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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Patrick Rousseaux gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. März 2004

(Rechtssache T-125/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Patrick Rousseaux, wohnhaft in Brüssel, hat am 28. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 2003 aufzuheben, soweit sie

-    den Kläger nicht zum Zeitpunkt seiner Einstellung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, einstuft;

-    seine berufliche Laufbahn in der Besoldungsgruppe nicht wiederherstellt, indem sie die Daten seiner Beförderungen nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 4 vorverlegt;

-    den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neueinstufungsentscheidung hinsichtlich ihrer finanziellen Wirkungen auf den 5. Oktober 1995 beschränkt;

die dem Kläger am 19. Dezember 2003 ausgehändigte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Dezember 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde R/474/03 aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer vorläufig mit 125 000 Euro bezifferten Entschädigung für den Fall zu verurteilen, dass es ihr aus unerfindlichen Gründen unmöglich ist, die berufliche Laufbahn des Klägers in der Besoldungsgruppe wiederherzustellen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der bei seiner Einstellung im Oktober 1986 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nach Überprüfung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2 und nicht Dienstaltersstufe 3, einzustufen, seine berufliche Laufbahn nicht wiederherzustellen und die Wirkungen der Entscheidung über seine Neueinstufung auf den 5. Oktober 1995 zu beschränken.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger geltend

hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung einen Verstoß gegen die Beschlüsse der Kommission vom 6. Juni 1973 und 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, eine Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Handlungen;

hinsichtlich der Weigerung, seine berufliche Laufbahn wiederherzustellen, einen Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 3 und 45 des Statuts;

eine Verletzung des Artikels 62 des Statuts, soweit die finanziellen Wirkungen der Entscheidung über seine Einstufung beschränkt worden seien.

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