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Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2020 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T—370/19, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-632/20 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Centeno Huerta)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-370/19 gegen die Europäische Kommission aufzuheben;

über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden, indem der Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation1 für nichtig erklärt wird;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien legt gegen das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-370/19, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aus folgenden Gründen ein Rechtsmittel ein:

– Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „Drittland“ im Sinne von Art. 35 der Verordnung 2018/19712 , im Licht der Verträge der Europäischen Union und im Licht des Völkerrechts.

– Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Kosovo in Verbindung mit Art. 35 der Verordnung 2018/1971 durch Verkennung der Folgen des Fehlens einer Position der Europäischen Union zum Status des Kosovo im Völkerrecht.

– Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 35 der Verordnung 2018/1971 in Verbindung mit Art. 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Kosovo, soweit die genannte Zusammenarbeit nicht die Mitwirkung im GEREK und im Verwaltungsrat des GEREK-Büros umfasse.

– Rechtsfehlerhafte Feststellung, dass Art. 17 EUV eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sei.

– Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2018/1971 durch die Feststellung, dass die Arbeitsvereinbarungen einseitig von der Europäischen Kommission festgelegt werden könnten.

Werde einem dieser Rechtsmittelgründe stattgegeben, so sei dem Rechtsmittel stattzugeben, und folglich die Nichtigkeitsklage zu prüfen und ihr stattzugeben mit dem Ergebnis der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation.

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1 ABl. 2019, C 115, S. 26.

2 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1)