Language of document : ECLI:EU:F:2009:133

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

29. September 2009

Rechtssache F-64/09

Kay Labate

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Berufskrankheit – Untätigkeitsklage – Unzuständigkeit des Gerichts – Verweisung an das Gericht erster Instanz“

Gegenstand: Klage nach Art. 232 EG, mit der u. a. Folgendes beantragt wird: festzustellen, dass die Kommission im Sinne von Art. 232 EG rechtswidrig untätig geblieben ist; der Kommission aufzugeben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Februar 2008, Labate/Kommission (F‑77/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000) nachzukommen; der vorliegenden Rechtssache angemessen Vorrang einzuräumen und innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; jede weitere sich als zweckdienlich erweisende Maßnahme anzuordnen; der Kommission die Kosten aufzuerlegen

Entscheidung: Die unter der Rechtssachennummer F-64/09, Labate/Kommission, eingetragene Klage wird an das Gericht erster Instanz verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Untätigkeitsklage – Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Art. 232 EG und 236 EG; Beamtenstatut, Art. 91)

Eine Klage, die nicht auf Aufhebung einer beschwerenden Maßnahme, sondern auf gerichtliche Feststellung, dass ein Organ rechtswidrig untätig geblieben ist, gerichtet ist, der eine Aufforderung nach Art. 232 EG, tätig zu werden, vorausging und die sich klar und deutlich als auf Art. 232 EG gegründet darstellt, ist eine Untätigkeitsklage, die nach Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 1 EG und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der betreffende Rechtsstreit seinen Ursprung in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Organ der Gemeinschaft und einer dem Statut unterliegenden Person hat und sich deshalb im Anwendungsbereich von Art. 236 EG bewegt.

Die Frage, ob der Kläger bei einem solchen Rechtsstreit eine Untätigkeitsklage erheben kann, obwohl er nach den Art. 90 und 91 des Statuts die Möglichkeit hat, gegen die Untätigkeit der Verwaltung mit einer Klage gegen die stillschweigende Ablehnung eines Antrags vorzugehen, kann nur von dem Gericht entschieden werden, das für die Entscheidung über die Untätigkeitsklage zuständig ist, d. h. vom Gericht erster Instanz, und nicht vom Gericht für den öffentlichen Dienst.

(vgl. Randnrn. 20 bis 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Juli 2009, Marcuccio/Kommission, T‑176/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 23 bis 27; 9. Juli 2009, Infeurope/Kommission, T‑176/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 bis 40