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Klage, eingereicht am 1. Februar 2014 – ZZ/EIB

(Rechtssache F-9/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Isola und G. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2012, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen wurde und soweit seine Ziele für das Jahr 2013 festgelegt wurden, Aufhebung des Leitfadens für die Beurteilung 2012 und schließlich Verurteilung der EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 18. Dezember 2012 unter Rücksendung der Akten und unter Festlegung der Kriterien, die bei der Annahme der neuen Entscheidung einzuhalten sind, aufzuheben,

den von der Hauptabteilung Personal mit der „Note to Staff n. 722 PERSONNEL/S&D/D&P/2012-198“ vom 5. Dezember 2012 festgelegten Leitfaden und die entsprechenden „Guidelines to the 2012 annual staff appraisal exercise“ aufzuheben, soweit sie vorsehen, dass die Endbeurteilung in bestimmter Weise zusammengefasst werden muss, aber die Kriterien nicht festlegen, die der Beurteilende einzuhalten hat.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beurteilung 2012 insgesamt aufzuheben, d. h. in Bezug auf die Bewertung, ferner insoweit, als die Beurteilung nicht mit der Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ zusammengefasst wird und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, und schließlich in Bezug auf den Teil, in dem die Ziele für das Jahr 2013 festgelegt sind,

alle verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, darunter jedenfalls die Beförderungen nach der Mitteilung „2011 staff appraisal exercise, award of promotions and titles“ der Hauptabteilung Personal von Mai 2012, aufzuheben.

In jedem Fall beantragt der Kläger,

die Europäische Investitionsbank zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens (unter den genauer dargestellten Bedingungen) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten nebst Zinsen und Inflationssausgleich auf den zuerkannten Betrag und zur Erstattung weiterer Kosten zu verurteilen.