2016 versandte Beitragsbescheid habe hinreichend detaillierte Informationen enthalten, um der Klägerin die erforderliche Kenntnis vom ersten angefochtenen Beschluss zu verschaffen, so dass die Klagefrist am 27. April 2016, dem Tag des Erhalts dieses Bescheids, zu laufen begonnen habe und am 7. Juli 2016 abgelaufen sei. Somit seien die drei Klagen nach Ablauf der vorgegebenen Frist erhoben worden und damit, was den ersten angefochtenen Beschluss betreffe, verspätet. Dies wirke sich auch auf die Zulässigkeit der Klagen hinsichtlich des zweiten angefochtenen Beschlusses aus. Denn da durch den zweiten angefochtenen Beschluss der im Voraus erhobene Beitrag für 2016 lediglich reduziert werde, habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer isolierten Anfechtung des zweiten Beschlusses. Zu der unter dem Aktenzeichen T‑809/16 in das Register eingetragenen Klage führt der SRB ferner aus, dass die Klägerin den Beitragsbescheid der österreichischen NRA vom 23. Mai 2016 am 27. Mai 2016 erhalten habe, so dass auch diese Klage insbesondere wegen Fristablaufs unzulässig sei.

55      Viertens seien die Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind, unzulässig, weil sie sowohl denselben Gegenstand hätten als auch dieselben Parteien beträfen als die unter dem Aktenzeichen T‑377/16 in das Register eingetragene Klage.

56      Was fünftens die Klage in der Rechtssache T‑809/16 angehe, hält der SRB die Argumentation der Klägerin für falsch, wonach der Zugang zu den Beschlüssen des SRB aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gleichbedeutend mit ihrer förmlichen Zustellung an einen Adressaten sei und eine neue Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Gang setze. Die Adressaten von Beschlüssen würden nämlich bei der Beschlussfassung auf der Grundlage des anwendbaren rechtlichen Rahmens bestimmt. Auch wenn die betreffenden Beschlüsse später Dritten mitgeteilt würden, mache dies jene nicht zu ihren Adressaten. Daher müsse die von der Klägerin beim Gericht erhobene dritte Klage, die genau den gleichen Gegenstand habe und dieselben Parteien, dieselben Klagegründe und dieselben Beschlüsse betreffe wie die ersten beiden Klagen, für unzulässig erklärt werden.

57      Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen und hält die drei Klagen für zulässig.

58      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

59      Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T‑492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Hinsichtlich der in Art. 263 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzung geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Beschluss vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission, C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Außerdem liegt bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss vom 9. März 2016, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑438/15, EU:T:2016:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Zudem überschneidet sich nach der Rechtsprechung, wenn eine Nichtigkeitsklage von einem nicht privilegierten Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben wird, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (vgl. Beschluss vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C‑321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).

64      Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach der Rechtsprechung gilt, selbst wenn der angefochtene Rechtsakt notwendigerweise der Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen bedarf, um sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen auszuwirken, die Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins jedoch als erfüllt, wenn dieser Rechtsakt seinem Adressaten für seine Durchführung Verpflichtungen auferlegt und dieser Adressat automatisch Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Rechtsstellung des Klägers verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T‑312/14, EU:T:2015:472, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2013:335, Nr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, beseitigt nämlich das Fehlen eines Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten das offensichtliche Fehlen eines direkten Bezugs zwischen dem Unionsrechtsakt und dem Bürger. Mit anderen Worten darf der Ermessensspielraum des Urhebers der Durchführungshandlung zur Umsetzung des Unionsrechtsakts, um die unmittelbare Betroffenheit zu verhindern, nicht rein formal sein. Er muss die Ursache der rechtlichen Betroffenheit des Klägers sein.

67      Im vorliegenden Fall geht erstens aus den anwendbaren Regelungen, insbesondere aus Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass der SRB sowohl der konkrete Verfasser der Berechnung der jeweiligen Beiträge als auch der Verfasser des Beschlusses zur Genehmigung dieser Beiträge ist. Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

68      Allein der SRB ist nämlich dafür zuständig, „[n]ach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den [NRA]“ die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute zu errechnen (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014). Außerdem unterliegen die NRA einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung dieser Beiträge, wie sie durch den Beschluss des SRB festgelegt wurden (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014).

69      Beschlüsse des SRB, die nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge festlegen, haben daher endgültigen Charakter.

70      Folglich können die angefochtenen Beschlüsse nicht als Maßnahmen rein vorbereitender Art oder Zwischenmaßnahmen eingestuft werden, da sie den Standpunkt des SRB zu den Beiträgen am Ende des Verfahrens endgültig festlegen.

71      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den terminologischen Abweichungen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestehen, die NRA und nicht die Institute diejenigen Einrichtungen sind, an die der SRB den von ihm verfassten Beschluss richtet, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt werden. Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

72      Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

73      Auch wenn die Institute daher entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht die Adressaten der angefochtenen Beschlüsse sind, werden sie doch von diesen individuell und unmittelbar betroffen. Denn die angefochtenen Beschlüsse berühren sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisieren sie daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten; darüber hinaus wirken sie sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar aus und lassen den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum.

74      Insoweit nennen die angefochtenen Beschlüsse zum einen jedes der Institute namentlich und legen seinen jeweiligen Beitrag fest oder nehmen, im Fall des zweiten angefochtenen Beschlusses, dessen Anpassung vor. Folglich sind die Institute, zu denen die Klägerin zählt, von den angefochtenen Beschlüssen individuell betroffen.

75      Zum anderen ist bezüglich der unmittelbaren Betroffenheit darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung der angefochtenen Beschlüsse betrauten NRA über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der jeweiligen Höhe der einzelnen Beiträge verfügen, die in diesen Beschlüssen festgelegt wurden. Die NRA können diese Beträge insbesondere nicht verändern und sind verpflichtet, diese bei den betreffenden Instituten zu erheben.

76      Darüber hinaus ist, soweit der SRB auf das zwischenstaatliche Übereinkommen Bezug nimmt, um die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin in Abrede zu stellen, darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen nicht die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 durch die NRA bei den Instituten betrifft, sondern lediglich die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF.

77      Wie sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 (vgl. ihren 20. Erwägungsgrund und ihren Art. 67 Abs. 4) und des zwischenstaatlichen Übereinkommens (vgl. dessen siebten Erwägungsgrund sowie dessen Art. 1 Buchst. a und Art. 3) ergibt, wird nämlich die Erhebung der Beiträge nach Unionsrecht (nämlich der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014) durchgeführt, während die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF gemäß dem zwischenstaatlichen Übereinkommen erfolgt.

78      Auch wenn für die rechtliche Verpflichtung der Institute, ihre als im Voraus erhobene Beiträge geschuldeten Beträge auf die von den NRA angegebenen Konten zu entrichten, der Erlass nationaler Rechtsakte seitens der NRA erforderlich ist, bleiben diese Institute gleichwohl von den Beschlüssen des SRB, die die Höhe ihrer jeweiligen Beiträge festgelegt haben, unmittelbar betroffen.

79      Nach alledem ist die Klägerin von den angefochtenen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen.

80      Bezüglich der Klagefrist ist darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten zu erheben sind; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

81      Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Beschlüsse weder bekannt gegeben noch der Klägerin mitgeteilt, die nicht deren Adressatin ist.

82      Nach ständiger Rechtsprechung beginnt in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung hat, vorausgesetzt, er fordert den vollständigen Text innerhalb einer angemessenen Frist an. Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie alle von der Entrichtung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für 2016 betroffenen Institute, die erforderlichen Unterlagen und Fragebögen zur Angabe der Daten erhalten, auf deren Grundlage der SRB ihre jeweiligen Beiträge berechnen kann. Mit diesen Unterlagen und Fragebögen wurde die Klägerin über die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und darüber informiert, dass der Beitrag zum SRF vom SRB berechnet wird.

85      Sodann hatte die Klägerin durch den am 27. April 2016 zugestellten Beitragsbescheid der österreichischen NRA vom 26. April 2016 von der Existenz des ersten angefochtenen Beschlusses und durch den am 27. Mai 2016 eingegangenen Beitragsbescheid dieser NRA vom 23. Mai 2016 von der Existenz des zweiten angefochtenen Beschlusses Kenntnis.

86      Die Klägerin erhob die erste Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑377/16 in das Register eingetragen worden ist, am 14. Juli 2016, also mehr als zwei Monate und zehn Tage, nachdem ihr am 27. April 2016 der Beitragsbescheid der österreichischen NRA vom 26. April 2016 zugestellt worden war. Diese Frage einer etwaigen Überschreitung der Klagefrist stellt sich dagegen für diese Klage nicht im Hinblick auf den zweiten angefochtenen Beschluss.

87      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Klage zur Rechtswahrung erhoben hatte, bis zur Übermittlung der angefochtenen Beschlüsse, die es ihr ermöglichen sollte, genaue Kenntnis von deren Inhalt zu erlangen.

88      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Klägerin, wie oben in den Rn. 13, 21 und 23 ausgeführt worden ist, mehrere Anträge gestellt hatte, zunächst bei der österreichischen NRA, dann beim SRB, um die angefochtenen Beschlüsse zu erlangen. Daher ist zu prüfen, ob diese Anträge innerhalb der oben in den Rn. 82 und 83 genannten angemessenen Frist ab Kenntniserlangung von der Existenz der angefochtenen Beschlüsse gestellt wurden.

89      Die „angemessene Frist“ dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Darüber hinaus hat zum einen der Gerichtshof in einigen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C‑102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19, und vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).

91      Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T‑155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T‑200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63).

92      Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles besteht kein Grund, von dieser Beurteilung des Gerichtshofs und des Gerichts abzuweichen.

93      Vorliegend wurden die Anträge auf Übermittlung der angefochtenen Beschlüsse (mehrfach bei der österreichischen NRA und am 7. Juli 2016 beim SRB), wie sie oben in den Rn. 13, 21 und 23 beschrieben worden sind, innerhalb einer angemessenen Frist gestellt.

94      Zwar übermittelte die österreichische NRA der Klägerin am 28. Juni 2016 den zweiten angefochtenen Beschluss ohne seinen Anhang, und der SRB übermittelte der Klägerin am 20. September 2016 den ersten angefochtenen Beschluss ohne seinen Anhang. Die Klägerin konnte daher an den genannten Daten aber von den sie betreffenden Teilen der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse nicht Kenntnis nehmen. Erst nach den beiden vom Gericht erlassenen Beweiserhebungsbeschlüssen, die oben in den Rn. 34 und 38 genannt worden sind, hatte die Klägerin Zugang zu den sie betreffenden Teilen der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse.

95      Da die Anträge auf Übermittlung der angefochtenen Beschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurden und die drei Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragen worden sind, erhoben wurden, bevor die Klägerin zu den angefochtenen Beschlüssen samt den sie betreffenden Teilen ihrer Anhänge Zugang erlangt hatte, ist der Schluss zu ziehen, dass die drei Klagen nicht verspätet erhoben worden sind.

96      Hinsichtlich des Arguments der Rechtshängigkeit, das im Wesentlichen vom SRB vorgebracht wurde, um geltend zu machen, dass die unter den Aktenzeichen T‑645/16 und T‑809/16 ins Register eingetragenen Klagen für unzulässig zu erklären seien, da sie denselben Gegenstand hätten und dieselben Parteien beträfen wie die unter dem Aktenzeichen T‑377/16 registrierte Klage, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (Urteil vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:714, Rn. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 12).

97      Die beiden Klagen, die unter den Aktenzeichen T‑377/16 und T‑645/16 in das Register eingetragen worden waren, wurden vor Übermittlung der angefochtenen Beschlüsse zur Rechtswahrung für den Fall erhoben, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegte Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bereits ab dem Empfang des Beitragsbescheids in Bezug auf den ersten angefochtenen Beschluss zu laufen begonnen haben könnte.

98      Was die dritte, unter dem Aktenzeichen T‑809/16 registrierte Klage betrifft, ist die Klägerin in Anbetracht des Umstands, dass ihr der SRB am 20. September 2016 Zugang zu den angefochtenen Beschlüssen gewährt habe, der Auffassung, dass dies den Ausgangspunkt für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage darstelle und diese daher nicht verspätet sei. Im Hinblick auf diese Auslegung räumt die Klägerin ein, dass die vorsorglich erhobenen Nichtigkeitsklagen möglicherweise zu früh eingebracht worden sein könnten. Nachdem ihr jedoch der Wortlaut der angefochtenen Beschlüsse erst am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sich herausgestellt, dass zwischen den angefochtenen Beschlüssen ein untrennbarer Zusammenhang bestehen dürfte, der ihr nicht habe bekannt sein können, als sie die ersten beiden Nichtigkeitsklagen erhoben habe. Zur Absicherung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten habe sie daher eine dritte Klage gegen die angefochtenen Beschlüsse erhoben.

99      Nach Ansicht der Klägerin ist die Klage in der Rechtssache T‑809/16 mit den Klagen in den Rechtssachen T‑377/16 und T‑645/16 nicht identisch, und zwar sowohl deshalb, weil jene einen eigenständigen Gegenstand habe, als auch deshalb, weil sich der Sachverhalt infolge der Übermittlung der beiden angefochtenen Beschlüsse ohne ihre Anhänge am 20. September 2016 geändert habe.

100    Im vorliegenden Fall betreffen die drei Klagen dieselben Parteien, mit Ausnahme der Rechtssache T‑645/16, bei der es eine Streithelferin gibt. Die Voraussetzung für eine Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Identität der Parteien betrifft jedoch die Hauptparteien, nicht die Streithelfer, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

101    Zudem zielen die drei Klagen auf die Nichtigerklärung derselben Rechtsakte ab, mit Ausnahme der Rechtssache T‑645/16, mit der nur die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses begehrt wird. Da der Gegenstand der Rechtssache T‑645/16 im Gegenstand der beiden anderen Klagen, T‑377/16 und T‑809/16, die auf die Nichtigerklärung der beiden angefochtenen Beschlüsse gerichtet sind, enthalten ist, ist auch die Voraussetzung für eine Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Identität der angefochtenen Handlungen vorliegend erfüllt.

102    Schließlich ist hinsichtlich der Voraussetzung für eine Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Identität der Klagegründe festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 durch zwei Gründe gestützt werden, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten Klage in der Rechtssache T‑377/16, die vier Klagegründe enthält, geltend gemacht hatte. Die in den jüngeren Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 geltend gemachten Klagegründe sind daher im Rahmen der ersten Klage in der Rechtssache T‑377/16 enthalten.

103    Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑377/16 für zulässig zu erklären; die beiden Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 sind wegen Rechtshängigkeit unzulässig.

 Zur Begründetheit

104    Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse auf vier Gründe. Der SRB habe beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse wesentliche Formvorschriften verletzt, da er zum einen gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe (erster Klagegrund) und zum anderen die angefochtenen Beschlüsse nicht vollständig bekannt gegeben worden seien (zweiter Klagegrund). Außerdem rügt die Klägerin, dass die Berichtigung ihres Beitrags für das Jahr 2016 zu gering ausgefallen sei (dritter Klagegrund) und dass es rechtswidrig sei, wenn die Rückerstattung der Überzahlung erst im Jahr 2017 erfolge (vierter Klagegrund).

105    Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin Rügen bezüglich des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse erst in zwei Schreiben vom 9. Mai und 30. Juli 2018 vorbringt, die dem Gericht nach Erhalt der Antworten des SRB auf den ersten und den zweiten Beschluss übersandt wurden. Die Argumente, auf die die Klägerin hierbei abstellt, dienen hauptsächlich der Untermauerung ihres Vorbringens, das die Verletzung wesentlicher Formvorschriften belegen soll und in den Klagegründen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht und der fehlenden vollständigen Bekanntgabe der angefochtenen Beschlüsse enthalten ist.

106    Zunächst sind die Rügen in Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht zu prüfen.

 Zur Einhaltung der Formvorschriften beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse

107    Zum einen hat die Klägerin in ihren Schreiben vom 9. Mai und vom 30. Juli 2018 festgestellt, dass die Unterschriften auf den angefochtenen Beschlüssen vollkommen identisch seien und dass der SRB nicht dargelegt habe, wie die Authentizität einer allfälligen von der Vorsitzenden des SRB erteilten Anordnung zur elektronischen Unterzeichnung sichergestellt worden sei. Die Klägerin hat ferner bemerkt, dass die Anhänge zu den Beschlüssen den Mitgliedern und Beobachtern der Präsidiumssitzung in einem digitalen Format per E‑Mail übermittelt worden seien, während der SRB in seinem Schreiben vom 13. September 2016 eine Übermittlung derselben Unterlagen an die Klägerin per E‑Mail oder per Post aus Sicherheitsgründen strikt abgelehnt habe. In dem Schreiben vom 9. Mai 2018 hat die Klägerin beim Gericht den Erlass von prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung beantragt, mit denen der SRB insbesondere zu Fragen des Verfahrens befragt werden sollte.

108    Zum anderen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2018 eine Reihe von Verfahrensfehlern festgestellt, mit denen der erste angefochtene Beschluss behaftet sei. Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass die E‑Mail-Antworten der Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB, aus denen sich die Zustimmung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren ergeben solle, dem Gericht nicht vorgelegt worden seien. Ferner sei der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss, nachdem eine Unstimmigkeit in den Berechnungen festgestellt worden sei, am Abend des 15. April 2016 geändert worden, indem das Schweigen der Mitglieder als deren Zustimmung gewertet worden sei, ohne dass in den Mitteilungen des SRB an die Mitglieder der Präsidiumssitzung eine Frist für etwaige Widersprüche vorgesehen gewesen sei. Schließlich hat die Klägerin bemerkt, dass insbesondere ein Mitglied der Präsidiumssitzung nicht Adressat dieser Nachrichten gewesen sei; dem Gericht sei aber keine Erklärung dafür oder ein Nachweis über eine anderweitig erfolgte Zustellung an dieses Mitglied vorgelegt worden. Dieses Verfahren der Beschlussfassung widerspreche sowohl den Grundsätzen der guten Verwaltung, die von der Rechtsprechung anerkannt worden seien und in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eingang gefunden hätten, als auch der Geschäftsordnung, insbesondere ihrem Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie ihrem Art. 11. Schließlich hat die Klägerin die Form der am 15. April und 19. Mai 2016 versandten Beschlussvorlagen beanstandet, nämlich dass diese hauptsächlich als XLSX‑Dateien per E‑Mail verteilt worden seien. Die Berechnung sollte ihrer Ansicht nach nicht durch ein XLSX-Dokument erfolgen, in dem alle Eingangs- und Zwischenwerte jederzeit – versehentlich oder absichtlich – geändert werden könnten. Im Übrigen sei es mangels einer verifizierbaren elektronischen Signatur, die die Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der beschlossenen Beitragswerte garantieren könne, völlig unklar, welches DOCX‑, XLSX‑ oder PDF‑Dokument in Bezug auf die Werte der einzelnen Institute das „unterzeichnete Original“ darstelle.

109    In seinem Schreiben vom 27. März 2018 hat der SRB vorgebracht, dass im Verfahren zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse keine wesentlichen Formvorschriften verletzt worden seien. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2018 hat der SRB ausgeführt, dass die Sicherheit des E‑Mail-Verkehrs stets gewährleistet gewesen sei und keinen Einfluss auf den Inhalt und die Rechtmäßigkeit der Berechnung der im Voraus zu erhebenden Beiträge gehabt habe. Dieser Punkt sei daher für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung.

110    Darüber hinaus hat der SRB mit Schreiben vom 11. September 2018 hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Erlass prozessleitender Maßnahmen im Wesentlichen beim Gericht beantragt, diesen zurückzuweisen; der Antrag verstoße gegen Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwieweit diese Maßnahmen für das Verfahren zweckdienlich und für die Entscheidung über die Klage von Bedeutung seien.

111    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

112    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

113    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

114    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

115    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

116    Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

117    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die fehlende Feststellung nicht als formellen Klagegrund zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage benennt, aber gleichwohl Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Vorsitzenden des SRB auf den angefochtenen Beschlüssen äußert.

118    In jedem Fall ergibt sich aus der oben in Rn. 115 genannten Rechtsprechung, dass es sich um eine Frage handelt, die vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist.

119    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der SRB in Beantwortung des ersten Beschlusses, mit dem ihm aufgegeben wurde, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihres jeweils einzigen Anhangs vorzulegen, am 15. Januar 2018 für jeden Beschluss hinsichtlich seines Textes ein zweiseitiges Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments vorgelegt hat, was daher die Annahme zuließ, dass diese Seiten Kopien des Originals waren, also Kopien des Dokuments, das förmlich zur Unterschrift vorgelegt wurde und von der Präsidiumssitzung des SRB angenommen wurde. Der SRB hat keine Kopie des Originals der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse vorgelegt, sondern lediglich für jeden Beschluss ein digital erzeugtes PDF‑Dokument digitaler Daten, das keine Elemente enthält, die seine Echtheit garantieren können.

120    Mit einer zweiten prozessleitenden Maßnahme und dann mit dem zweiten Beschluss hat das Gericht den SRB aufgefordert, zur Klarstellung über das Format der Anhänge zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse Auskunft zu geben und, falls diese Anhänge in digitaler Form vorgelegt wurden, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten im PDF‑Format erzeugten Dokumente dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in den Sitzungen vom 15. April 2016 und 20. Mai 2016 angenommen wurde. Das Gericht hat den SRB ferner aufgefordert, zur Frage der rechtlichen Existenz der angefochtenen Beschlüsse und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

121    In seinen Antworten vom 27. März und 18. Mai 2018 auf die zweite prozessleitende Maßnahme bzw. den zweiten Beschluss hat der SRB zum ersten Mal vorgebracht, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht bei Sitzungen der Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB erlassen worden waren, sondern im Wege des schriftlichen Verfahrens in elektronischer Form gemäß Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung – wonach jede für die Präsidiumssitzung relevante Kommunikation und Dokumentation grundsätzlich elektronisch erfolgt, wobei die Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Art. 15 der Geschäftsordnung einzuhalten sind – und gemäß deren Art. 9.

122    Insbesondere geht hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses aus den Akten hervor, dass die Präsidiumssitzung des SRB durch eine vom SRB am 13. April 2016 um 17:41 Uhr an deren Mitglieder versandte E‑Mail mit drei Anhängen, darunter ein Dokument im PDF‑Format mit dem Titel „Memorandum2_Final results.pdf“, ersucht wurde, die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 bis 15. April 2016, 12:00 Uhr, förmlich zu genehmigen.

123    Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr teilte der SRB mit, dass es bei der Berechnung der Beiträge zu einem Fehler gekommen sei, kündigte die Übersendung einer geänderten Fassung eines als „Memorandum 2“ bezeichneten Dokuments an und wies darauf hin, dass die bereits erteilte Zustimmung auch als Zustimmung zu den berichtigten Beträgen gewertet werde, falls die Empfänger nicht widersprächen.

124    Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 20:06 Uhr wurde das angekündigte Dokument in einer als „Final results15042016.xlsx“ bezeichneten XLSX-Datei versandt.

125    Hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass des zweiten angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass er am 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr zur Einleitung eines schriftlichen Verfahrens an die Mitglieder der Präsidiumssitzung eine E‑Mail geschickt habe, in der um Zustimmung zur Anpassung der Berechnungsergebnisse für die im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge ersucht worden sei und die als Anhang eine als „Delta“ bezeichnete Datei im XLSX-Format mit den angepassten Berechnungsergebnissen enthalten habe. Die Zustimmung wurde „wegen der Dringlichkeit des Falls“ bis zum 20. Mai 2016 um 17:00 Uhr erbeten.

126    Schließlich hat der SRB in seinem Schreiben vom 6. Juni 2018 ausgeführt, dass die Originaldokumente der angefochtenen Beschlüsse von der Vorsitzenden des SRB auf elektronischem Weg unterzeichnet worden seien.

127    Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, anstatt einen Nachweis für dieses Vorbringen zu führen oder anzubieten, der grundsätzlich darin besteht, die digitalen Originaldokumente und die Zertifikate für die elektronische Unterschrift, die deren Echtheit garantieren, vorzulegen, Unterlagen vorlegt, die dieser Behauptung in Wirklichkeit widersprechen.

128    Hinsichtlich des Textes der angefochtenen Beschlüsse legt der SRB nämlich PDF‑Dokumente vor, die auf der letzten Seite den Anschein einer handschriftlichen Unterschrift enthalten, die mittels „Copy-Paste“ einer Bilddatei angebracht worden zu sein scheint, und die keine Zertifikate für die elektronische Unterschrift aufweisen.

129    Auch die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse, die die Beträge der Beiträge bzw. ihrer Anpassungen beinhalten und daher einen wesentlichen Bestandteil der Beschlüsse darstellen, haben keine elektronische Unterschrift, obwohl sie nicht untrennbar mit dem Text der angefochtenen Beschlüsse verbunden sind.

130    Als Nachweis für die Echtheit der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse hat der SRB in Beantwortung des zweiten Beschlusses Dokumente im TXT‑Format vorgelegt, mit denen die Identität der Hash-Werte (hash value) dieser Anhänge mit den Hash-Werten der Dokumente im XLSX-Format, die sich im Anhang der am 15. April 2016 um 20:06 Uhr versandten E‑Mail bzw. der am 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr abgeschickten E‑Mail befanden, dargelegt werden sollte.

131    Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, um zu belegen, dass die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse wie von ihm behauptet (vgl. oben, Rn. 126) elektronisch unterzeichnet worden waren, Zertifikate für eine elektronische Unterschrift in Verbindung mit diesen Anhängen hätte vorlegen müssen, und nicht TXT‑Dokumente mit einem Hash-Wert. Dass solche TXT‑Dokumente vorgelegt worden sind, lässt vermuten, dass der SRB nicht im Besitz von Zertifikaten für eine elektronische Unterschrift war und dass die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse somit entgegen der Behauptung des SRB nicht elektronisch unterzeichnet worden waren.

132    Darüber hinaus sind die vom SRB vorgelegten Dokumente im TXT‑Format keineswegs objektiv und untrennbar mit den in Rede stehenden Anhängen verbunden.

133    Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Feststellung ohnehin nicht die Feststellung der Vorlagen ist, die durch E‑Mail vom 15. April 2016 um 20:06 Uhr und durch E‑Mail vom 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr übermittelt worden waren, sondern die Feststellung der Originaldokumente, die nach dieser Genehmigung erstellt worden sein sollen. Das Originaldokument wird nämlich erst nach der Genehmigung erstellt und durch Anbringung einer Unterschrift festgestellt.

134    Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung der angefochtenen Beschlüsse nicht erfüllt.

135    Über diese Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Feststellung der angefochtenen Beschlüsse hinaus, die nach der oben in den Rn. 113 bis 116 angeführten Rechtsprechung für sich genommen die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse erfordert, hält es das Gericht für angebracht, einige Ausführungen insbesondere im Hinblick auf das Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses zu machen.

136    Im vorliegenden Fall wurde, wie oben in Rn. 122 ausgeführt worden ist, das schriftliche Verfahren für den Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses durch eine E‑Mail vom 13. April 2016 um 17:41 Uhr eingeleitet, die den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB für die Genehmigung der Beschlussvorlage eine Frist bis zum 15. April 2016 um 12 Uhr setzte, also eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen, während die Frist nach Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung „in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage“ beträgt. Entgegen den Anforderungen der Geschäftsordnung enthält die E‑Mail vom 13. April 2016 keinen Grund, der die Verkürzung der Frist rechtfertigen würde. Auch wird Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung in dieser Mail nicht genannt.

137    Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der SRB keinen Nachweis für die Dringlichkeit der Beschlussfassung am 15. April 2016, anstatt am 20. April 2016, dem Datum, das die Einhaltung der Verfahrensregeln gewährleistet hätte, erbringt. Insoweit ist festzustellen, dass der 15. April 2016 kein durch eine Regelung gebotenes Datum ist. Diese Verkürzung der Frist für den Erlass des Beschlusses stellt einen ersten Verfahrensverstoß dar.

138    Außerdem bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen werden können, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder der Präsidiumssitzung widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Einleitung dieses Verfahrens.

139    In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der SRB auch insoweit gegen die Geschäftsordnung verstoßen hat, als die für das schriftliche Verfahren festgelegte Dauer sechs Stunden kürzer gewesen ist als die 48 Stunden, die für die Äußerung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung des schriftlichen Verfahrens vorgesehen sind. Ginge man davon aus, dass ein Erlass des Beschlusses am 15. April 2016 erforderlich gewesen war, stand jedoch nichts dem entgegen, die Antwortfrist auf 18 Uhr jenes Tages festzusetzen. Dies stellt den zweiten Verfahrensverstoß dar.

140    Der SRB versucht zu Unrecht, diese Verstöße gegen die Geschäftsordnung damit zu rechtfertigen, dass von den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprochen worden sei. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass der SRB zum einen verpflichtet ist, die für seinen Entscheidungsfindungsprozess geltenden Vorschriften anzuwenden, die ganz konkret die Verkürzung von Fristen unter der Voraussetzung regeln, dass bestimmte Vorgaben beachtet werden. Zum anderen wird der ab initio vom SRB durch eine Fristsetzung entgegen den Vorschriften der Geschäftsordnung begangene Verstoß dadurch, dass angeblich kein Widerspruch erhoben wurde, nicht aufgehoben.

141    Sodann legt der SRB keine E‑Mail mit einer Genehmigung vor, obwohl die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB in der E‑Mail vom 13. April 2016 aufgefordert wurden, ihre förmliche Genehmigung per E‑Mail an die Funktionsmailbox des SRB zu übermitteln. Die einzige Angabe, die eine Genehmigung nennt, ist die Aussage des SRB in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr, dass diese erteilt worden sei.

142    Außerdem wies der SRB in der E‑Mail vom Freitag, den 15. April 2016 um 19:04 Uhr, die zumindest in einem ersten Schritt nicht an alle Mitglieder der Präsidiumssitzung gerichtet wurde (A, Mitglied der Präsidiumssitzung des SRB, war nicht Empfänger dieser E‑Mail, die ihm 21 Minuten später übersandt wurde), auf einen Fehler bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hin und kündigte den Versand einer geänderten Fassung des „Memorandum 2“ mit gesonderter E‑Mail an. Weiter hieß es in der E‑Mail von 19:04 Uhr ohne Angabe einer Frist für eine etwaige Reaktion, dass davon ausgegangen werde, dass die bereits erteilte Zustimmung auch für die geänderten Beträge der Beiträge gelte, falls die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprächen. Dadurch hat der SRB ein Verfahren zum Erlass durch fehlenden Widerspruch eingeleitet, ein Verfahren, das zwar den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht unbekannt ist, aber unter Berücksichtigung insbesondere der fehlenden Angabe einer Frist für den Erlass des Beschlusses konkret unter irregulären Umständen herangezogen wurde. Neben den bereits oben in den Rn. 136 bis 139 aufgezeigten zwei Verstößen ist dies ein dritter Verfahrensverstoß.

143    Es ist hervorzuheben, dass der SRB als Anlage zu seinem Schreiben vom 11. September 2018 den Nachweis dafür vorgelegt hat, dass die E‑Mail von 19:04 Uhr um 19:25 Uhr, also 21 Minuten später, an A geschickt worden sei. Mit E‑Mail vom selben Tag um 19:34 Uhr gab dieser an, dass er den geringen Änderungen nicht widerspreche, über die ihn der SRB mit der E‑Mail von 19:25 Uhr, in der die E‑Mail von 19:04 Uhr weitergeleitet wurde, informiert hatte. Zwar enthielt die E-Mail von 19:04 Uhr tatsächlich die geänderten Beträge der Berechnungen für drei genau benannte Institute, jedoch enthielt sie nicht die geänderten Beträge für die restlichen Institute, deren Beitrag geringfügig verringert werden sollte.

144    Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass A seine Zustimmung erteilt hat, bevor er überhaupt Zugriff auf die geänderte Fassung der Beiträge aller Institute hatte, die später verschickt wurde – allerdings nicht an ihn, wie unten in Rn. 145 geschildert wird. Dieses Dokument enthält jedoch die Beiträge, wie sie letztlich durch den ersten angefochtenen Beschluss angenommen worden sind.

145    Schließlich wurde am selben Tag um 20:06 Uhr die gesonderte E‑Mail des SRB versandt, die als Anhang ein als „Final results15042016.xlsx“ bezeichnetes XLSX-Dokument enthielt. Erneut wurde diese E‑Mail nicht an A geschickt. Dieser Umstand stellt einen vierten Verfahrensverstoß dar.

146    Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datum des ersten angefochtenen Beschlusses (15. April 2016), dass der Konsens als am selben Tag, also folgerichtig um Mitternacht, als erteilt galt, obwohl in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr keine Frist angegeben war. Zwar hatte der SRB in seiner E‑Mail vom 13. April 2016 (die der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr beigefügt war) ausgeführt, dass der Erlass des Beschlusses am 15. April beabsichtigt war. Ginge man davon aus, dass diese Information ausreichte, um anzugeben, dass jeglicher Widerspruch bis zum 15. April 2016 um Mitternacht zu erfolgen habe, wurde im vorliegenden Fall gleichwohl ein Verfahren zur Genehmigung durch Konsens an einem Freitagabend um 19:04 Uhr durchgeführt, das am selben Abend um Mitternacht beendet werden sollte. Diese Umstände verstärken die Wirkungen des dritten Verfahrensverstoßes, der oben in Rn. 142 festgestellt worden ist.

147    Es ist umso weniger nachgewiesen, dass dieses Konsensverfahren ordnungsgemäß war, als der SRB – abgesehen davon, dass die E‑Mail von 20:06 Uhr nicht an A versandt worden war (vgl. oben, Rn. 145), was für sich genommen einen Verfahrensmangel darstellt – weder nachweist, dass die anderen Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB vom Versand der E‑Mail um 20:06 Uhr (oder gar vom Versand der E‑Mail von 19:04 Uhr) Kenntnis hatten, noch nachweist, dass sie deren Inhalt kannten. Der SRB legte bestimmte Unterlagen zur Überprüfung vor, mit denen belegt werden sollte, dass die Sendungen von 19:04 Uhr und von 20:06 Uhr in den E‑Mail-Postfächern der Empfänger eingegangen waren. Unabhängig davon, dass diese stichprobenweise vorgenommene Überprüfung nicht alle Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB betrifft, belegt sie keineswegs, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB auch nur von der Existenz dieser E‑Mail-Sendungen vor Mitternacht des Abends selbst Kenntnis hatten.

148    Unter Berücksichtigung der Natur eines Konsensverfahrens, das darin besteht, die Genehmigung aus fehlendem Widerspruch abzuleiten, erfordert ein solches Verfahren jedoch zwingend und mindestens den Nachweis, dass die an dem Verfahren der Genehmigung durch Konsens beteiligten Personen vor Erlass des Beschlusses von diesem Verfahren Kenntnis genommen haben und die Möglichkeit hatten, die ihnen zur Genehmigung vorgelegte Vorlage zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde der erste angefochtene Beschluss angesichts sowohl der Vermerke in seinem Text als auch des Umstands, dass die Dateien mit Daten in Bezug auf diesen Beschluss am selben Tag an die NRA verschickt wurden (vgl. oben, Rn. 11), spätestens am 15. April 2016 um Mitternacht erlassen. Jedoch erbringt der SRB keinen Beleg dafür, dass vor Mitternacht feststand, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB von der geänderten Beschlussvorlage oder auch nur von der Existenz der E‑Mails von 19:04 Uhr und von 20:06 Uhr hatten Kenntnis nehmen können.

149    Zudem ist inzident darauf hinzuweisen, dass der am Abend des 15. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagene Anhang ein digitales Dokument im XLSX-Format war (vgl. oben, Rn. 124 und 145), während der Anhang des ersten angefochtenen Beschlusses, der am 13. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagen war, ein digitales Dokument im PDF‑Format war (vgl. oben, Rn. 122 und 136).

150    So ist festzustellen, dass, hätte es nicht den in den E‑Mails vom 15. April 2016 am Abend genannten Fehler gegeben (vgl. oben, Rn. 123), der erste angefochtene Beschluss ein digitales Dokument im PDF‑Format als Anhang umfasst hätte und nicht eine XLSX-Datei.

151    Das Gericht kommt bezüglich dieses Unterschieds nicht umhin, festzustellen, dass der SRB, obwohl er für die Einheit und formelle Kohärenz der zur Genehmigung vorgeschlagenen und dann angenommenen Dokumente Sorge zu tragen hat, die elektronischen Formate geändert hat. Diese Ungenauigkeit zieht Konsequenzen nach sich, die über eine rein verfahrenstechnische Frage hinausgehen. Denn die durch die PDF‑Datei übermittelten Angaben enthalten keine Details über die Rechenfelder einer XLSX-Datei, und eine solche PDF‑Datei enthält, zumindest im vorliegenden Fall, anders als eine XLSX-Datei, gerundete Werte. So ergibt sich hinsichtlich des einzigen Risikoanpassungsmultiplikators im ersten angefochtenen Beschluss, nämlich desjenigen in Bezug auf den europäischen Kontext, aus den Angaben in den Antworten des SRB, dass der im ersten angefochtenen Beschluss angegebene Wert, wie er in Beantwortung des ersten Beschlusses vorgelegt worden ist, d. h. in einer PDF‑Datei, nicht der exakte Wert – mit 14 Dezimalstellen – ist, der in der XLSX-Datei enthalten ist, sondern eine Rundung auf zwei Dezimalstellen, die für eine Überprüfung der Beitragsberechnung nicht verwendbar ist.

152    Aus alledem ergibt sich, dass über die oben in Rn. 134 festgestellte fehlende Feststellung hinaus, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse impliziert, das Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses unter offensichtlicher Missachtung von Verfahrensanforderungen in Bezug auf die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB und die Einholung dieser Genehmigung durchgeführt wurde.

153    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt. Vielmehr ist bei den die internen Verfahren eines Organs regelnden Bestimmungen zwischen denjenigen, deren Verletzung nicht von natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht werden kann, da sie nur die Modalitäten der internen Arbeitsweise des Organs betreffen, die sich auf ihre rechtliche Situation nicht auswirken können, und denjenigen zu unterscheiden, deren Verletzung sehr wohl geltend gemacht werden kann, da aus ihnen Rechte erwachsen und sie für diese Personen ein Rechtssicherheitsfaktor sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 103).

154    Im vorliegenden Fall zeigt die Analyse des Ablaufs des Verfahrens für den Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses zahlreiche Verstöße gegen Regelungen betreffend die Organisation eines elektronischen schriftlichen Verfahrens zum Erlass der Beschlüsse. Auch wenn Art. 9 der Geschäftsordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist selbstverständlich, dass jedes schriftliche Verfahren notwendigerweise impliziert, dass die Beschlussvorlage an alle Mitglieder des von diesem Verfahren betroffenen Entscheidungsorgans geschickt wird. Insbesondere bei einem Verfahren des Beschlusserlasses durch Konsens, wie im vorliegenden Fall (vgl. oben, Rn. 142 bis 148), kann der Beschluss nicht erlassen werden, ohne dass mindestens nachgewiesen wird, dass sämtliche Mitglieder vorab von der Beschlussvorlage hatten Kenntnis nehmen können. Schließlich erfordert dieses Verfahren die Angabe einer Frist, die es den Mitgliedern dieses Organs ermöglicht, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.

155    Gegen diese Verfahrensregeln, die sicherstellen sollen, dass die jedem elektronischen schriftlichen Verfahren und jedem Verfahren der Annahme durch Konsens inhärenten wesentlichen Formvorschriften eingehalten werden, wurde jedoch im vorliegenden Fall verstoßen. Diese Verstöße wirken sich unmittelbar auf die Rechtssicherheit aus, da sie zum Erlass eines Beschlusses führen, in Bezug auf den nicht belegt ist, dass er nicht nur Gegenstand einer Genehmigung durch die zuständige Einrichtung gewesen ist, sondern auch vorab von sämtlichen Mitgliedern dieser Einrichtung zur Kenntnis genommen worden war.

156    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C‑263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).

157    Was schließlich den zweiten angefochtenen Beschluss angeht, ist festzustellen, dass er den ersten angefochtenen Beschluss, der die Höhe der Beiträge festgelegt hat, nicht ersetzt, sondern lediglich die Beiträge in einem begrenzten technischen Punkt anpasst. Die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses zieht zwangsläufig die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses nach sich.

158    Nach alledem sind die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, ohne dass über den behaupteten Verstoß gegen Art. 11 der Geschäftsordnung und den von der Klägerin in ihrem oben in Rn. 107 genannten Schreiben vom 9. Mai 2018 gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen zu entscheiden ist.

159    Über dieses Ergebnis hinaus hält es das Gericht für zweckmäßig, sich im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch dazu zu äußern, ob im vorliegenden Fall die Begründungspflicht eingehalten worden ist.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

160    Nach Ansicht der Klägerin hat der SRB in den angefochtenen Beschlüssen gegen die Begründungspflicht verstoßen, die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehen sei. Auch wenn sie nicht Adressatin dieser Beschlüsse sein sollte, könne sie sich auf diesen Klagegrund berufen, da bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht das Interesse zu berücksichtigen sei, das unmittelbar und individuell von einem Rechtsakt Betroffene daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten.

161    Nach der Rechtsprechung müsse die Begründung im betreffenden Rechtsakt selbst enthalten und zudem für die davon Betroffenen verständlich sein. Die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruhe und die für das Verständnis des zu dieser Entscheidung führenden Gedankengangs notwendig seien, müssten in der Begründung dargelegt werden.

162    Dass die Klägerin beim Informationsbeschaffungsprozess mitgewirkt habe, habe ihr nicht ermöglicht, hinreichende Informationen zu erlangen, weil ihr Beitrag nicht bloß nach den von ihr übermittelten Daten berechnet werde, sondern anhand des Verhältnisses der Daten aller betreffenden Kreditinstitute zueinander.

163    Gegen das Vorbringen des SRB, es sei unmöglich, den Beschluss zu begründen, ohne Geschäftsgeheimnisse anderer Institute offenzulegen, führt die Klägerin die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht so extensiv ausgelegt werden dürfe, dass dadurch das Erfordernis der Begründung zulasten des Anspruchs der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf rechtliches Gehör ausgehöhlt werde. Im vorliegenden Fall seien der Klägerin die von ihr begehrten Informationen von Anfang an systematisch vorenthalten worden.

164    Schließlich widerspricht die Klägerin dem Argument des SRB, dass es, auch wenn das Gericht die Begründung für unzureichend halten sollte, in der Sache bei der bisherigen Berechnung bliebe. Im Fall der Nichtigerklärung könne eine identische neue Entscheidung nicht zwingend angenommen werden.

165    Nach Ansicht des SRB hat die Klägerin gegenüber dem SRB keinen Anspruch auf eine detaillierte Begründung, da seine Beschlüsse nicht an die Klägerin, sondern an die österreichische NRA gerichtet gewesen seien. Der SRB verweist außerdem auf die Rechtsprechung, wonach das Begründungserfordernis nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, insbesondere des Interesses, das der Adressat des Rechtsakts daran haben könne, Erläuterungen zu erhalten.

166    Im Übrigen seien, falls anzunehmen sei, dass die angefochtenen Beschlüsse die Klägerin unmittelbar beträfen, die Vorgaben des Art. 296 Abs. 2 AEUV eingehalten. Denn da Adressatin der Beschlüsse des SRB die österreichische NRA und nicht die Klägerin sei, komme es darauf an, dass die Begründung ausreiche, damit die NRA die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die darin enthaltene Berechnung nachvollziehen könne, was vorliegend der Fall sei. Zur Stützung seines Vorbringens führt der SRB die Rechtsprechung an, wonach die Beteiligung der Betroffenen am Entstehungsprozess des Rechtsakts die Begründungserfordernisse herabsetzen könne, da sie zu ihrer Information beitrage, und die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des jetzigen Art. 296 AEUV genüge, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen sei, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

167    Die angefochtenen Beschlüsse seien nämlich in einem der Klägerin wohl bekannten Kontext ergangen. Während der gesetzliche Rahmen für sich genommen die Berechnung der exakten Höhe des Beitrags noch nicht ermögliche, schaffe er jedoch Klarheit über die bei der Berechnung berücksichtigten maßgeblichen Faktoren.

168    Die Berechnungen hätten gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 in enger Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA stattgefunden. Dementsprechend sei die österreichische NRA auch mit der Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 vertraut gewesen. Dies sei auch deshalb der Fall gewesen, weil die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2015 gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63 von den NRA selbst berechnet und erhoben worden seien. Deshalb sei die Begründung der angefochtenen Beschlüsse ausreichend für die österreichische NRA gewesen, die – wie alle anderen NRA – in den Prozess involviert gewesen sei, der der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 zugrunde gelegen habe.

169    Im Übrigen überdehne die Klägerin die Erfordernisse von Art. 296 Abs. 2 AEUV, wenn sie geltend mache, sie müsse in die Lage versetzt werden, ihre im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der Begründung des SRB selbst nachrechnen zu können. Bei einem Teil der Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin für das Jahr 2016 erforderlich seien, handele es sich um vertrauliche Informationen anderer Institute. Nach Art. 339 AEUV sei der SRB verpflichtet, alle vertraulichen Daten der Institute zu schützen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte, Art. 14 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 84 der Richtlinie 2014/59.

170    Die Klägerin lasse unerwähnt, dass sie eine sehr detaillierte Erläuterung der Berechnung im Rahmen des Beitragsbescheids der österreichischen NRA vom 26. April 2016 erhalten habe und ausführlich über die Gründe unterrichtet worden sei.

171    Schließlich führe ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht zur Nichtigkeit der Berechnungen. Selbst wenn das Gericht die angefochtenen Beschlüsse aus diesem Grund für nichtig erklären sollte, bliebe es in der Sache bei der bisherigen Berechnung und könnte der SRB umgehend identische Beschlüsse herbeiführen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission (117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7), festgestellt habe, habe ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitze und handeln müsse, wie sie es getan habe.

172    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013 Acino/Kommission, T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind entgegen dem Vorbringen des SRB die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (vgl. oben, Rn. 73 bis 79).

176    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten. Zudem besteht die Funktion der Begründung darin, dem Unionsrichter die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

177    Im vorliegenden Fall hat der SRB mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht begangen.

178    Zum einen wird im Text des ersten angefochtenen Beschlusses die Verordnung Nr. 806/2014, insbesondere ihr Art. 70 Abs. 2, die Anhörung und Zusammenarbeit mit den Stellen (Europäische Zentralbank [EZB] und nationale Behörden) und der Umstand, dass die Berechnung so durchgeführt wird, dass die Gesamtheit der einzelnen Beiträge ein bestimmtes Niveau (nämlich 12,5 % der Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014) nicht überschreitet, lediglich genannt. Der Text enthält weder Informationen über die aufeinanderfolgenden Berechnungsschritte des Beitrags der Klägerin noch Zahlenangaben im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Schritten.

179    Zwar ermöglicht es die Lektüre des im ersten angefochtenen Beschluss genannten Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014, insbesondere seines Abs. 6, zu verstehen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB insbesondere gemäß den von „der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte[n], in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird“, berechnet werden, d. h. im vorliegenden Fall gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63.

180    Zudem enthält die Delegierte Verordnung 2015/63 detaillierte Regeln, die der SRB bei der Beitragsberechnung anzuwenden hat.

181    Diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um nachzuvollziehen, wie der SRB diese Regeln auf den Fall der Klägerin angewendet hat, um zu der sie betreffenden Beitragshöhe zu gelangen, die im Anhang des ersten angefochtenen Beschlusses angegeben ist.

182    Darüber hinaus werden die vom SRB zur Umsetzung der Regelung für die Beitragsberechnung erlassenen Zwischenbeschlüsse (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse) im ersten angefochtenen Beschluss nicht genannt. Dabei handelt es sich mindestens um die folgenden Zwischenbeschlüsse:

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 14. September 2015 über die Definition des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (SRB/ES/SRF/2015/00);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds in Bezug auf die gedeckten Einlagen (SRB/ES/SRF/2015/01);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF in Bezug auf die neu beaufsichtigten Institute (SRB/ES/SRF/2015/02);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF in Bezug auf die Diskretisierung bei Schritt 2 (SRB/ES/SRF/2015/03);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die zusätzliche Absicherung der Daten, die für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF zur Verfügung gestellt werden (SRB/ES/SRF/2015/04);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF in Bezug auf den Stichtag für staatliche Beihilfen (SRB/ES/SRF/2015/05);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 24. Februar 2016 über die Behandlung von Daten, die nach Übermittlung der abschließenden Datenpakete fehlen (SRB/ES/SRF/2016/00/A);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über negative Salden im Beitragszeitraum 2016 infolge einer Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 wegen einer Änderung oder Überarbeitung der Informationen, die im Zusammenhang mit den im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2015 beigebracht wurden (SRB/ES/SRF/2016/02);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über den Abzug von im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2015 von den im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/03);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über die vereinfachte Berechnungsmethode für Wertpapierfirmen (SRB/ES/SRF/2016/03A);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Behandlung des Abzugs von im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2015 bei Verlust der Bankzulassung (SRB/ES/SRF/2016/05);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Änderung der Behandlung von Daten, die nach Übermittlung der abschließenden Datenpakete fehlen (SRB/ES/SRF/2016/05/A);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Daten des Jahres 2015 zu gedeckten Einlagen (SRB/ES/SRF/2016/05/B);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 13. April 2016 über den Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen (SRB/ES/SRF/2016/05/C);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die Berechnungsgrundlage bei unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für den Beitragszeitraum 2016 (SRB/ES/SRF/2016/10);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die Vereinbarung betreffend die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und die Sicherheitenregelung (SRB/ES/SRF/2016/11).

183    Wie oben in Rn. 39 ausgeführt worden ist, hat die Klägerin diese 16 Zwischenbeschlüsse dem Gericht mit Schreiben vom 9. Mai 2018 vorgelegt, nachdem sie diese auf ihren Antrag hin vom SRB erhalten hatte. In seinem Schreiben vom 15. Januar 2018 führte der SRB aus, dass er separat bereits verschiedene Faktoren der Berechnungsmethode und des Berechnungsprozesses festgelegt habe, bevor die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden seien. Auf dieses Schreiben hin beantragte die Klägerin die Übermittlung dieser Dokumente. Am 20. April 2018 erhielt sie vom SRB auf dem Postweg 16 Zwischenbeschlüsse, die als Grundlage für die Berechnung ihres Beitrags für 2016 verwendet worden seien und die der SRB als Zwischenschritte qualifiziert, die im Prozess der Berechnung Berücksichtigung gefunden hätten.

184    Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese 16 Zwischenbeschlüsse, da sie weder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht noch ihr bekannt gegeben worden seien, für rechtlich inexistent erklärt werden müssten und keine normative Grundlage für die Vorschreibung der streitigen Beiträge sein könnten. Falls diese Zwischenbeschlüsse vom SRB als Maßnahmen rein vorbereitender Art und nicht als eigenständige Rechtsakte angesehen würden, hätte ihr Inhalt in die Erwägungen des Beschlusses zur Festlegung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 aufgenommen werden müssen.

185    Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 hat der SRB entgegnet, die Vorlage dieser neuen Beweise sei nach Art. 85 der Verfahrensordnung unzulässig, da die Klägerin die Verspätung der Vorlage der Beweismittel nicht gerechtfertigt habe und ihr jedenfalls die Existenz interner Dokumente, die „separate Festlegungen“ des SRB zum Beitragserhebungsprozess und zur Beitragsberechnungsmethodik widerspiegelten, schon bekannt gewesen sei. Der SRB habe der Klägerin nämlich mit Schreiben vom 13. September 2016 und somit fast zwei Jahre vor der Einreichung der neuen Beweise Zugang zu vergleichbaren Dokumenten gewährt.

186    Dem SRB zufolge sollte jedenfalls den Dokumenten zur Berechnungsmethodik keine rechtliche Außenwirkung zukommen. Die Klägerin sei nicht Adressatin der Dokumente zur Berechnungsmethodik und der SRB somit nicht verpflichtet gewesen, ihr diese Maßnahmen bekannt zu geben. Der Inhalt dieser Dokumente sei den NRA rechtzeitig bekannt gegeben bzw. mit ihnen im Beitragsausschuss ausführlich besprochen worden, bevor die Berechnungen der im Voraus zu erhebenden Beiträge beschlossen worden seien. Zudem seien die Dokumente zur Berechnungsmethodik für den Ausgang des Verfahrens weder notwendig noch von Bedeutung. Aus Sicht des SRB kommt den vorgelegten neuen Beweisen kein Beweiswert für die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen zu.

187    Hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Beweismittel, die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2018 vorgelegt wurden, ist festzustellen, dass es sich um neue Beweismittel handelt, von denen sie erst Kenntnis haben konnte, als der SRB in seinem Schreiben vom 15. Januar 2018 ausgeführt hatte, dass er separat bereits verschiedene Faktoren der Berechnungsmethode und des Berechnungsprozesses festgelegt habe, bevor die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden seien.

188    Was das Vorbringen des SRB betrifft, wonach der Klägerin jedenfalls die Existenz interner Dokumente, die „separate Festlegungen“ des SRB zum Beitragserhebungsprozess und zur Beitragsberechnungsmethodik widerspiegelten, schon seit dem Versand des Schreibens des SRB vom 13. September 2016 bekannt gewesen sei, so ist der Inhalt dieses Schreibens zu prüfen.

189    In diesem Schreiben antwortete der SRB auf einen Antrag der Klägerin vom 7. Juli 2016, der darauf gerichtet war, Zugang zu sämtlichen sie betreffenden Beschlüssen zu erhalten. Mit dem Schreiben gestattete es der SRB der Klägerin, in seinen Räumlichkeiten neben den angefochtenen Beschlüssen und den Berechnungsdateien fünf Zwischenbeschlüsse einzusehen, die wie folgt bezeichnet sind:

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über die Zielausstattung des SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/01);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 14. Dezember 2015 über das Vorgehen im Jahr 2016 in Hinblick auf die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung (SRB/ES/SRF/2015/06);

–        Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 30. September 2015 über den Meldebogen für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/PS/SRF/2015/01);

–        Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 23. Oktober 2015 über die Anpassung des Meldebogens für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/PS/SRF/2015/02);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Anpassung des Meldebogens für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/04).

190    Nach dem Wortlaut dieser Antwort konnte die Klägerin vernünftigerweise annehmen, dass es keinen anderen sie betreffenden Zwischenbeschluss des SRB gebe. Allerdings war keiner der zwei Jahre später an die Klägerin übersandten 16 Zwischenbeschlüsse unter den Beschlüssen, die am 13. September 2016 übermittelt worden waren.

191    Darüber hinaus führt der SRB in seinem Schreiben vom 13. September 2016 aus, dass die angefochtenen Beschlüsse auf die letzten drei oben in Rn. 189 genannten Zwischenbeschlüsse Bezug nähmen. In den angefochtenen Beschlüssen wird jedoch keineswegs auf diese Zwischenbeschlüsse Bezug genommen.

192    Nach alledem sind diese neuen Beweismittel für zulässig zu erklären.

193    Sowohl die oben in Rn. 182 als auch die oben in Rn. 189 aufgeführten Zwischenbeschlüsse sind Dokumente, deren Adressatin nicht die Klägerin war, so dass der SRB nicht verpflichtet war, sie ihr bekannt zu geben.

194    Gleichwohl ist zum einen festzustellen, dass diese Zwischenbeschlüsse Bestandteile des Berechnungsverfahrens sowie die Berechnung der Beiträge selbst festlegen. Zum anderen setzen einige dieser Zwischenbeschlüsse die geltende Regelung nicht nur um, sondern ergänzen diese auch. Da diese Zwischenbeschlüsse weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise zur Kenntnis gebracht worden sind, kann das Vorbringen des SRB, wonach die Begründung des ersten angefochtenen Beschlusses ausreichend gewesen sei, da die Verordnung Nr. 806/2014, die Delegierte Verordnung 2015/63, die Durchführungsverordnung 2015/81 und die Richtlinie 2014/59 die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anzuwendende Methodik detailliert dargelegt hätten (vgl. oben, Rn. 167), jedenfalls keinen Erfolg haben.

195    Es genügt, zwei Beispiele anzuführen, nämlich erstens den Zwischenbeschluss SRB/ES/SRF/2016/01 (oben in Rn. 189, erster Gedankenstrich, angeführt), dessen Art. 1 die Zielausstattung für das Jahr 2016 festlegt, die einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin berücksichtigt wird (vgl. Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Anhang I Schritt 6 der Delegierten Verordnung 2015/63), und zweitens den Zwischenbeschluss SRB/ES/SRF/2015/00 (oben in Rn. 182, erster Gedankenstrich, genannt), durch den Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 über die Bestimmung der zusätzlichen Risikoindikatoren, aus denen das Risikofeld IV besteht, durch den SRB umgesetzt wird.

196    Die in den Rn. 182 und 189 genannten Zwischenbeschlüsse wurden zwar der Klägerin vom SRB übermittelt; dies erfolgte jedoch erst am 20. April 2018 bzw. am 13. September 2016, also nach Erhebung der Klage.

197    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besitzt (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑406/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:484, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Zum Vorbringen des SRB, das auf die Rechtsprechung im Bereich der Berechnung von Kartellgeldbußen Bezug nimmt, wonach die Kommission nicht verpflichtet sei, eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise zu machen, wenn sie die Beurteilungskriterien angebe, die es ihr ermöglicht hätten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, ist zum einen festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zwischenbeschlüsse entgegen der Methodik im Bereich der Berechnung der Geldbußen weder veröffentlicht noch der Klägerin vor Klageerhebung zur Kenntnis gebracht worden sind. Zum anderen unterscheidet sich die Materie im vorliegenden Fall, der die Festlegung der von den Instituten für die Finanzierung des SRF im Voraus zu entrichtenden Beiträge durch den SRB betrifft, von Natur aus von der Berechnung von Kartellgeldbußen, insbesondere wegen deren abschreckenden Charakters (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission, T‑72/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1094, Rn. 247 und 248). Dieses Vorbringen greift daher im vorliegenden Fall nicht durch.

199    Im Ergebnis hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen, da er der Klägerin die Zwischenbeschlüsse nicht vor Klageerhebung zur Kenntnis gebracht hatte.

200    Zum anderen ist hinsichtlich des Anhangs des ersten angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass dieser, obwohl er einen Betrag für den Risikoanpassungsmultiplikator im europäischen Kontext enthält, keine vergleichbare Angabe bezüglich des Risikoanpassungsmultiplikators für den Teil der Berechnung aufweist, der im nationalen Kontext durchgeführt wird. Ebenso beschreibt er zwar näher die Art der im europäischen Kontext verwendeten Berechnungsmethode, enthält aber keine Angabe hinsichtlich der vom SRB in Bezug auf den nationalen Kontext verwendeten Berechnungsmethode.

201    Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, fließt jedoch der Teil der Berechnung der Beiträge, der vom SRB unter Bezugnahme auf den nationalen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2016 zu 60 % in die Berechnung der Beiträge der Institute ein, der europäische Teil nur zu 40 %. Die im ersten angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung erscheint insoweit unzureichend.

202    Zudem kann die unzureichende Begründung des ersten angefochtenen Beschlusses durch den Inhalt des Schreibens der österreichischen NRA vom 26. April 2016 nicht kompensiert werden.

203    Unabhängig davon, dass dieses Schreiben inhaltlich nichts enthält, was geeignet wäre, die unzureichende Begründung des ersten angefochtenen Beschlusses zu heilen, ist nämlich festzustellen, dass es in jedem Fall Sache des SRB, des Urhebers des Beschlusses über die im Voraus erhobenen Beiträge, ist, diesen Beschluss zu begründen.

204    In dem durch die anwendbare Regelung errichteten System werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Die Entscheidungen des SRB über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014).

205    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen.

206    Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde.

207    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen im Anhang des Beitragsbescheids der österreichischen NRA vom 26. April 2016 nicht als die des SRB identifiziert werden. Vielmehr werden sie als integraler Bestandteil des Beitragsbescheids, eines österreichischen Rechtsakts, vorgelegt, so dass es nicht möglich ist, die Bestandteile, deren Urheber die österreichische NRA ist, von den Bestandteilen zu unterscheiden, die gegebenenfalls vom SRB herrühren.

208    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Risikoanpassungsmultiplikator notwendigerweise alle erforderlichen Dezimalstellen umfassen muss, da sonst die Berechnung überschlägig würde, der Anpassungsmultiplikator im Anhang des Beitragsbescheids vom 26. April 2016 (mit zwei Dezimalstellen) nicht demjenigen (mit 14 Dezimalstellen) des Anhangs des ersten angefochtenen Beschlusses entspricht, der dem Gericht in Beantwortung des zweiten Beschlusses übermittelt worden ist.

209    Nach alledem hat der SRB beim Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses gegen die Begründungspflicht verstoßen.

210    Hinsichtlich des zweiten angefochtenen Beschlusses ist festzustellen, dass auch er gegen die Begründungspflicht verstößt, und zwar aus denselben Gründen wie im Hinblick auf den ersten angefochtenen Beschluss sowie zusätzlich aus dem Grund, dass er keine Begründung in Bezug auf die von ihm vorgenommene Anpassung vorbringt.

211    Zwar sind die Gründe für diese Anpassung im Schreiben der österreichischen NRA an die Klägerin vom 23. Mai 2016, dem ein Schreiben des SRB an die Klägerin, ebenfalls vom 23. Mai 2016, beigefügt war, dargelegt worden.

212    Jedoch enthält das Schreiben des SRB vom 23. Mai 2016 lediglich allgemeine Erläuterungen der Gründe für die durch den zweiten angefochtenen Beschluss vorgenommene Anpassung.

213    Was die im Schreiben der österreichischen NRA enthaltenen Gründe betrifft, wird auf die Erwägungen oben in den Rn. 202 bis 206 verwiesen.

214    Schließlich ist das oben in Rn. 171 genannte Vorbringen des SRB zurückzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung hat der Kläger zwar kein berechtigtes Interesse an einer Nichtigerklärung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, falls nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO – Hansson [SEIMORA], T‑425/15, T‑426/15 und T‑428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zum Erlass anderer Beschlüsse führt. In Ermangelung einer vollständigen Information über die Festlegungen und Zwischenberechnungen des SRB und aller Daten in Bezug auf die anderen Institute trotz der Wechselbeziehung zwischen dem Beitrag der Klägerin und dem Beitrag jedes anderen Instituts können weder die Klägerin noch das Gericht vorliegend prüfen, ob die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse zwangsläufig erneut zum Erlass eines Beschlusses mit gleichem Inhalt führen würde.

215    Nach alledem ist dem ersten Klagegrund stattzugeben.

216    Im Ergebnis sind die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite, der dritte und der vierte von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zu prüfen sind.

 Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils

217    Der SRB bringt für den Fall, dass das Gericht den ersten oder den zweiten angefochtenen Beschluss, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig erklärt, vor, dass die zeitliche Wirkung der Nichtigerklärung insoweit zu beschränken sei, dass diese erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Rechtssache eintritt.

218    Der SRB begründet diesen Antrag damit, dass er die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin für das Jahr 2016 erneut genehmigen müsste. Da die Klägerin nicht bestreite, zur Entrichtung von Beiträgen an den SRF verpflichtet zu sein, hält der SRB eine Rückerstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses für unangemessen.

219    Die Klägerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.

220    Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

221    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

222    Im vorliegenden Fall hat der SRB nicht dargetan, inwiefern die Erstattung des Betrags, den er von der Klägerin als im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2016 erhalten hat, zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gefährden würde. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt.

223    Folglich besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

 Kosten

224    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB in der unter dem Aktenzeichen T‑377/16 im Register eingetragenen Klage unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin in dieser Rechtssache seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Da die beiden anderen, unter den Aktenzeichen T‑645/16 und T‑809/16 ins Register eingetragenen Klagen für unzulässig erklärt worden sind und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen T‑645/16 R in das Register eingetragen worden ist, zurückgewiesen worden ist, sind der Klägerin entsprechend dem Antrag des SRB in diesen Rechtssachen ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.

225    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt in der Rechtssache T‑645/16 die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      In den Rechtssachen T645/16 und T809/16 werden die Klagen als unzulässig abgewiesen.

2.      In der Rechtssache T377/16 werden der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig erklärt, soweit sie die Hypo Vorarlberg Bank AG betreffen.

3.      In der Rechtssache T377/16 trägt der SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank AG.

4.      In den Rechtssachen T645/16 und T809/16 sowie in der Rechtssache T645/16 R trägt die Hypo Vorarlberg Bank AG neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB.

5.      Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

      De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Deutsch.