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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 9. Februar 2022 - TT gegen AK

(Rechtssache C-87/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerber: TT

Rekursgegnerin: AK

Vorlagefragen

Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/20001 dahin auszulegen, dass das Ersuchen eines Mitgliedstaats, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann, sich für zuständig zu erklären, auch dann zulässig ist, wenn es sich bei dem anderen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat handelt, in dem das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt nach einem widerrechtlichen Verbringen erlangt hat?

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass die darin genannten Kriterien für die Zuständigkeitsverschiebung abschließend geregelt sind, ohne dass es weiterer Kriterien mit Rücksicht auf ein eingeleitetes Verfahren nach Art. 8f des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung bedarf?

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1     ABl. 2003, L 338, S. 1.