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Klage, eingereicht am 5. August 2008 - Parfums Christian Dior / HABM - Consolidated Artists (MANGO adorably)

(Rechtssache T-308/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Parfums Christian Dior SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu, D. Moreau und F. de Visscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consolidated Artists B.V. (Rotterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2008 in der Sache R 1162/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MANGO adorably" für Waren in Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Eintragung Nr. 33 209 849 der Wortmarke "ADIORABLE" für Waren in Klasse 3, französische Eintragung Nr. 94 536 564 der Wortmarke "J'ADORE" für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3, internationale Eintragung Nr. 811 001 der Wortmarke "ADIORABLE" für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3 und internationale Eintragung Nr. 687 422 der Wortmarke "J'ADORE" für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer mit der fehlerhaften Begründung, die betroffenen Marken seien nicht ausreichend ähnlich im Sinne der beiden Vorschriften, zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung älterer Marken nicht in unlauterer Weise ausnutzen würde.

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