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Klage, eingereicht am 23. März 2006 - Muelhens / HABM

(Rechtssache T-93/06)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Muelhens GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.A. Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa (Spa, Belgien)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 11. Januar 2006 (Sache Nr. 2746/2004) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Muehlens GmbH & Co. KG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MINERAL SPA" für Waren der Klasse 3 (Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel der Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: S.A. Spa Monopole, Compagnie fermière de SPA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene Marken mit dem Wort "SPA", insbesondere die Benelux-Wortmarke "SPA" für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94.

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