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Klage, eingereicht am 17. Januar 2012 - Alfacam u. a./Parlament

(Rechtssache T-21/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alfacam (Lint, Belgien), Via Storia (Schiltigheim, Frankreich), DB Video Productions (Aartselaar, Belgien), IEC (Rennes, Frankreich) und European Broadcast Partners (EUBROPA) (Aartselaar) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Pierart)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2011, mit der der Auftrag EP/DGCOMM/AV/11/11 Los 1 Erbringung von Video-, Rundfunk- und Multimedia-Diensten - Leistungen, die beim Europäischen Parlament in Brüssel zu erbringen sind, an die Aktiengesellschaft belgischen Rechts WATCH TV SA vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

demzufolge die Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der das auf den zweiten Rang eingestufte Angebot für den Auftrag EP/DGCOMM/AV/11/11 Los 1 Erbringung von Video-, Rundfunk- und Multimedia-Diensten - Leistungen, die beim Europäischen Parlament in Brüssel zu erbringen sind, der vier erstgenannten, im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft EUROPEAN BROADCAST PARTNERS handelnden Kläger nicht angenommen wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 94 der Haushaltsordnung geltend, da das Angebot des Zuschlagsempfängers falsche Erklärungen enthalte, so dass dieser Bieter von der Auftragsvergabe hätte ausgeschlossen werden müssen.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).