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Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-113/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung würden bestimmte Berichtigungen von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen, zu denen für die Zwecke der vorliegenden Klage diejenigen gehören, die die Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl in den Wirtschaftsjahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 beträfen, mit einem Gesamtbetrag von 183 965 185,54 Euro, und die direkten Zahlungen an Beihilfen für Futterflächen, die in den Jahren 2003 und 2004 für einen Gesamtbetrag von 16 591 528,35 Euro beantragt worden seien.

Konkret bezieht sich die vorliegende Klage auf die finanzielle Berichtigung, die im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Olivenölerzeugung erfolgt sei, mit der deren auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Andalusien entfallender Teil ausgeschlossen worden sei, und auf die Berichtigung in Bezug auf die Beihilfen für Futterflächen, die in den Jahren 2003 und 2004 beantragt worden seien.

Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger

in Bezug auf die Beihilfen für die Olivenölerzeugung:

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/951, weil die finanzielle Berichtigung nicht auf die Bemerkungen der Kommission in den nach der Prüfung getroffenen Feststellungen gestützt worden sei, sondern auf die Hochrechnung der Bemerkungen zu anderen Ermittlungen.

Verstoß gegen die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/702 und Art.2 der Verordnung Nr. 1258/19993, da die angefochtene Entscheidung diese auf einen Fall anwende, für den sie nicht gälten, denn die theoretischen Unregelmäßigkeiten, auf die sich die Kommission für die Rechtfertigung der vorgenommenen finanziellen Berichtigung berufe, genügten hierfür nicht;

Überschreitung der Frist von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99.

In Bezug auf die Beihilfen für Futterflächen:

Verletzung des in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehenen Verfahrens, da die Gründe nicht angeführt seien, die die finanzielle Berichtigung in dem Dokument rechtfertigten, in dem dem Mitgliedstaat die Ergebnisse der Prüfungen mitgeteilt worden seien, hilfsweise, Überschreitung der Frist vom 24 Monaten im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999;

Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999, da die angefochtene Entscheidung diese Bestimmung auf einen Fall anwende, für den sie nicht gelte, denn die von der Kommission angeführten Unregelmäßigkeiten genügten hierfür nicht;

Verstoß gegen Art. 2 dieser Verordnung sowie gegen die Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen bei der Vorbereitung der Entscheidung über den Jahresabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 94 vom 28. April 1970, S. 13).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).