Klage, eingereicht am 23. März 2006 - Muelhens / HABM
(Rechtssache T-93/06)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Muelhens GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.A. Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa (Spa, Belgien)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 11. Januar 2006 (Sache Nr. 2746/2004) aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Muehlens GmbH & Co. KG.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MINERAL SPA" für Waren der Klasse 3 (Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel der Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: S.A. Spa Monopole, Compagnie fermière de SPA.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene Marken mit dem Wort "SPA", insbesondere die Benelux-Wortmarke "SPA" für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94.
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