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Klage, eingereicht am 20. März 2006 - TOMORROW FOCUS / HABM

(Rechtssache T-90/06)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: TOMORROW FOCUS AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Gürtler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Information Builders (Netherlands) B.V. (Amstelveen, Niederlande)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 17.01.2006 (Sache R116/2005-1) aufzuheben, soweit diese Entscheidung eine Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung "Tomorrow Focus" Nr. 002382455 anordnet;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 17.01.2006 (Sache R116/2005-1) dahingehend abzuändern, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "Tomorrow Focus" Nr. 002382455 auch für die Waren "computers and data processing apparatus" sowie die Dienstleistungen "computer programming and design of computer programs (computer software); maintenance and upgrading of computer programs, and on-line upgrading services" zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Tomorrow Focus" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 2382455).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Information Builders (Netherlands) B.V.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke "Focus" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 68585).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung für die Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, Zurückweisung der Anmeldung für gewisse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sowie Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da unrichtigerweise eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken festgestellt wurde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).