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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Van Mannekus & Co. B.V. gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 8. August 2003

(Rechtssache T-278/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Van Mannekus & Co. B.V., Schiedam (Niederlande), hat am 8. August 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Bleier.

Die Klägerin beantragt,

- die Verordnung (EG) Nr. 985/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen1 für nichtig zu erklären;

- dem Rat der Europäischen Union alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Verordnung hat der Rat aufgrund einer teilweisen Interimsüberprüfung die Art des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China abgeändert. Die Klägerin hat sich als Einführer an dem der angefochtenen Verordnung vorausgegangenen Überprüfungsverfahren beteiligt. Sie macht geltend, dass die Verordnung materielles Gemeinschaftsrecht verletze, weil die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates2 in erheblichem Maße falsch angewandt worden sei.

Die Klägerin trägt vor, dass es ermessenfehlerhaft gewesen sei, überhaupt eine teilweise Überprüfung vom Amts wegen einzuleiten. Die in der Bekanntmachung der Kommission dargelegten Gründe rechtfertigten jedenfalls keine Überprüfung. Die Kommission habe behauptet, dass die fehlende Unterscheidung zwischen Verkäufen an verbundene und an unabhängige Parteien beziehungsweise zwischen direkten und indirekten Verkäufen "zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften führen" könne. Dies sei aber unzutreffend. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften konnten gar keine Schwierigkeiten mehr entstehen.

Weiterhin sei die Begründung der angefochtenen Verordnung abweichend von derjenigen, die in der Bekanntmachung über die Einleitung der teilweisen Interimsprüfung abgegeben worden war. Darin liege entweder ein formeller Begründungsmangel, oder es fehle für die Änderung der Zollart materiell ein ausreichender Grund. Es sei ermessenfehlerhaft, in der angefochtenen Verordnung zwischen einer verbundenen und einer unabhängigen Handelskette beziehungsweise zwischen direkten und indirekten Verkäufen in die Gemeinschaft zu differenzieren.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die angefochtene Verordnung gegen die Verordnung (EG) Nr. 384/96 verstoße, weil die teilweise Interimsüberprüfung nicht dazu berechtige, die Höhe des Zolls abzuändern. Nach der Bekanntmachung sollte die Untersuchung "auf die Form der geltende Maßnahme" beschränkt sein, aber dabei sei es nicht geblieben. Ferner wurde die Höhe des Wertzolls vollkommen willkürlich festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 sehe nicht vor, dass über 12 Jahre alte Untersuchungsergebnisse verwendet werden dürfen. Sie lasse es nicht zu, das auf Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen wird, die älter als fünf Jahre sind.

Schließlich wurde in der letzten Prüfung keine konkrete Dumpingspanne ermittelt, und es sei nicht nachvollziehbar, wie daraus ein Zollsatz von 27,1% errechnet wurde.

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1 - ABl. L 143, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305, S. 1).