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Klage, eingereicht am 15. Januar 2014 – Costantini u. a./Kommission

(Rechtssache T-44/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bruno Costantini (Jesi, Italien), Robert Racke (Lamadelaine, Luxemburg), Pietro Pravata (Beyne-Heusay, Belgien), Zbigniew Galązka (Łódź, Polen), Justo Santos Domínguez (Leganés, Spanien), Maria Isabel Lemos (Mealhada, Portugal), André Clavelou (Vincennes, Frankreich) und Bürgerausschuss „Right to Lifelong Care: Leading a life of dignity and Independence is a fundamental right!“ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und Solicitor A. Woods)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. November 2013, wie er dem Bevollmächtigten und dem stellvertretenden Bevollmächtigten der Kläger am 5. November 2013 in einem Schreiben mit dem Aktenzeichen C(2013) 7612 final mitgeteilt wurde und mit dem es abgelehnt wurde, die Bürgerinitiative „Right to Lifelong Care: Leading a life of dignity and Independence is a fundamental right!“ (Initiative) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1) zu registrieren (angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe durch ihre Weigerung, die Initiative zu registrieren, den rechtlichen Maßstab von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 falsch angewandt, indem sie (i) unzutreffend festgestellt habe, dass die Ziele der Initiative im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht hinreichend erreicht werden könnten, und (ii) die der Verordnung Nr. 211/2011 zugrunde liegenden Prinzipien nicht berücksichtigt habe.

Die Kommission habe die allgemeinen Grundsätze guter Verwaltungspraxis nicht beachtet, indem sie die Registrierung der Initiative abgelehnt habe, während sie Bürgerinitiativen, die beabsichtigten, eine ähnliche Art von Zielen zu erreichen, registriert habe.

Die Kommission sei unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV ihrer Verpflichtung, den angefochtenen Beschluss hinreichend und angemessen zu begründen, nicht nachgekommen.