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Rechtsmittel, eingelegt am 23. August 2023 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-376/21, Instituto Cervantes/Kommission

(Rechtssache C-539/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigen)

Andere Parteien des Verfahrens: Instituto Cervantes, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 14. Juni 2023, Instituto Cervantes/Kommission (T-376/21, EU:T:2023:331) aufzuheben und über die Klage in der Sache zu entscheiden, indem der Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss stattgegeben wird.

Hilfsweise, falls der Gerichtshof dem Vorbringen der unrechtmäßigen Ablehnung des Beweisangebots stattgibt und der Ansicht ist, dass dessen Prüfung für eine Entscheidung über den zweiten Rechtsmittelgrund notwendig ist, beantragt das Königreich Spanien, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Rechtssache gemäß Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, damit es den zu Unrecht zurückgewiesenen Beweis prüfen und über die Klage in der Sache entscheiden kann.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien macht zur Stützung seines Rechtsmittels vier Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem es Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte unzutreffend angewandt und versäumt habe, die fehlende Begründung des angefochtenen Rechtsakts festzustellen.

Dem Königreich Spanien zufolge hat das angefochtene Urteil den Klagegrund, mit dem die fehlende Begründung geltend gemacht worden sei, aus zwei Gründen zu Unrecht zurückgewiesen: (i) es habe unberücksichtigt gelassen, dass der Auswahl des Angebots das Preis-Leistungs-Verhältnis zugrunde gelegen habe und es im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, zu begründen, weshalb das Angebot der Gruppe CLL-interlingua (im Folgenden: CLL) um 1,49 Punkte besser bewertet worden sei, was sich als unmöglich gestalte, es sei denn diese Begründung umfasse den Wert, der den bewerteten Bestandteilen für jedes Unterkriterium zugewiesen worden sei, und (ii) es habe festgestellt, dass eine weniger ausführliche Formulierung der Zuschlagskriterien den Umfang der Begründungspflicht für Rechtsakte der Kommission, wie sie die Rechtsprechung des Gerichts verlange, begrenzen könne.

Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich darauf, dass das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem es versäumt habe, den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens festzustellen, den die Kommission begangen habe, indem sie dem Instituto Cervantes keine Möglichkeit eingeräumt habe, zu beweisen, dass die mittels Hyperlinks zugänglichen Dokumente nicht verändert worden seien.

Dem Königreich Spanien zufolge äußert sich das angefochtene Urteil zu Unrecht zur Klarheit des anwendbaren Rechtsrahmens (des durch die Kommission gebilligten Lastenheftes), ohne das vorangegangene und gegenwärtige Verhalten der Kommission bei der Anwendung der gleichen Klausel bzw. den gleichen von anderen Bietern begangenen Fehlers zu äußern.

Das Königreich Spanien trägt weiter vor, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Fehler behaftet sei, als dass das Gericht den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass aufgrund der durch die Kommission selbst verursachten mangelnden Klarheit des anwendbaren Rechtsrahmens die Kommission sich nicht damit begnügen könne, den vom Instituto Cervantes begangenen Fehler durch Ausschluss der vorgelegten Dokumente zu sanktionieren. Die Kommission hätte vielmehr aktive Maßnahmen ergreifen müssen, um den von ihr selbst verursachten Fehler abzustellen, beispielsweise indem sie dem Instituto Cervantes und den anderen Bietern gestattet hätte, den begangenen Fehler durch den Nachweis auszuräumen, dass die mittels Hyperlinks zugänglichen Dokumente nicht verändert worden seien.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem es aufgrund der unrechtmäßigen Zurückweisung einer prozessleitenden Maßnahme den Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots bei der Bewertung der Angebote sowie der Verstoß gegen Art. 145 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht worden seien.

Nach dem Königreich Spanien ist das angefochtene Urteil insoweit mit einem Fehler behaftet, als dass sich das Gericht damit begnügt habe, den positiven oder negativen Charakter der Bemerkungen zu würdigen, nicht aber die von den Parteien angeführten Fälle, die darauf hinwiesen, dass die Kommission bei der Bewertung der Angebote des Instituto Cervantes und von CLL eine unterschiedliche Methodik angewendet hätten.

Außerdem verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 145 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, da das Gericht die vom Königreich Spanien vorgeschlagene prozessleitende Maßnahme zurückgewiesen habe.

Der vierte Rechtsmittelgrund stützt sich darauf, dass das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem es den auf einen Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung wegen der Nichtbeachtung der Grundsätze der objektiven Unparteilichkeit und der Transparenz gestützten Klagegrund zurückgewiesen habe.

Dem Königreich Spanien zufolge sei das angefochtene Urteil insoweit mit einem Fehler behaftet, als dass das Gericht die Möglichkeit ausgeschlossen habe, dass in einer Auftragsvergabe wie derjenigen im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die objektive Unparteilichkeit vorliege, wenn keine Gewähr für eine angemessene Trennung zwischen einer auf Werturteile gestützten Beurteilung und einer auf mathematische Formeln gestützten Beurteilung bestehe.

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