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Klage, eingereicht am 8. November 2012 - Planet/Kommission

(Rechtssache T-489/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet AE Anonimi Etairia parochis symvouleftikon ypiresion (Aktiengesellschaft für Beratungsdienstleistungen) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission mit der Ablehnung, die Kosten für das Personal der höheren Führungsebene der Klägerin anzuerkennen, gegen die Verträge ONTOGOV, FIT und RACWeb verstoßen hat und dass die der Kommission für diese Verträge vorgelegten Kosten für das Personal der höheren Führungsebene in Höhe von insgesamt 547 653,42 Euro zuschussfähig und nicht von der Klägerin an die Kommission zurückzuzahlen sind;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus den Verträgen: a) Nr. 507237 zur Durchführung des Vorhabens "Ontology enabled E-Gov Service Configuration" (ONTOGOV), b) Nr. 027090 zur Durchführung des Vorhabens "Fostering self-adaptive e-government service improvement using semantic technologies" (FIT) und c) Nr. 045101 zur Durchführung des Vorhabens "Risk Assessment for Customs in Western Balkans" (RACWeb) nach den Art. 272 und 340 Abs. 1 AEUV. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Kommission die Anerkennung der Kosten für drei Führungskräfte der Klägerin unter Verstoß gegen die genannten Verträge und der Regeln über das Verfahren der Rechnungsprüfung abgelehnt habe, obwohl die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig, ordnungsgemäß und sehr erfolgreich erfüllt habe.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin insbesondere zwei Gründe an:

Erstens habe sie ihre vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Personalkosten in keiner Weise verletzt, da a) die Kosten für die drei Führungskräfte der Klägerin sämtliche Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit gemäß den Klauseln der fraglichen Verträge erfüllten und b) nach den Verträgen die Beteiligung von höheren Führungskräften an geförderten Vorhaben keineswegs verboten sei.

Zweitens habe die Kommission im Rechnungsprüfungsverfahren gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, da a) die Rechnungsprüfung der Kommission entgegen den griechischen und den internationalen Grundsätzen der Rechnungsprüfung durchgeführt worden sei, b) das Ersuchen der Kommission, ihr Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Planet nicht aufzubewahren verpflichtet sei, einen Verstoß gegen die fraglichen Verträge und einen Versuch darstelle, die vertraglichen Verpflichtungen von Planet einseitig zu ändern, und c) die Ergebnisse der fraglichen Rechnungsprüfung im Gegensatz zu den Ergebnissen einer von der Kommission bei Planet durchgeführten früheren Rechnungsprüfung stünden.

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