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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 20. April 2005

in der Rechtssache T-211/03, Faber Chimica Srl gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Bildmarke Faber - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort- und Bildmarken NABER - Ablehnung der Eintragung)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-211/03, Faber Chimica Srl mit Sitz in Fabriano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Tartuferi und M. Andreano, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: M. Capostagno und O. Montalto), anderer Verfahrensbeteiligter vor der Beschwerdekammer des HABM: Industrias Químicas Naber, SA Nabersa, mit Sitz in Valencia (Spanien), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. März 2003 (Sache R 620/2001-4) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen Faber Chimica Srl und Industrias Químicas Naber, SA Nabersa, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 20. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 2003 (Sache R 620/2001-4) wird insoweit aufgehoben, als sie dem Widerspruch des Inhabers der spanischen Wortmarke NABER stattgibt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 200 vom 23.8.2003.