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Amtsblattmitteilung

 

Klage der KM Europa Metall AG, der Tréfimétaux SA und der Europa Metalli SpA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. April 2004

(Rechtssache T-127/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Englisch) Verfahrenssprache: ...

Die KM Europa Metall AG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), die Tréfimétaux SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich) und die Europa Metalli SpA mit Sitz in Florenz (Italien) haben am 1. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Cesare Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni.

Die Klägerinnen beantragen, ... beantragt,

die ihnen in der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in der Sache COMP/E-1/38.240 auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Anwaltsgebühren und Auslagen der Klägerinnen sowie die Kosten zu zahlen, die ihnen durch die Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung der Geldbuße von KME bis zum Urteil entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen u. a. gegen die Artikel 81 EG und 53 Absatz 1 EWR verstoßen haben, indem sie an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilnahmen, die den EWR-Markt für Kupferindustrierohre in geglühten gespulten Coils beeinträchtigten. Aus diesem Grund verhängte die Kommission eine Geldbuße von 18 990 000 Euro gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen.

Die Klägerinnen bestreiten nicht die Feststellungen in der Entscheidung hinsichtlich ihres Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens, machen jedoch geltend, dass die Kommission eine Reihe tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße begangen habe. Zunächst habe sie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße und seiner Berechnung nach dem Kriterium der Dauer die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie der statistisch unerheblichen Auswirkung der in Rede stehenden Vereinbarungen auf den Markt und den Veränderungen der Tätigkeiten des Kartells nicht Rechnung getragen habe.

Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung der Schwere des Verstoßes die wirtschaftliche Auswirkung der in Rede stehenden Vereinbarungen stark überbewertet habe, indem sie die Größe des Marktes für Halbfertigerzeugnisse (Kupferindustrierohre) und nicht den Markt für Verarbeitungsdienste berücksichtigt habe.

Außerdem habe die Kommission zu Unrecht einige mildernde Umstände nicht berücksichtigt, und zwar die begrenzte Umsetzung der in Rede stehenden Vereinbarungen durch die Klägerinnen, ihre unverzügliche und freiwillige Beendigung des Verstoßes, die Strukturkrise der Industrie für Industrierohre und die Zusammenarbeit der Klägerinnen mit der Kommission. Die Herabsetzung der Geldbuße um 30 %, die ihnen gewährt worden sei, basiere auf fehlerhaften tatsächlichen Voraussetzungen und stehe weder mit der Praxis der Kommission noch mit der Rechtsprechung in Einklang. Ferner habe die Kommission sie gegenüber einem anderen Unternehmen rechtswidrig diskriminiert, indem sie bestimmte mildernde Umstände nur auf dieses Unternehmen angewandt und es ohne objektiven Grund sehr viel nachsichtiger behandelt habe.

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