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Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 – HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T-45/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Recht auf Achtung des Familienlebens – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) und Naser Bateni (Hamburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager, dann Rechtsanwalt M. Schlingmann

Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit sie die Kläger betreffen

Tenor

Der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm die Namen der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und von Herrn Naser Bateni in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurden.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Namen von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und von Herrn Bateni in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und Herrn Bateni entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 71 vom 8.3.2014.