Language of document : ECLI:EU:T:2009:221

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
26. Juni 2009

Rechtssache T‑114/08 P

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage – Verspätung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission (F‑21/07, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Verfahrensrechtlicher Rahmen – Art. 236 EG und Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts – Fristen

(Art. 236 EG; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Fristen – Schadensersatzklage gegen ein Organ – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beurteilungskriterien

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90)

3.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

1.      Ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 236 EG sowie der Art. 90 und 91 des Statuts und fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit weder in den Anwendungsbereich von Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG noch in den des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs. Für auf Art. 236 EG gestützte Klagen gelten daher die in den Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Aufhebung oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(vgl. Randnr. 12)

Verweisung auf: Gerichtshof, 22. Oktober 1975, Meyer‑Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnr. 7; Gerichtshof, 17. Februar 1977, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, Slg. 1977, 291, Randnr. 10; Gerichtshof, 4. Juli 1985, Amman u. a./Rat, 174/83, Slg. 1985, 2133, Randnr. 12; Gerichtshof, 4. Juli 1985, Culmsee u. a./CES, 175/83, Slg. 1985, 2149, Randnr. 12; Gerichtshof, 1. April 1987, Dufay/Parlament, 257/85, Slg. 1987, 1561, Randnr. 21; Gerichtshof, 7. Oktober 1987, Schina/Kommission, 401/85, Slg. 1987, 3911, Randnr. 9

2.      Die Bestimmung der angemessenen Frist zur Erhebung einer Klage ist eine Rechtsfrage. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen keine genaue Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage vor, die im Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ wurzelt, dem er angehört. Vielmehr wird die Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage gemäß dem Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, d. h. insbesondere nach der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen, der Komplexität der Rechtssache, dem Verhalten der Parteien und, als Richtschnur, der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs erwähnten Frist als Obergrenze. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung und Beurteilung des einschlägigen Sachverhalts – sofern er nicht entstellt wird – zwar allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, doch würdigt es diesen Sachverhalt danach rechtlich anhand des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist unter der Kontrolle des Gerichts erster Instanz.

(vgl. Randnrn. 25 bis 27)

3.      Von der durch Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz eröffneten Möglichkeit, über eine Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, kann noch vor Einreichung der Klagebeantwortung Gebrauch gemacht werden, und die Begründetheit dieses Vorgehens ist nicht danach zu beurteilen, wie viele Punkte in dem erlassenen Beschluss aufgeworfen wurden.

(vgl. Randnr. 50)