Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 - Fomanu/HABM (Qualität hat Zukunft)
(Rechtssache T-22/12)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Qualität hat Zukunft - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fomanu AG (Neustadt an der Waldnaab, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2011 (Sache R 1518/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Qualität hat Zukunft als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Fomanu AG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 80 vom 17.3.2012.