Language of document : ECLI:EU:T:2010:436





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2010 – Nexans Frankreich/ Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T‑415/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18-21)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance durch den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 278 AEUV, Art. 279 AEUV und Art. 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 31-33, 36)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 37-41)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen, das Angebot der Antragstellerin abzulehnen und den Auftrag für die Lieferung von TF- und PF-Leitern an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.