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Klage, eingereicht am 15. März 2006 - Lebard / Kommission

(Rechtssache T-89/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Lebard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Guillenchmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung der in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2006 enthaltenen Entscheidung, den Antrag auf Rücknahme der Entscheidung IV/M.1517 im Namen der Kommission abzulehnen;

demzufolge Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Akten der Zusammenschlüsse Rhodia/Albright & Wilson und Hoechst/Rhône-Poulenc zu schließen, soweit zwischen ihnen ein Zusammenhang besteht;

dementsprechend Feststellung, dass die Entscheidung IV/M.1378 von 2004 ebenfalls für nichtig erklärt wird;

Verurteilung der Kommission, an den Kläger einen Euro für den erlittenen Schaden zu zahlen, das Urteil des Gerichts, mit dem sie verurteilt wird, auf ihre Kosten in vom Kläger bestimmten Zeitungen veröffentlichen zu lassen und die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung Nr. IV/M.1517 vom 13. Juli 1999 genehmigte die Kommission einen Zusammenschluss, mit dem die Rhodia SA die vollständige Kontrolle über die Gesellschaft Albright & Wilson übernehmen sollte, deren Präsident vom 28. Juli 1999 bis 14. Oktober 1999 der Kläger war. Mit der Entscheidung Nr. IV/M.1378 vom 9. August 1999 genehmigte die Kommission außerdem den Zusammenschluss des Unternehmens Hoechst mit dem Unternehmen Rhône-Poulenc, das die Gesellschaft Rhodia zu 67,35 % kontrollierte. Bestimmte von der Gesellschaft Rhône-Poulenc eingegangene Verpflichtungen in Bezug auf Rhodia (Veräußerung der Anteile von Rhône-Poulenc an Rhodia, Beibehaltung voneinander unabhängiger Unternehmensleitungen) wurden der Entscheidung Nr. IV/M.1378 beigefügt, um zu gewährleisten, dass die Zusammenschlüsse nicht zu schädlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb führen. Der Kläger richtete mehrere Schreiben an die Kommission, mit denen er sie über die angebliche Nichteinhaltung der im Rahmen der Sache IV/M.1387 abgegebenen Verpflichtungserklärungen informierte, und beantragte die Rücknahme der Entscheidung IV/M.1517. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 antwortete ihm die Kommission, dass sie nicht beabsichtige, irgendwelche Maßnahmen auf der Grundlage der ihr vom Kläger zur Kenntnis gebrachten Tatsachen zu ergreifen, und dass sie beschlossen habe, die Akte zu schließen. Auf ein Schreiben des Klägers sandte ihm das Kabinett des Präsidenten der Kommission ein Schreiben vom 16. Januar 2006, in dem der im Schreiben vom 7. Oktober 2005 dargelegte frühere Standpunkt der Kommission, den Antrag auf Rücknahme der Entscheidung der Kommission in der Sache IV/M.1517 abzulehnen, bestätigt wurde. Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich gegen eine angeblich im Schreiben der Kommission vom 16. Januar 2006 enthaltene Entscheidung.

Zur Stützung seiner Klage trägt der Kläger mehrere Klagegründe vor.

Erstens macht er zur Frage der Zulässigkeit seiner Klage geltend, dass er als Adressat des angefochtenen Schreibens, mit dem ihm ein individueller und unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei, ein unmittelbares Klageinteresse habe. Außerdem könne das Schreiben vom 16. Januar 2006, das Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nicht als reine Bestätigung des Schreibens vom 7. Oktober 2005 angesehen werden, da in der Zwischenzeit eine neue Tatsache eingetreten sei, die geeignet sei, die Umstände und Bedingungen des Erlasses der früheren Maßnahme im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung wesentlich zu ändern. Der Kläger spielt damit auf ein Schreiben von Frau Kroes vom 12. Januar 2006 an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments über die in Rede stehenden Zusammenschlüsse an.

Zweitens macht er Klagegründe zur Stützung seiner materiellen Anträge geltend. Mit dem ersten, auf die Verletzung von materiellen und verfahrensrechtlichen Wettbewerbsvorschriften gestützten Klagegrund wirft er der Kommission vor, dass sie den Vorgang nicht erneut prüfe und von ihrer Befugnis, ihre spätere Entscheidung zu widerrufen, keinen Gebrauch mache. Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger einen Ermessensmissbrauch geltend, da die Kommission die strenge Kontrolle über die zuvor genehmigten Zusammenschlüsse im weiteren Verlauf ihrer Durchführung nicht aufrechterhalten habe.

Schließlich macht der Kläger einen Klagegrund geltend, der sich darauf stützt, dass den an einem Zusammenschluss Beteiligten und insbesondere den Führungskräften eines Unternehmens, das mit einem Zusammenschluss zu tun habe, gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren sei.

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