Language of document : ECLI:EU:T:2009:142

Rechtssache T-127/04

KME Germany AG u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Kupfer‑Industrierohre – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte – Geldbußen – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Größe des betreffenden Marktes – Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Leitlinien der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

2.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nach Maßgabe ihrer Anteile am Markt der in Rede stehenden Produkte – Pflicht zum Nachweis konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt – Fehlen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)

3.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Pflicht zum Nachweis der konkreten Auswirkungen bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer – Fehlen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1)

4.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1)

5.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Größe des Marktes der in Rede stehenden Produkte

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)

6.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Zuwiderhandlungen von langer Dauer – Erhöhung des Ausgangsbetrags um 10 % pro Jahr

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 B)

7.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)

8.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilungen 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt D, und 98/C 9/03, Nr.  3 sechster Gedankenstrich)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Unterscheidung zwischen einer Situation, die zu einem Erlass der Geldbuße führt, und einer anderen, die zu ihrer Herabsetzung führt

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2;Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission)

10.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 11 und 15 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 des Rates, Abschnitt D)

1.      Es ist Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, dargelegten Methode ausgeübt hat, und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, zu prüfen, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist.

Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Wertungsspielraums der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es ihr ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben.

Darüber hinaus ist in Bereichen wie dem der Ermittlung des Betrags einer Geldbuße, in dem die Kommission z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz wegen der Dauer über einen Wertungsspielraum verfügt, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Wertungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

Im Übrigen greifen der Wertungsspielraum der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Gemeinschaftsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor, die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, zu ermäßigen oder zu erhöhen.

(vgl. Randnrn. 34-37)

2.      Bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darf die Kommission das Gewicht jedes einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung seines rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb berücksichtigen. Die Kommission ist selbst dann, wenn es an einem Nachweis für konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt fehlt, zu einer differenzierten Behandlung nach Maßgabe der Anteile am betreffenden Markt berechtigt. Der Anteil jedes der betreffenden Unternehmen an dem Markt, der Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise war, stellt nämlich ein objektives Kriterium dar, das zutreffend die Verantwortung jedes der Unternehmen an der Schädlichkeit dieser Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb angibt.

(vgl. Randnrn. 61-62)

3.      Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zur Ermittlung des Ausgangsbetrags der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße hat es keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ und damit auf den Betrag der Geldbuße, wenn die Kommission nicht nachweist, dass ein Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sanktionssystem für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, wie es mit der Verordnung Nr. 17 geschaffen wurde und von der Rechtsprechung ausgelegt wird, ergibt sich, dass Kartelle aufgrund ihres Wesens die schwersten Geldbußen verdienen. Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere die Frage, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium.

Zudem ergibt sich aus den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, dass Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere auf die Festsetzung der Preise und die Aufteilung der Kunden abzielen, bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer eingestuft werden können, ohne dass es erforderlich wäre, dass solche Verhaltensweisen durch eine Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält.

(vgl. Randnrn. 63-65)

4.      Die konkreten Auswirkungen eines Kartells auf den Markt sind als hinreichend nachgewiesen anzusehen, wenn die Kommission in der Lage ist, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Markt hatte.

Die Kommission darf auf der Grundlage von Indizien wie beispielsweise der Tatsache, dass die Preise in Zeiträumen einer schwächeren Umsetzung der Vereinbarungen gefallen und in anderen Zeiträumen stark gestiegen sind, dass ein System für den Austausch von Daten über Verkaufsvolumen und Preisniveaus geschaffen wurde, dass die Kartellmitglieder insgesamt über einen großen Marktanteil verfügten und dass die jeweiligen Marktanteile der Kartellteilnehmer während der Dauer der Zuwiderhandlung relativ stabil geblieben sind, annehmen, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte.

Im Übrigen reicht die Tatsache, dass sich die Kartellmitglieder nicht immer an die Vereinbarungen hielten, nicht aus, um eine Auswirkung auf den Markt auszuschließen.

(vgl. Randnrn. 68-71)

5.      Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zur Ermittlung des Ausgangsbetrags der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße kann die Kommission die Größe des betroffenen Marktes berücksichtigen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Zu diesem Zweck kann sie den Umsatz auf dem betroffenen Markt berücksichtigen. Es gibt jedoch keinen stichhaltigen Grund dafür, bei der Berechnung dieses Umsatzes bestimmte Produktionskosten außer Betracht zu lassen. Es gibt nämlich in allen Industriezweigen Kosten des Endprodukts, die der Hersteller nicht beherrschen kann, die aber gleichwohl einen wesentlichen Bestandteil seiner gesamten Tätigkeit bilden und daher im Rahmen der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht von seinem Umsatz ausgenommen werden dürfen. Der Umstand, dass der Preis eines Rohstoffs einen bedeutenden Teil des Endpreises des fertigen Produkts darstellt oder dass die Preisschwankungen bei einem Rohstoff sehr viel höher sind als bei anderen Rohstoffen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

(vgl. Randnrn. 86, 91)

6.      Aus den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, geht hervor, dass die Kommission weder eine Überschneidung noch eine Wechselwirkung zwischen der Beurteilung der Schwere und der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung vorgesehen hat. Die Tatsache, dass sie sich bei Zuwiderhandlungen von langer Dauer die Möglichkeit einer Erhöhung des für die Schwere der Zuwiderhandlung angesetzten Betrags um bis zu 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung vorbehalten hat, verpflichtet sie nicht dazu, diesen Erhöhungssatz nach Maßgabe der Intensität der Aktivitäten des Kartells oder seiner Wirkungen oder auch der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzen. Es obliegt nämlich ihr, den Erhöhungssatz, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden will, im Rahmen ihres Ermessens zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 101, 103)

7.      Die Kommission muss sich bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen an ihre eigenen Leitlinien halten. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, schreiben ihr aber nicht vor, alle in deren Nr. 3 aufgeführten mildernden Umstände stets gesondert zu berücksichtigen; die Kommission ist nicht verpflichtet, insoweit automatisch eine zusätzliche Herabsetzung zu gewähren, weil die Frage, ob eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände angemessen ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Weg einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.

Der Erlass dieser Leitlinien hat nämlich keine Auswirkungen auf die Rechtsprechung, nach der die Kommission über ein Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, bei der Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht. Da sich aus den Leitlinien kein zwingender Anhaltspunkt dafür ergibt, welche mildernden Umstände berücksichtigt werden können, ist der Kommission ein gewisser Spielraum verblieben, um im Weg einer Gesamtwürdigung über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 114-115)

8.      Die Mitteilung von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen enthält insofern einen inneren Widerspruch, als ein Unternehmen, das unter Abschnitt D der Mitteilung fällt und der Kommission neue Informationen liefert, Gefahr läuft, mit einer schwereren Sanktion belegt zu werden, als wenn es diese Informationen der Kommission nicht übermittelt hätte. Diesem Widerspruch kann durch Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, abgeholfen werden, wonach eine aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung von 1996 einen mildernden Umstand darstellen kann. In Anwendung von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien kann die Kommission somit entscheiden, die einem Unternehmen in Bezug auf bestimmte Zeiträume der Zuwiderhandlung, für die es der Kommission als erstes Unternehmen neue Informationen im Rahmen der Mitteilung von 1996 verschafft hat, auferlegte Geldbuße nicht zu erhöhen.

(vgl. Randnrn. 126-127, 148)

9.      Es liegt in der Logik des Erlasses von Geldbußen, dass ein solcher nur einem der Mitglieder eines Kartells zugute kommen kann, da die Wirkung erzielt werden soll, ein Klima der Unsicherheit innerhalb von Kartellen zu schaffen, indem zu ihrer Anzeige bei der Kommission ermutigt wird. Diese Unsicherheit ergibt sich aber gerade aus der Tatsache, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Erlass der Geldbuße erhalten kann, indem er die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr aussetzt, dass ihnen gegenüber höhere Geldbußen verhängt werden.

In einer Situation, in der die Kommission von der Existenz eines Kartells weiß, aber nicht über bestimmte wesentliche Beweise verfügt, die die gesamte Dauer dieser Zuwiderhandlung belegen können, ist es besonders wünschenswert, auf einen solchen Mechanismus zurückzugreifen, um insbesondere zu vermeiden, dass sich die Zuwiderhandelnden über die Verschleierung dieser Beweise verständigen.

Eine solche Situation unterscheidet sich von der, in der die Kommission bereits Kenntnis von Beweismitteln hat, die sie aber ergänzen möchte. In diesem letzten Fall ist es gerechtfertigt, den Zuwiderhandelnden einen Abschlag von der Geldbuße zu gewähren, statt einem einzigen Unternehmen die Geldbuße zu erlassen, weil das Ziel nicht mehr darin besteht, einen Umstand offenzulegen, der zu einer Erhöhung der verhängten Geldbuße führen kann, sondern darin, so viele Beweise wie möglich zu sammeln, um die Fähigkeit der Kommission zu erhöhen, die fraglichen Tatsachen zu beweisen.

(vgl. Randnrn. 130-132)

10.    Im Rahmen einer Kronzeugenpolitik darf die Kommission den Unternehmen, die spontan mit ihr zusammenarbeiten, höhere Abschläge von den Geldbußen gewähren als den Unternehmen, die dies nicht tun.

Bei der Anwendung von Abschnitt D der Mitteilung von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen kann die Kommission somit, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, die Tatsache berücksichtigen, dass ein Unternehmen erst in der Antwort auf ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 begonnen hat, mit ihr zusammenzuarbeiten.

(vgl. Randnrn. 142-143, 147)