Urteil des Gerichts vom 31. März 2011 - Italien/EWSA
(Sprachenregelung - Stellenausschreibung für die Einstellung des Generalsekretärs des EWSA - Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Information über die Stellenausschreibung - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 12 EG und 290 EG - Art. 12 der BSB - Verordnung Nr. 1)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch M. Bermejo Garde, dann durch M. Arsène als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (m/w) im Sekretariat des EWSA, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 veröffentlicht wurde (ABl. C 316A, S. 1), und der Berichtigung dieser Stellenausschreibung, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 veröffentlicht wurde (ABl. C 25A, S. 19)
Tenor
Die am 28. Dezember 2007 veröffentlichte Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (m/w) im Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) in der Fassung der Berichtigung vom 30. Januar 2008 wird für nichtig erklärt.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 116 vom 9.5.2008.