Language of document : ECLI:EU:F:2010:108

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

23. September 2010

Rechtssache F-51/07 RENV

Philippe Bui Van

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung auf Anregung des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vom 4. Oktober 2006, mit der der Kläger neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, während er ursprünglich in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft war, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007 über die Zurückweisung seiner Beschwerde sowie auf Zuerkennung eines symbolischen Euro als Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Rechtssache F‑51/07 RENV, Bui Van/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Es wird festgestellt, dass die Kommission damit einverstanden ist, dass der Kläger den ihm in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 11. September 2008, Bui Van/Kommission, F‑51/07, gezahlten Betrag von 1 500 Euro behält. Es wird festgestellt, dass der Kläger damit einverstanden ist, dass die Kommission sich als Erstattung eines Teils des Betrags, der ihm in Durchführung des Urteils vom 11. September 2008 auf die ihm entstandenen Kosten gezahlt wurde, den Betrag von 1 500 Euro zurückholt, indem sie von Oktober 2010 an für die Dauer von drei Monaten von seinen Dienstbezügen monatlich 500 Euro einbehält. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)