Language of document : ECLI:EU:T:2014:85





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 2014 –
HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T‑45/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 26)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden –Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann oder ihre Position auf dem Markt irreversibel verändert – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der antragstellenden Gesellschaft zu machen (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 41-45)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung im Bereich restriktiver Maßnahmen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Notwendigkeit, eine Situation offenkundiger und äußerst schwerwiegender Rechtswidrigkeit schnell zu beseitigen – Einbeziehung – Ermessen des Rates bei der allgemeinen und abstrakten Definition der rechtlichen Kriterien und der Modalitäten des Erlasses restriktiver Maßnahmen – Beschränkte gerichtliche Kontrolle (Art. 278 AEUV; Verordnung Nr. 971/2013 des Rates; Beschluss 2013/497 des Rates) (vgl. Rn. 50-56)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung über das Einfrieren von Geldern im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen Iran – Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung des Rechtsakts frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – Interesse des Antragstellers, das der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht schützen kann (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 107 § 3; Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates; Beschluss 2013/661 des Rates) (vgl. Rn. 59, 62-66)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit die Antragsteller betroffen sind

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.