Language of document : ECLI:EU:T:2018:537

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. September 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus vier grünen Quadraten auf einer Waage besteht– Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑184/17

Leifheit AG mit Sitz in Nassau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt, V. Töbelmann und P. Schneider,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch V. Mensing und A. Schifko, dann durch V. Mensing und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 1115/2016-1) über die Anmeldung eines aus vier grünen Quadraten auf einer Waage bestehenden Zeichens als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Kanzler: T. Bukšek, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 21. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 11. November 2015 meldete die Klägerin, die Leifheit AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Die angemeldete Marke ist nachstehend wiedergegeben:

Image not found

3        In der Anmeldung wurde das angemeldete Zeichen wie folgt beschrieben:

„Die Positionsmarke besteht aus insgesamt 4 grünen Quadraten, die auf der Unterseite einer Waage in jeder Ecke nah am Rande angebracht sind. Die gestrichelten Linien markieren die Position der Marke und sind nicht Teil der Marke.“

4        Die Marke wurde für die Waren „Waagen; Personenwaagen; Küchenwaagen; Haushaltswaagen; Analysewaagen; Fettmesswaagen; Wärmekontrollgeräte“ in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

5        Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass der angemeldeten Marke die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) entgegenstünden.

6        Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein.

7        Mit Entscheidung vom 25. April 2016 wies der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

8        Am 25. August 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 9. Januar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

10      Sie war der Ansicht, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da sie mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren verschmelze und nicht erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche.

11      Hierzu stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass sich die angemeldete Marke von der viereckigen Form von Waren wie den beanspruchten nicht trennen lasse, die nicht nur in den gestrichelten Linien, sondern auch in der Beschreibung der Marke selbst noch einmal klargestellt werde, wonach die angemeldete Marke aus „4 grünen Quadraten, die auf der Unterseite einer Waage in jeder Ecke nah am Rande angebracht sind“, bestehe. Die vier grünen Quadrate passten sich der Form der gekennzeichneten Ware an, indem sie sich in deren Ecken einfügten und die Form der Ecken aufgriffen. Die Schlussfolgerung, dass die angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren verschmelze, gelte erst recht, wenn man davon ausgehe, dass die vier grünen Quadrate einen Bestandteil der in Rede stehenden Waren, nämlich die Füße einer Waage, darstellten. Dies sei aus statischen Gründen sehr wahrscheinlich. In diesem Fall habe die Anordnung des angemeldeten Zeichens zudem eine technische und funktionelle Auswirkung.

12      Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke aufgrund ihrer einfachen rein dekorativen Gestaltung nicht als Herkunftshinweis verstehen würden. Die vier grünen Quadrate würden wegen ihrer einfachen geometrischen Form, die häufig zur Dekoration von Waren benutzt werde, als farbige Verzierung der Oberfläche oder der Füße einer Waage wahrgenommen werden. Eine leuchtend grüne Einfärbung der Füße einer Waage sei nicht hochgradig ungewöhnlich und originell. Die Füße von Waagen seien häufig schwarz, grau oder silbern gehalten, könnten aber auch andere Farben haben, wenn dies besser in die Farbgestaltung passe. Es sei allgemein bekannt, dass es ein vielfältiges Angebot an grünen Waagen gebe, deren Füße in der Regel ebenfalls grün seien. Im vorliegenden Fall sei nicht bekannt, welche Farbe die Waage selbst habe und in welchem Kontrast sie zu den grünen Quadraten stehe.

13      Außerdem verneinte die Beschwerdekammer die Maßgeblichkeit der von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EUIPO, da sie zum einen nicht an eine vorherige Entscheidungspraxis gebunden sei und zum anderen den genannten Entscheidungen Tatsachen zugrunde lägen, die mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar seien. Im Übrigen stehe die Zurückweisung der angemeldeten Marke im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und der Entscheidungspraxis des EUIPO in vergleichbaren Fällen.

14      Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die kennzeichnende Wirkung von farbigen Waagenfüßen bzw. von geometrischen Verzierungen auf der Unterseite von Waagen offenbar nicht empfänglich seien. Der maßgebliche Verbraucher werde, wenn er mit dem Zeichen erstmals in Verbindung komme, dieses nicht in Erinnerung behalten, um zukünftig seine Kaufentscheidung darauf stützen zu können. Den Möglichkeiten der Dekoration von Oberflächen der in Rede stehenden Waren seien keinerlei Grenzen gesetzt, einfache geometrische Formen seien als Muster beliebt, und der Verbraucher werde nicht davon ausgehen, dass alle nicht funktionellen Dekorationen als Herkunftszeichen zu verstehen seien.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

18      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

19      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T‑208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 31).

20      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T‑433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 19).

21      Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware selbst verschmilzt. So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden, oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand. Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall bezweckt die angemeldete Marke, wie sie in der Anmeldung wiedergegeben und beschrieben wird, den Schutz eines bestimmten Zeichens auf einem bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren. Das Zeichen besteht im Wesentlichen aus vier grünen Quadraten. In Bezug auf die konkrete grafische Gestaltung dieser grünen Quadrate ergibt sich aus der in der Anmeldung enthaltenen Wiedergabe der angemeldeten Marke, dass jedes Quadrat von drei weiteren Quadraten eingerahmt wird, von denen das erste einen sehr schmalen Rand hat und grau ist, das zweite ebenfalls einen sehr schmalen Rand hat und schwarz ist und das dritte einen breiteren Rand hat und grau ist. Die Ecken der Quadrate sind leicht abgerundet. Zur Positionierung des Zeichens ergibt sich aus der Beschreibung in der Anmeldung, dass sich die Quadrate auf der Unterseite der betreffenden Waren in jeder Ecke nah am Rand befinden. Die gestrichelten Linien, die die betreffende Ware in Form eines Rechtecks darstellen, gehören nicht zu der angemeldeten Marke. Sie dienen jedoch als Bezugspunkt, um die konkrete Position der Quadrate auf den in Rede stehenden Waren zu bestimmen.

24      Die Marke wurde für verschiedene Arten von Waagen angemeldet. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, richten sich diese Produkte sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachkreise, so dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums von normal bis hoch reicht.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes

25      In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren verschmelze und ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion nicht erfülle, da keine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit vorliege. Sie hat daher unter Berufung auf die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei.

26      Im Rahmen des ersten Teils ihres Klagegrundes macht die Klägerin geltend, diese Rechtsprechung sei auf die angemeldete Marke nicht anwendbar.

27      Als Erstes ist entsprechend dem Vorbringen des EUIPO das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Besonderheiten der angemeldeten Marke als Positionsmarke der Anwendung der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung entgegenstünden, die für andere Markenformen entwickelt worden sei. Aus der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls beruft, ergibt sich, dass nicht die Einstufung der angemeldeten Marke als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass sie mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Ware selbst verschmilzt, dazu führt, dass einer solchen Marke nur Unterscheidungskraft zukommt, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann. Daher kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, die Natur der angemeldeten Marke als Positionsmarke verkannt zu haben.

28      Als Zweites hat die Beschwerdekammer zu der Frage, ob die angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren verschmilzt, in den Rn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke sich nicht von der rechteckigen Form der betreffenden Waren trennen lasse und dass die vier grünen Quadrate sich der Form der Waren anpassten, indem sie sich in deren Ecken einfügten und deren Form aufgriffen. Dies gelte erst recht in den Fällen, in denen die Quadrate mit den Füßen der Waagen zusammenfielen und damit einen Bestandteil der fraglichen Waren darstellten.

29      Die Klägerin widerspricht dieser Argumentation und macht geltend, die angemeldete Marke lasse sich ohne Weiteres von der Form der betreffenden Waren trennen. Bei einer Formänderung der Ware, beispielsweise wenn deren Seiten konkav oder konvex ausgestaltet seien, passten sich die grünen Quadrate nicht automatisch an diese Form an, sondern behielten ihre Form bei. Die angemeldete Marke sei ein in sich geschlossenes Zeichen. Aus dem Umstand, dass sich die Quadrate in den Ecken des Produkts fänden, lasse sich daher nicht der Schluss ziehen, die Markenanmeldung verschmelze mit der betreffenden Ware. Des Weiteren müssten die Ecken der betreffenden Waren auch nicht rechtwinklig sein. Darüber hinaus würden die Quadrate aufgrund ihrer gleichfarbigen Ausgestaltung und der parallelen Ausrichtung aufeinander als Einheit wahrgenommen, die sich von dem Produkt im Übrigen deutlich absetze.

30      Das EUPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke aufgrund ihrer Positionierung als Füße der betreffenden Waren wahrnehmen würden.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben in Rn. 23 beschriebenen objektiven Merkmalen ergibt, dass die angemeldete Marke, die den Schutz eines bestimmten Zeichens auf einem bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren bezweckt, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Erscheinungsbild dieser Ware verschmelzen wird.


32      Zum einen ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angemeldete Marke von der Form der Unterseite einer Waage nicht trennen lässt. Damit lässt sich bereits der Natur der angemeldeten Marke als Positionsmarke entnehmen, dass die gestrichelten Linien, die als solche nicht Teil der angemeldeten Marke sind, zusammen mit der Beschreibung in der Anmeldung für die Festlegung der konkreten Positionierung der angemeldeten Marke ausschlaggebend sind. Unabhängig davon, welche Form die Ware im konkreten Fall hat, wird folglich jedes Quadrat auf deren Unterseite in den Ecken sehr nah am Rand angebracht sein. Somit bestimmen die Form und die Größe der Unterseite des Produkts die Positionierung der vier grünen Quadrate. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke lasse sich ohne Weiteres von der Form der betreffenden Waren trennen, zurückzuweisen.

33      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke behalte ihre Form bei, auch wenn die gekennzeichneten Waren mit konvexen oder konkaven Seiten ausgestaltet seien, nicht in Frage gestellt. Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T‑547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T‑208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T‑331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.

34      Zum anderen lässt sich die angemeldete Marke, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, in ihrer wahrscheinlichsten Verwendungsform nicht von den vier Füßen einer Waage trennen, die fester Bestandteil der Form und der bildlichen Darstellung dieser Ware sind. Dieses Ergebnis wird durch die objektiven Merkmale der angemeldeten Marke bestätigt.

35      Erstens wird, wie der Wiedergabe der angemeldeten Marke zu entnehmen ist, jedes grüne Quadrat von drei weiteren Quadraten eingerahmt. Diese Quadrate sind nicht einfarbig. So weist das äußere Quadrat Abstufungen von hell- bis dunkelgrau auf. Bei näherer Untersuchung kann man feststellen, dass auch die beiden anderen, mit einem schmaleren Rand versehenen Quadrate unterschiedliche Farbschattierungen aufweisen. Diese Besonderheiten sind schwer mit der Vorstellung in Einklang zu bringen, dass die grünen Quadrate flach auf der Unterseite der fraglichen Waagen sitzen werden. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck einer dreidimensionalen Struktur in Form eines Würfels oder eines quadratischen Pyramidenstumpfs, dessen dem Fußboden zugewandte Seite grün ist.

36      Zweitens lässt jedenfalls die konkrete Positionierung der Quadrate, nämlich auf der Unterseite der betreffenden Waage in den Ecken nah am Rand, darauf schließen, dass sie mit den Füßen einer Waage zusammenfallen. Wie das EUIPO zu Recht geltend gemacht hat, sind sie nämlich in einem Bereich der betreffenden Waren angebracht, der im Allgemeinen den Waagenfüßen vorbehalten ist. Diese Feststellung wird durch die große Mehrzahl der Beispiele in den Anlagen 1 und 2 der Stellungnahme der Klägerin vor dem EUIPO, in Anlage A 2 zur Klageschrift und in Anlage B 1 zur Klagebeantwortung bestätigt. Auch wenn eine andere Positionierung der Füße nicht ausgeschlossen ist, wäre sie im vorliegenden Fall aus Stabilitätsgründen ungewöhnlich und wenig wahrscheinlich.

37      Unter diesen Umständen werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage sein, ein Zeichen zu identifizieren, das sich vom Erscheinungsbild der Ware selbst unterscheidet. Die angemeldete Marke verschmilzt daher mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die grünen Quadrate aufgrund ihrer gleichfarbigen Ausgestaltung und der parallelen Ausrichtung aufeinander als Einheit wahrgenommen werden, unerheblich. Dass die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den unterschiedlichen Teilen einer Ware unterscheiden können, steht dem Schluss, dass die angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmilzt, nicht entgegen.

38      Zusammenfassend ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Bewertung, wonach die angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der durch sie gekennzeichneten Waren verschmelze, zu bestätigen. Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher keinen Vorwurf daraus machen, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung gestützt hat.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes

39      Was die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke betrifft, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als dekoratives Element verstehen würden. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass weder die Form noch die Farbe der angemeldeten Marke erheblich von der Branchenüblichkeit abwichen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Farbe der Füße einer Waage gewöhnlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansähen und dass die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke mit der Entscheidungspraxis des EUIPO und der Unionsgerichte in vergleichbaren Fällen im Einklang stehe.

40      Im Rahmen des zweiten Teils ihres einzigen Klagegrundes widerspricht die Klägerin dieser Einschätzung und macht geltend, die angemeldete Marke sei geeignet, ihre herkunftshinweisende Funktion zu erfüllen.

41      Erstens sei die angemeldete Marke mit einem Logo vergleichbar, das auf der Unterseite der Waren angebracht sei. Die leuchtend grünen Quadrate fielen ins Auge und stächen durch den farblichen Kontrast zu dem Produkt im Übrigen aus dem durch die Ware erzeugten optischen Gesamteindruck deutlich hervor. Zweitens sei die angemeldete Marke, selbst unterstellt, sie verschmelze mit dem Erscheinungsbild der durch sie gekennzeichneten Waagen und könne als deren Füße wahrgenommen werden, unterscheidungskräftig. Aufgrund ihrer leuchtend grünen Farbe weiche die angemeldete Marke erheblich von der Norm der betreffenden Branche – Füße in neutraler Farbe wie schwarz oder grau – ab. Die angemeldete Marke dominiere optisch das Gesamterscheinungsbild des Produkts und bleibe den angesprochenen Verkehrskreisen, die sie nicht als Abwandlung einer Verzierung, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen, in Erinnerung. Auch das Allgemeininteresse stehe der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen, da aufgrund der Tatsache, dass die grüne Farbgebung keine technische Funktion erfülle und für die betreffenden Waren keine beschreibende Bedeutung habe, kein konkretes Freihaltebedürfnis bestehe. Drittens sei die Begründung der Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 20. November 2002 in der Sache R 983/2001-3 (Roter Punkt), der ganz ähnliche Tatsachen wie dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde lägen, auf den vorliegenden Fall übertragbar, und es gebe keinen Grund, von dieser Entscheidungspraxis abzuweichen.

42      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

43      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und, sollte dies der Fall sein, ob sie daher ihre wesentliche herkunftshinweisende Funktion für die von ihr erfassten Waren wahrnehmen kann.

44      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander zu prüfen wären. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteil vom 16. Januar 2014, Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers, T‑433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 18).

45      Was als Erstes die Form der angemeldeten Marke und ihrer Bestandteile betrifft, ist zunächst auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem konventionellen Fünfeck besteht, als solches keine Aussage zu vermitteln vermag, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat], T‑282/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:508, Rn. 20).

46      Im vorliegenden Fall stellt, wie das EUIPO zutreffend ausführt, die quadratische Form der Bestandteile der angemeldeten Marke eine solche einfache Grundfigur dar. Die oben in den Rn. 23 und 35 beschriebenen Merkmale der angemeldeten Marke vermögen die quadratische Form dieser Bestandteile nicht derart zu individualisieren, dass sie eine Aussage vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern könnten. Vielmehr ist die Form der grünen Quadrate, die die Füße einer Waage darstellen, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise nicht außergewöhnlich. Diese Bestandteile haben nämlich Formen, die dem maßgeblichen Publikum spontan in den Sinn kommen, wenn es sich das Konzept einer Waage vorstellt. Ferner ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beispielen in den Anlagen 1, 2 und A 2, dass die Füße von Waagen gewöhnlich die Form eines Würfels, Blocks oder Zylinders haben.

47      Auch der Umstand, dass die angemeldete Marke sich aus mehreren Quadraten zusammensetzt, die in Form eines Rechtecks angeordnet sind, vermag der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handelt sich um eine einfache Kombination, die angesichts der von der Klägerin vorgelegten Beispiele der Norm in der betreffenden Branche entspricht.

48      Was als Zweites die Positionierung des Zeichens betrifft, sind die Quadrate zwar auf einem bestimmten Teil der fraglichen Waren angebracht, doch folgt aus den oben in Rn. 35 getroffenen Feststellungen, dass die angemeldete Marke in der Weise positioniert ist, dass sie mit der üblichen Positionierung der Waagenfüße zusammenfällt, die die Stabilität und das Funktionieren der betreffenden Waren sicherstellt. Diese Positionierung ist, wie das EUIPO vorträgt, nicht geeignet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass es sich um eine Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Waren handelt.

49      Was als Drittes die Farbgebung des Zeichens anbelangt, können Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen, sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, da sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T‑400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 35). Im vorliegenden Fall ist die von der Klägerin gewählte grüne Farbe, die nicht mit Hilfe eines Farbcodes bestimmt wird, eine Grundfarbe. Zwar handelt es sich um ein helles Grün. Doch kann diese Feststellung allein nicht ausreichen, um mit der Klägerin den Schluss zu ziehen, dass diese Farbe besonders leuchtend und hervorstechend ist. Es ist nämlich nicht erwiesen, dass sich diese Farbe von den üblichen Farben der fraglichen Waren unterscheidet. Unter den von den Parteien vorgelegten Beispielen befinden sich mehrere Abbildungen von Waagen, deren Farbgebung als leuchtend angesehen werden kann. Die von der Klägerin gewählte grüne Farbe ist beispielsweise mit der Farbe der Küchenwaage KH8000-Grün AAA des Herstellers G&G auf S. 1 der Anlage B 2 zur Klagebeantwortung vergleichbar. Folglich ist dem EUIPO darin beizupflichten, dass die Farbgebung des Zeichens nicht geeignet ist, die besondere Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers auf sich zu ziehen oder der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

50      Als Viertes ist schließlich für die Feststellung, ob die angemeldete Marke erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und daher ihre wesentliche herkunftshinweisende Funktion für die betreffenden Waren erfüllen kann, der von ihr hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen.

51      In diesem Zusammenhang ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die grünen Quadrate der angemeldeten Marke stets in einem starken Kontrast zum übrigen Produkt stünden und daher aus dem optischen Gesamteindruck des betreffenden Produkts deutlich hervorstächen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, enthält nämlich die Anmeldung keine Angaben zur Farbe des übrigen Produkts oder zum Kontrast zwischen dieser Farbe und den grünen Quadraten. Daher können die Farben der Quadrate und des übrigen Produkts gleich, ähnlich oder aufeinander abgestimmt sein. Selbst wenn ein Farbkontrast zwischen den grünen Quadraten und dem übrigen Produkt existieren sollte, ist zu beachten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mehrfarbige Waagen gewohnt sind. Die Klägerin selbst legt solche Beispiele u. a. in Anlage A 2 zur Klageschrift vor und macht geltend, der Verbraucher sei gewohnt, dass Waagenfüße eine andere Farbe hätten als das übrige Produkt. Folglich ist der etwaige Kontrast zwischen den grünen Quadraten und dem übrigen Produkt nicht geeignet, der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

52      Zweitens ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke, wie von der Klägerin geltend gemacht, als unterscheidungskräftig anzusehen ist, weil die grüne Farbgebung der Waagenfüße in der betreffenden Branche vollkommen unüblich sei.

53      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, es gebe ein vielfältiges Angebot an grünen Waagen, deren Füße ebenfalls grün seien. Zwar zeigen die von der Klägerin vorgelegten Beispiele, insbesondere die Beispiele in Anlage A 2 zur Klageschrift, dass es mehrere Waagen mit einem Hauptteil in einer leuchtenden Farbe und Füßen in neutraler Farbe gibt. Zudem bestreitet das EUIPO nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise an Waagenfüße in neutraler Farbe gewöhnt sind, und es legt kein Beispiel für eine Waage mit grünen Füßen vor. Anhand der Untersuchung der vom EUIPO vorgelegten Abbildungen grüner Waagen in Anlage B 2 zur Klagebeantwortung lässt sich nicht feststellen, ob die Füße dieser Waagen ebenfalls grün sind. Selbst wenn die Klägerin die einzige Herstellerin von Waagen mit grünen Füßen sein sollte, genügt es für die Eintragung einer Marke jedoch nicht, dass diese originell ist, sondern sie muss sich vom gewöhnlichen Erscheinungsbild des betreffenden Produkts erheblich unterscheiden und den maßgeblichen Verkehrskreisen so ermöglichen, dieses Produkt von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

54      Daher ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise den Umstand, dass eine Waage grüne Füße und nicht Füße in neutraler Farbe hat, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen.

55      Insoweit ist zu beachten, dass sich, selbst wenn es eine Branchennorm geben sollte, wonach Waagen Füße in neutraler Farbe haben, der Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und dieser Norm auf die Umkehrung oder auch Erweiterung des klassischen Farbgebungskonzepts beschränken würde. Anstelle einer Waage mit farbenfreudiger Oberseite und Füßen in neutraler Farbe würde die angemeldete Marke von dieser Norm nur dadurch abweichen, dass sie als Kennzeichnung von Waren mit neutraler oder farbenfreudiger Oberseite und farbenfreudigen Füßen wahrgenommen würde. Folglich handelt es sich um eine eher einfache Variante der in der maßgeblichen Branche gewöhnlich angebotenen Waagen.

56      Im Übrigen ist dem EUIPO darin beizupflichten, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen bewusst ist, dass die Füße von Waagen wie alle sonstigen Bestandteile dieser Produkte grundsätzlich alle Farben aufweisen könnten. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Umstand, dass die Füße einer Waage grün und nicht von neutraler Farbe sind, keine besondere Aufmerksamkeit widmen.

57      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nichts dafür spricht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Feststellung der betrieblichen Herkunft einer Waage anhand der Farbe der Füße des Produkts vornehmen. Zum einen ist der Verbraucher der betreffenden Waren eine große Farbenvielfalt gewohnt. Zum anderen lässt sich den von den Parteien vorgelegten Beispielen entnehmen, dass die Hersteller im Allgemeinen ihren Namen auf der Oberseite der Waren, normalerweise nah bei der Gewichtsanzeige, angeben. Hinsichtlich der Unterseite einer Waage sind die maßgeblichen Verkehrskreise gewohnt, dort technische Informationen oder die Angabe des Herstellernamens in Standardschrift und nicht eine Marke wie die angemeldete Marke vorzufinden.

58      Somit ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die Waren der Klägerin zu individualisieren, und ermöglicht den angesprochenen Verkehrskreisen nicht, sie ohne Verwechslungsgefahr von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Farbgebung der Füße wird vielmehr im Kontext der sehr großen Vielfalt dieser Waren, der verschiedenen Modelle und ihrer möglichen Gestaltungen, als eine Art Dekoration, nicht aber als wesentliche Abweichung von der Norm oder der Branchenüblichkeit wahrgenommen werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke daher als bloße Variante der in der betreffenden Branche gewöhnlich angebotenen Waagen, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren betrachten.

59      Aus diesen Gründen ist der Umstand, dass die Füße des Produkts, die durch die angemeldete Marke dargestellt werden sollen, grün und nicht von neutraler Farbe sind, nicht hinreichend charakteristisch oder einprägsam, um der angemeldeten Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.

60      Dieses Ergebnis kann durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

61      Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die angemeldete Marke sei aufgrund ihrer ungewöhnlichen und äußerst einprägsamen Gestaltung, die dazu führe, dass die Marke den Gesamteindruck des Produkts dominiere, den maßgeblichen Verkehrskreisen in Erinnerung bleibe und eine „Signalwirkung“ auf dem Markt entfalte, unterscheidungskräftig. Aus den Ausführungen oben in den Rn. 45 bis 58 ergibt sich nämlich, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke weder ungewöhnlich noch einprägsam ist. Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die angemeldete Marke sei mit einem auf der Unterseite des Produkts angebrachten Logo vergleichbar.

62      Zweitens ist zu den Ausführungen der Klägerin zu der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO und insbesondere der Entscheidung vom 20. November 2002 in der Sache R 983/2001‑3 (Roter Punkt) festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, Pempe/EUIPO – Marshall Amplification [THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS], T‑271/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:787, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls weichen die Umstände, die der Entscheidung vom 20. November 2002 in der Sache R 983/2001‑3 (Roter Punkt) zugrunde lagen, in der festgestellt wurde, dass ein roter Punkt auf der Schnittstelle der beiden Teile einer Schere Unterscheidungskraft besitze, vom vorliegenden Fall erheblich ab. Diese Entscheidung stützte sich auf den Umstand, dass der rote Punkt vom Antragsteller entwickelt und seit 1983 verwendet worden war, sowie auf die Überlegung, dass der rote Punkt als Fremdbestandteil wahrgenommen werde, der zum einen von der gewöhnlichen Form der durch eine Schraube oder eine Niete gekennzeichneten Schnittstelle der beiden Teile einer Schere abweiche und zum anderen diesen Teil des betreffenden Produkts verdecke und unsichtbar mache. Dies trifft vorliegend nicht zu.

63      Drittens genügt zu dem Vorbringen der Klägerin, dass das Allgemeininteresse der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe, da die grüne Farbgebung keine technische Funktion erfülle und für die betreffenden Waren nicht beschreibend sei, der Hinweis, dass dies, selbst wenn es zuträfe, vorliegend keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hätte.

64      Nach alledem hat die Beschwerdekammer unter Bestätigung der Entscheidung der Prüfungsabteilung die Eintragung der angemeldeten Marke zu Recht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt.

65      Daher ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

66      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Leifheit AG trägt die Kosten.

Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.