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Klage, eingereicht am 9. Januar 2012 - Interbev/Kommission

(Rechtssache T-18/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association Nationale Interprofessionnelle du Bétail et des Viandes (Interbev) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Morrier und A. Bouviala)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt:

Den Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011, Staatliche Beihilfe SA.14974 (C 46/2003) - Frankreich - betreffend die Beiträge zugunsten von INTERBEV, C(2001) 4923 final (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht), für nichtig zu erklären, soweit darin zum einen die von INTERBEV zwischen 1996 und 2004 durchgeführten Aktionen im Bereich der Werbung, der Förderung der technischen Unterstützung und der Forschung und Entwicklung als staatliche Beihilfen und zum anderen die umfangreichen freiwilligen Beiträge, mit denen diese Aktionen finanziert wurden, als staatliche Mittel, die Bestandteil der genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen sind, eingestuft werden;

hilfsweise, den Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 Staatliche Beihilfe SA.14974 (C 46/2003) - Frankreich - betreffend die Beiträge zugunsten von INTERBEV, C(2001) 4923 final (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht), für nichtig zu erklären, soweit die nationalen Rechtspflegeorgane aufgefordert werden, die Rückzahlung der umfangreichen freiwilligen Beiträge in die Wege zu leiten (angefochtener Beschluss, Randnrn. 201 und 202);

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Art. 296 AEUV und insbesondere die Voraussetzungen in Bezug auf i) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer in der Rinder- und Schafindustrie, ii) die staatliche Herkunft der von der Klägerin durchgeführten Aktionen, iii) die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und iv) die zwingende Verbindung zwischen den Aktionen der Klägerin und den umfangreichen freiwilligen Beiträgen, auch verpflichtende freiwillige Beiträge genannt, die zwischen 1996 und 2004 erhoben wurden.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die von der Klägerin zwischen 1996 und 2004 durchgeführten Aktionen:

nicht dem Staat zuzuschreiben seien und die umfangreichen freiwilligen Beiträge, mit denen sie finanziert worden seien, keine staatlichen Mittel darstellten und in keiner Weise dem französischen Staat zuzurechnen seien;

keinen wirtschaftlichen Vorteil für einen oder mehrere Begünstigte darstellten;

den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht, noch nicht einmal potenziell, behinderten.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise, offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Bestehen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen den umfassenden freiwilligen Beiträgen und den von der Klägerin durchgeführten Aktionen.

Vierter Klagegrund: Höchst hilfsweise, offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schlussfolgerungen, die der nationale Richter aus dem Fehlen einer Anmeldung der umfassenden freiwilligen Beiträge ziehen solle. Die Kommission bewege in Randnr. 202 der angefochtenen Entscheidung die nationalen Richter dazu, die Rückzahlung der umfassenden freiwilligen Beiträge und die Unwirksamkeit der Beihilfen anzuordnen, und die Betroffenen dazu, das nationale Gericht anzurufen, während der nationale Richter nicht verpflichtet sei, die Rückzahlung der Beihilfen und der umfassenden freiwilligen Beiträge anzuordnen, da eine solche Rückzahlung ungeeignet und praktisch unmöglich sei.

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