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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 22. April 2005

in der Rechtssache T-399/03

Arnaldo Luccacioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte − Berufskrankheit − Antrag auf Anerkennung einer Verschlimmerung − Durchführung eines Urteils des Gerichts − Rechtliche Qualifizierung eines Schreibens der Kommission − Anfechtungsklage − Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-399/03, Arnaldo Luccacioni, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in St-Leonards-on-Sea, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Iturriagagoitia und K. Delvolvé, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. März 2003 zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-212/01 und Aufhebung des im Verlauf dieses Verfahrens erstellten medizinischen Berichts hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: H. Jung - am 22. April 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 47 vom 21.2.2004.