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Klage, eingereicht am 17. Januar 2014 – Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

(Rechtssache T-49/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. Saatkamp)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2013 über die Ablehnung des Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Kołocz śląski/kołacz śląski) [g.g.A.]) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 7626) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Falsche Rechtsgrundlage

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft die im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende neue Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121 anstatt die im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger geltende alte Verordnung (EG) Nr. 510/20062 zugrunde gelegt habe. Dadurch habe die Beklagte den Grundsatz „tempus regit actum“ verletzt.

Der Kläger trägt ferner vor, dass der Antrag auf Löschung der Eintragung nach der Verordnung Nr. 510/2006 zulässig und begründet sei. Er führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass zwei Löschungsgründe (bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006; das geografische Gebiet Schlesiens sei in der Spezifikation der Eintragung fehlerhaft abgegrenzt worden) im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegen würden und dass eine abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift die Bäckereibetriebe in der Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundrechten verletzten würde.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verordnung Nr. 1151/2012

Der Kläger macht geltend, dass der Antrag selbst dann zulässig und begründet wäre, wenn man ihn aufgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 beurteilen würde.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).