Language of document : ECLI:EU:T:2012:663

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

11. Dezember 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Qualität hat Zukunft – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑22/12

Fomanu AG mit Sitz in Neustadt an der Waldnaab (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2011 (Sache R 1518/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Qualität hat Zukunft als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Februar 2011 meldete die Klägerin, die Fomanu AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um das Wortzeichen Qualität hat Zukunft.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs; DVDs; Computerprogramme und Software, insbesondere Software zum Austausch, zur Speicherung, zur Wiedergabe und zum systematischen Erfassen von Daten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung; Druckereiarbeiten; Buchbindearbeiten; Herstellung individualisierter Artikel“.

4        Mit Entscheidung vom 27. Mai 2011 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Anmeldemarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 22. Juli 2011 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde und folglich nicht geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dienen zu können.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, der darin liege, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht das Fehlen von Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung angenommen habe.

10      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zwei wesentliche Gesichtspunkte verkannt. Erstens werde durch die Tatsache allein, dass es sich bei dem Zeichen Qualität hat Zukunft um einen Slogan handele, der einen lobenden Charakter oder einen anpreisenden Sinn habe, nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen geeignet sei, als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu dienen. Die Beschwerdekammer habe nicht belegt, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werde, sondern sich darauf beschränkt, die Tatsache hervorzuheben, dass die Marke nicht berühmt sei, aus einem Slogan bestehe und von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch als ein solcher verstanden werde. Zweitens habe die Beschwerdekammer verkannt, dass die Berühmtheit eines Slogans nicht notwendige Voraussetzung dafür sei, dass das fragliche Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen könne. Die Berühmtheit eines Slogans könne es den maßgeblichen Verkehrskreisen nur erleichtern, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen. Unter diesen Umständen sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Ausdruck „Qualität hat Zukunft“ Unterscheidungskraft besitze. Dieser Ausdruck verbinde sprachlich charakteristische Eigenschaften oder eine Qualität mit einer noch kommenden Zeit und setze sie in einen Zusammenhang. Der Ausdruck könne in verschiedener Weise interpretiert werden. Durch diese Mehrdeutigkeit werde der Durchschnittsverbraucher zu einem Denkprozess veranlasst, der zu einer individuellen Interpretation führe. Die Anmeldemarke sei damit ein prägnantes Zeichen, das zum Nachdenken anrege. Ihm sei daher Unterscheidungskraft zuzuerkennen.

11      Das HABM tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

13      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Randnr. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg. 2002, II‑5179, Randnr. 18, und vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T‑441/05, Slg. 2007, II‑1937, Randnr. 39).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 33, Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 67, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 34).

15      Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Randnr. 40, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Randnr. 41, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 35).

16      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 36).

17      Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass zwar die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, aber dass im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht notwendig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 36, HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 34, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 37).

18      Der Gerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtsprechung auch für Wortmarken in Form von Werbeslogans maßgeblich ist (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 35, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 38). Nach den Darlegungen des Gerichtshofs könnte das insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke festgestellt wird, dass sie eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Ware zu preisen, und dass diese Funktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Funktion als Marke, d. h. der Funktion der Gewährleistung der Warenherkunft, nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Denn in einem solchen Fall können die Behörden dem Umstand Rechnung tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. Urteil HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 35).

19      Die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den Randnrn. 13 und 14 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 36, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 38).

20      Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass zwar eine Marke nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, aber dass die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass grundsätzlich andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nämlich nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 44 und 45).

21      Der Gerichtshof war daher der Auffassung, dass es für die Schlussfolgerung, dass eine angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werde, nicht genügt, sich auf die Hervorhebung der Tatsache zu beschränken, dass diese Marke aus einem Werbeslogan bestehe und als solcher verstanden werde (Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 46).

22      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts in der Rechtssache REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 20, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, Slg. 2004, II‑1023, Randnr. 25, vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg. 2004, II‑1915, Randnr. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 66).

23      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das HABM, wie die Klägerin geltend macht, mit seiner Feststellung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

24      Erstens ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Randnrn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass sich die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an Fachverkehrskreise richten und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da die Anmeldemarke aus deutschen Begriffen zusammengesetzt ist, aus deutschsprachigen Verbrauchern bestehen. Die Parteien treten der im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht entgegen. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts in der Rechtssache REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Randnr. 25, LIVE RICHLY, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 74, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T‑251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20). Die Klägerin bezieht sich im Übrigen in ihren Schriftsätzen auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher.

25      Zweitens ist, wie die Beschwerdekammer (in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung) zutreffend ausgeführt hat, zu konstatieren, dass sich der Ausdruck „Qualität“ auf die charakteristischen Eigenschaften einer Sache oder einer Person und der Begriff „Zukunft“ auf eine erst kommende Zeit bezieht. Diese Definitionen werden im Übrigen von der Klägerin in ihren Schriftsätzen selbst übernommen.

26      Drittens bestreitet die Klägerin nicht den von der Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung angeführten und durch Auszüge aus einem deutschsprachigen Wörterbuch belegten Umstand, dass die Kombination des Verbs „haben“ mit dem Begriff „Zukunft“ auf eine zu erwartende günstige, aussichtsreiche Entwicklung hinweist.

27      Viertens wird von der Klägerin gleichfalls nicht bestritten, dass die Struktur der Anmeldemarke, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung richtig dargelegt hat, weder grammatikalisch falsch noch syntaktisch ungewöhnlich ist.

28      Fünftens ist der von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zuzustimmen, mit der sie aufgezeigt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Fall der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen darauf achten werden, dass diese von Qualität und dauerhaft sind. Die Klägerin wendet sich im Rahmen ihrer Klage nicht gegen diese Beurteilung.

29      Aus der Gesamtheit dieser Gesichtspunkte folgt, dass die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden wird, dass sie sich auf Waren und Dienstleistungen bezieht, die von Qualität sind und die ihre positive Entwicklung erwarten lassen. Anders ausgedrückt, das relevante Publikum, das mit dem Zeichen konfrontiert wird, wird allenfalls erfassen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen qualitätvoll und dauerhaft sind, und keinen Anlass haben, in dem Zeichen über diese werbende Aussage hinaus einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erblicken.

30      Der Beschwerdekammer ist daher kein Fehler mit ihrer Feststellung unterlaufen, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als ein bloßer Werbeslogan mit einer für die betreffenden Waren und Dienstleistungen klar anpreisenden Bedeutung wahrgenommen werden wird, der nicht dazu geeignet ist, die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu kennzeichnen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Anmeldemarke in verschiedener Weise interpretiert werden könne, ist festzustellen, dass die vorstehend geprüften speziellen Merkmale der Anmeldemarke in keiner Weise geeignet erscheinen, ihr einen besonderen originellen oder prägnanten Charakter zu verleihen oder beim relevanten Publikum einen Denkprozess oder Interpretationsaufwand auszulösen, die aus dieser Marke in der Wahrnehmung durch dieses Publikum etwas anderes machen könnten als einen bloßen Werbeslogan, mit dem die Beschaffenheit der von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen angepriesen wird. Da im Übrigen die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern nur eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch damit, sich diese als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortgruppe wegen ihres eigentlichen Aussagegehalts in erster Linie als einen Werbeslogan, nicht aber als Marke wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 29 und 30).

31      Die übrigen Argumente der Klägerin vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

32      Zunächst hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin sich die Beschwerdekammer nicht darauf beschränkt, den Umstand hervorzuheben, dass die Anmeldemarke aus einem Werbeslogan bestehe und vom relevanten Publikum als ein solcher verstanden werde. Denn die Beschwerdekammer hat, wie insbesondere aus den Randnrn. 14 bis 20 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, jedes einzelne Element der Anmeldemarke sowie deren Gesamtheit einer genauen Prüfung unterzogen, um zu ermitteln, wie diese Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird. Sie hat daraus in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen, dass das fragliche Zeichen nicht geeignet sei, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darzustellen. Die Beschwerdekammer hat sich also nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die Anmeldemarke ein bloßer Werbeslogan sei, auch wenn sie in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung, d. h. nach der Prüfung der Anmeldemarke, konstatiert hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung des fraglichen Zeichens unmittelbar verstehen könnten.

33      Soweit die Klägerin ferner im Wesentlichen geltend macht, dass es die Beschwerdekammer für die Eignung eines Slogans, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren zu dienen, zur Voraussetzung gemacht habe, dass der Slogan berühmt sei, beruht ihr Vorbringen auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer hat lediglich darauf hingewiesen, dass die vom Gerichtshof in der Rechtssache Audi/HABM (oben in Randnr. 13 angeführt) getroffene Feststellung, dass das dort fragliche Zeichen einen prägnanten Charakter besaß, u. a. darauf beruht habe, dass es sich bei dem Zeichen um einen berühmten und von Audi seit vielen Jahren verwendeten Slogan gehandelt habe (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat nicht ausgeführt, dass die Berühmtheit des fraglichen Zeichens eine der Voraussetzungen dafür sei, ihm Unterscheidungskraft zuerkennen zu können. Das von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Verständnis des Urteils Audi/HABM (oben in Randnr. 13 angeführt) ist im Übrigen zu bestätigen. Der Gerichtshof stellte nämlich zu dem in der Rechtssache Audi/HABM fraglichen Zeichen fest, es sei, „da es sich um einen berühmten Slogan handelt[e], der seit vielen Jahren von Audi verwendet [wurde], nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtert[e], die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen“ (Randnr. 59 des Urteils). Wie die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zutreffend bemerkt hat, war von der Klägerin nichts angeführt worden, was hätte belegen können, dass die Anmeldemarke Berühmtheit genießt. Daher war es nicht möglich, gegebenenfalls den besonderen Umstand zu berücksichtigen, der in dem der Rechtssache Audi/HABM (oben in Randnr. 13 angeführt) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben war.

34      Nach allem ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

35      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Fomanu AG trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.