Language of document : ECLI:EU:T:2015:393

Rechtssache T‑88/13 P

(auszugsweise Veröffentlichung)

Z

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Antrag auf Ablehnung eines Richters – Umsetzung – Dienstliches Interesse – Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts – Disziplinarverfahren – Verteidigungsrechte“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2015

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Zurückweisung einer Beschwerde – Bloße Zurückweisung – Bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

2.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen einen Rechtsakt, der Gegenstand einer Klage ist – Keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Prüfung durch die Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Gerichtshof der Europäischen Union – Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Unionsrichter – Umfang – Ausübung von Ämtern in der internen Verwaltung eines Organs – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art.4)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 141)

2.      Was das Beschwerdeverfahren nach Art. 90 des Statuts betrifft, muss es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und zwar nicht nur die gegen den ursprünglichen Rechtsakt, der Gegenstand der Beschwerde ist, durch den Unionsrichter kontrollieren zu lassen.

Das Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, und daher die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde im Falle von Unregelmäßigkeiten aufgehoben wird, ist nämlich eigenständig und nicht im Zusammenhang mit der etwaigen gegen den ursprünglichen Rechtsakt, der Gegenstand der Beschwerde ist, eingereichten Klage zu beurteilen. Andernfalls könnte der Betreffende nie die Unregelmäßigkeiten des Beschwerdeverfahrens geltend machen, aufgrund deren ihm doch der Vorteil einer ordnungsgemäßen vorverfahrensrechtlichen Überprüfung der Entscheidung der Verwaltung genommen wurde, wenn eine Klage gegen den ursprünglichen Rechtsakt gerichtet wird, gegen den sich die Beschwerde richtet. Er verlöre dadurch den Anspruch auf ein Verfahren, das eine gütliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern soll und die Behörde, zu der der Beamte gehört, dazu zwingen soll, ihre Entscheidung im Licht der möglichen Einwände des Beamten vorschriftsgemäß zu überprüfen.

(vgl. Rn. 144-146)

3.      Art. 4 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, wonach die Richter weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben dürfen, soll die Unabhängigkeit der Richter sowohl während als auch nach der Ausübung ihres Amtes gewährleisten, insbesondere gegenüber den Mitgliedstaaten oder den anderen Organen der Union. Die anderen Absätze von Art. 4 der Satzung des Gerichtshofs lassen auch diese Sorge erkennen, die Unabhängigkeit der Richter zu wahren.

Aus Art. 4 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es unmöglich wäre, Aufgaben der internen Verwaltung eines Organs wahrzunehmen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der internen Verwaltung eines Organs durch Richter schadet nicht ihrer Unabhängigkeit und ermöglicht es, die Selbstverwaltung des Organs zu gewährleisten.

(vgl. Rn. 167)