Language of document : ECLI:EU:T:2018:561

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. September 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MAIN AUTO WHEELS – Ältere Unionsbildmarken VW – Relatives Eintragungshindernis – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Begründungspflicht – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑623/16

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte H.‑P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und J. Engberding,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Paalupaikka Oy mit Sitz in Iisalmi (Finnland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2016 (Sache R 2189/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und Paalupaikka


erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 31. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. Mai 2014 meldete die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO, die Paalupaikka Oy, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen in Schwarz und Silber:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung von Passagieren; Kühlfahrzeuge; Gewerbliche Fahrzeuge [Nutzfahrzeuge]; Elektrofahrzeuge; Karren [Fahrzeuge]; Fahrzeugräder; Landvehikel; Behindertenfahrzeuge; Landvehikel; Landvehikel; Fahrzeuge für Körperbehinderte; Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Kastenwagen zum Campen [Freizeitfahrzeuge]; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Land; Motorfahrzeuge für den Transport von Personen; Landfahrzeugmotoren; Fahrzeuge mit Übernachtungsmöglichkeit; Fahrzeuge für Tiertransporte; Fahrzeuge für den Gütertransport; Landfahrzeuge und ‑beförderungsmittel; Fahrzeuge für körperbehinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit“;

–        Klasse 35: „Werbung; Werbung; Werbung; Werbung per Bildschirmtext; Werbedienstleistungen mittels Grafiken; Erstellen von Werbematerial; Werbung und Marketing; Werbung und Marketing; Werbung über ein Mobiltelefonnetz; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz; Verkaufsförderung und Werbung; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Werbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen; Verkaufsförderung und Werbung; Veranstaltung von Preisverlosungen zu Werbezwecken; Fensterdekoration zu Werbezwecken; Veranstaltung von Präsentationen zu Werbezwecke[n]; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation von Veranstaltungen zu Reklame- und Werbezwecken; Werbung mittels Datenbanken; Internetwerbung; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Organisation und Durchführung von Messen für kommerzielle oder Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen oder Veranstaltungen für Geschäfts- oder Werbezwecke; Vorbereitung und Umsetzung von Medienwerbeplänen und ‑konzepten für Dritte; Verteilung von Werbematerial [Handzettel, Prospekte, Broschüren, Warenproben, insbesondere für den Versandhandel], grenzüberschreitend oder nicht; Verteilung von Werbematerial [Handzettel, Prospekte, Broschüren, Warenproben, insbesondere für den Versandhandel], grenzüberschreitend oder nicht“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/163 vom 2. September 2014 veröffentlicht.

5        Am 12. November 2014 erhob die Klägerin, die Volkswagen AG, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        Die nachfolgend abgebildete Unionsbildmarke in Schwarz und Weiß, eingetragen am 28. Januar 1999 unter der Nr. 703983 und verlängert bis zum 12. Dezember 2017, u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 35:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“:

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–        Die nachfolgend abgebildete Unionsbildmarke in Weiß, Silber, Blau und Schwarz, eingetragen am 12. Februar 2013 unter der Nr. 11238748 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45, einschließlich der Klassen 12 und 35:

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7        Für die ältere unter der Nr. 703983 eingetragene Marke wurde der Widerspruch mit den Eintragungshindernissen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) und in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) begründet. Für die unter der Nr. 11238748 eingetragene ältere Unionsmarke wurde hingegen nur das Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Am 28. September 2015 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch vollumfänglich zurück. Sie befand u. a., die einander gegenüberstehenden Zeichen hätten einen sehr geringen Ähnlichkeitsgrad und erweckten insgesamt unterschiedliche Eindrücke; eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor. In Bezug auf den Widerspruchsgrund in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Anmeldemarke die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise ausnützen oder ihr schaden würde.

9        Am 2. November 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

10      Mit Entscheidung vom 1. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zum Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entschied sie, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus der breiten Öffentlichkeit und aus den Fachkreisen aller Mitgliedstaaten (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung) und die einander gegenüberstehenden Marken seien bildlich, begrifflich und klanglich verschieden (Rn. 20 bis 24 der angefochtenen Entscheidung). Sie wies den Widerspruch, soweit er auf dieses Eintragungshindernis gestützt war, daher zurück, ohne die Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren zu prüfen, da eine der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt sei (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Zum Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung stellte die Beschwerdekammer fest, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien verschieden, so dass die erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt sei und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen sei.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung (jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001).

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

14      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, die Zeichen seien unähnlich und es bestehe daher keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Vorbemerkungen

15      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

16      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Dabei ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt voraus, dass sowohl die einander gegenüberstehenden Marken als auch die mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

18      Bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ist die Beschwerdekammer hier davon ausgegangen, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an die Fachkreise aller Mitgliedstaaten richteten. Es besteht kein Grund, diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.

 Zum Vergleich der Zeichen

19      Die Beschwerdekammer hat das Anmeldezeichen, MAIN AUTO WHEELS, und das ältere Zeichen, das der Marke Nr. 703983 entspricht, verglichen.

–       Zum bildlichen Zeichenvergleich

20      Zum Anmeldezeichen hat die Beschwerdekammer festgestellt, es bestehe aus einem schwarzen Quadrat, in dem ein Motiv aus silbernen Linien erscheine, das aus einem Kreis mit einer Kombination gerader, diagonaler Linien bestehe, die als zwei übereinander liegende „Gipfel“ aufgefasst werden könnten; dort, wo diese Gipfel übereinander lägen, seien sie durch eine horizontale Linie verbunden. Laut Beschreibung des Anmeldezeichens stelle das Linienmotiv innerhalb des Kreises die Buchstaben „m“ und „a“ dar; es sei aber wenig wahrscheinlich, dass der maßgebliche Verbraucher diese Buchstaben erkenne. Schließlich erscheine unter dem Linienmotiv der Wortbestandteil „main auto wheels“, wobei die ersten beiden Wörter schriftbildlich fetter seien als das letzte.

21      Das ältere Zeichen bestehe aus einem schwarzen Kreis, in dem ein Motiv aus weißen Linien erscheine, das aus einem runden Bestandteil bestehe; dieses enthalte einen oberen Teil aus zwei diagonalen Linien, die ein „v“ bildeten, und einen unteren Teil aus zwei miteinander verbundenen „v“-Bestandteilen, die als Buchstabe „w“ aufgefasst werden könnten; der obere und der untere Teil seien durch eine kleine Leerstelle getrennt.

22      Die Beschwerdekammer stellte erstens fest, das Anmeldezeichen bestehe u. a. aus einem schwarzen Quadrat, während das ältere Zeichen u. a. aus einem schwarzen Kreis bestehe; zweitens, auch wenn der Wortbestandteil des Anmeldezeichens nicht besonders kennzeichnungskräftig in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sei, könne dieser Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens nicht außer Acht gelassen werden; drittens enthielten beide Zeichen die „banale“ Form eines Kreises, in dem ein Linienmotiv erscheine, das jedoch jeweils unterschiedlich sei. Nach alledem seien die einander gegenüberstehenden Zeichen vom bildlichen Gesamteindruck her unähnlich.

23      Hierzu macht die Klägerin geltend, zum Ersten sei bei der Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf die diese dominierenden Bestandteile abzustellen, die den Gesamteindruck prägten und deshalb vom Verbraucher besser in Erinnerung behalten würden. Hier habe die Beschwerdekammer dem Wortbestandteil „main auto wheels“ im Anmeldezeichen unzutreffend eine Bedeutung beigemessen. Dies widerspreche der Feststellung der Beschwerdekammer, dass diese Wortfolge keine Unterscheidungskraft habe und für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft hätte die Beschwerdekammer erkennen müssen, dass die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ keinen Einfluss auf den Gesamteindruck des Anmeldezeichens habe.

24      Zum Zweiten sei die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Beschwerdekammer fehlerhaft. Erstens habe sie übersehen, dass die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ im Anmeldezeichen nur eine äußerst untergeordnete Position einnehme; der Bildbestandteil sei mehr als zehnmal größer, und der Wortbestandteil befinde sich unter dem Bildbestandteil. Die Wörter „main“, „auto“ und „wheels“ seien nur bei extremer Vergrößerung überhaupt lesbar und wirkten bei normaler Wiedergabe des Anmeldezeichens nur wie eine Fußzeile oder ein reiner Werbespruch, nicht aber als kennzeichnender Teil der Anmeldemarke. Demnach sei der Bildbestandteil des kreisförmigen Logos im Anmeldezeichen als dominierender Bestandteil anzusehen und deshalb als für den Gesamteindruck einzig maßgeblicher Bestandteil zu berücksichtigen.

25      Zweitens sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich durch ihre Kontur. Der dunkle Hintergrund des Anmeldezeichens wirke für den durchschnittlichen Verbraucher nämlich nicht als Rechteck, sondern verstärke eher die runde Kontur des maßgeblichen und das Anmeldezeichen prägenden Bildbestandteils.

26      Drittens habe die Beschwerdekammer beim Vergleich der kreisförmigen Logos festgestellt, die Unterschiede zwischen ihnen bestünden in der Unterbrechung der Linienführung in den älteren Zeichen und einem zusätzlichen Querstrich im Anmeldezeichen; dabei habe sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass auf den Gesamteindruck abzustellen sei. Der Verbraucher achte nicht auf Details und analysiere die ihm gegenübertretenden Marken nicht auf alle Kleinigkeiten und Details.

27      Viertens habe die Beschwerdekammer nicht in Betracht gezogen, dass im Anmeldezeichen die Linienmuster innerhalb des Kreises nahezu identisch schräg verliefen wie im älteren Zeichen und sich allein dadurch unterschieden, dass das Muster des Anmeldezeichens um 180° gedreht dargestellt sei. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass identische Farben verwendet würden und eine identische Verteilung der hellen und dunklen Flächen gegeben sei. Sie habe sich also auf die Unterschiede in untergeordneten Details konzentriert, ohne die Übereinstimmung der Zeichen zu würdigen.

28      Fünftens hätte die Beschwerdekammer die tatsächliche Verwendung der einander gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigen müssen. Hätte sie die verschiedenen Ausrichtungen auf drehenden Teilen von Fahrzeugen, insbesondere Autofelgen, berücksichtigt, hätte sie eine erhöhte Zeichenähnlichkeit festgestellt.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:824, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:27, Rn. 46).

31      Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dieser nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 19).

32      Ferner darf sich nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke den Gesamteindruck im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise dominieren (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2015, MEGA Brands International/HABM, C‑182/14 P, EU:C:2015:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter bestimmten Umständen kann die Ähnlichkeit in der Tat allein anhand des dominierenden Bestandteils einer zusammengesetzten Marke beurteilt werden. Allerdings betrifft diese Rechtsprechung nur Ausnahmefälle, und die Ähnlichkeit kann nur dann allein anhand des dominierenden Bestandteils beurteilt werden, wenn alle anderen Markenbestandteile im Gesamteindruck der Marke zu vernachlässigen sind (Urteil vom 19. März 2015, MEGA Brands International/HABM, C‑182/14 P, EU:C:2015:187, Rn. 38).

33      Zum anderen ist bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke deren Wortbestandteil für gewöhnlich unterscheidungskräftiger als der Bildbestandteil, weil sich der Durchschnittsverbraucher auf die betreffende Ware eher dadurch bezieht, dass er sie beim Namen nennt, als dass er ihren Bildbestandteil beschreibt (Urteil vom 14. Juli 2017, Massive Bionics/EUIPO – Apple [DriCloud], T‑223/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:500, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Widerspruch, den die Klägerin darin sehen will, dass die Beschwerdekammer die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ einerseits als nicht unterscheidungskräftig und für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend befunden habe, dieser Wortfolge für den Gesamteindruck des Anmeldezeichens andererseits Bedeutung beigemessen habe, auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht. Die Beschwerdekammer hat diesen Wortbestandteil nämlich nicht als nicht unterscheidungskräftig oder als beschreibend bezeichnet, sondern entschieden, dass er zwar in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht „besonders unterscheidungskräftig“ sei, aber für den durch das Anmeldezeichen erweckten Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden könne (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

35      Außerdem hat die Beschwerdekammer beim bildlichen Vergleich sowohl alle Bild- und Wortbestandteile des Anmeldezeichens als auch den Bildbestandteil des älteren Zeichens berücksichtigt (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung). Nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung ist diese Vorgehensweise zu bestätigen, da der Wortbestandteil „main auto wheels“ im Anmeldezeichen nicht zu vernachlässigen ist.

36      Zwar trifft das Vorbringen der Klägerin zu, der Wortbestandteil im Anmeldezeichen sei kleiner als der Bildbestandteil und der Wortbestandteil befinde sich unter dem Bildbestandteil; nach der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung wird die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers jedoch nicht entgehen. Die Wörter sind klar erkennbar und lesbar, weil sie in einem einfachen Schrifttyp und in Großbuchstaben geschrieben sind, weil die ersten beiden Wörter mit fetteren Buchstaben dargestellt sind und weil sich ihre silberne Farbe vom dunklen Hintergrund abhebt. Außerdem ist selbst für englischsprachige Verkehrskreise die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ ungewöhnlich und für die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen demnach nicht beschreibend. Im Übrigen gibt die Wortfolge „main“, „auto“ und „wheels“ dem Bildbestandteil der Anmeldemarke einen Sinn, da der Verbraucher die Buchstaben „m“ und „a“ innerhalb des Linienmotivs im Kreis einfacher erkennt, nachdem er den direkt darunter befindlichen Wortbestandteil gelesen hat. Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise trotz der zentralen Position des Bildbestandteils im Anmeldezeichen dem Wortbestandteil Bedeutung beimessen werden, um sich auf die Anmeldemarke zu beziehen.

37      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht den Bildbestandteil des Anmeldezeichens nicht als einzigen maßgeblichen Bestandteil für die Beurteilung des durch die betreffenden Zeichen erweckten bildlichen Gesamteindrucks berücksichtigt.

38      Jedenfalls sind die einander gegenüberstehenden Zeichen auch deshalb verschieden, weil das Anmeldezeichen aus einem schwarzen, die Bild- und Wortbestandteile verbindenden Hintergrund besteht, und weil – wie vom EUIPO zu Recht ausgeführt – das Linienmotiv innerhalb ihrer jeweiligen Bildbestandteile verschieden ist.

39      Entgegen dem klägerischen Vorbringen dient der schwarze Hintergrund des Anmeldezeichens nämlich nicht nur dazu, die runde Kontur des Kreises zu verstärken. Er dient vielmehr dazu, den Wort- und den Bildbestandteil des Anmeldezeichens zu einem Ganzen zu verbinden.

40      Was ferner das in der Sitzung klargestellte Argument der Klägerin betrifft, die Beschwerdekammer habe die Kontur des Anmeldezeichens fälschlich als „schwarzes Quadrat“ bezeichnet, obwohl die Beschreibung des Zeichens „schwarzer Hintergrund“ laute, so gibt die Beschreibung des Anmeldezeichens Aufschluss über dessen Wahrnehmung durch den Anmelder und nicht durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Die Beschreibung des Zeichens als solche hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier einander gegenüberstehender Zeichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Monster Energy/EUIPO – Mad Catz Interactive [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit vier weißen Linien], T‑567/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:408, Rn. 27).

41      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht die grafische Darstellung des Anmeldezeichens berücksichtigt und entschieden, dass die Kontur des Anmeldezeichens beim bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen war.

42      Zum anderen hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, das Linienmotiv innerhalb des Kreises im Anmeldezeichen unterscheide sich vom Linienmotiv des älteren Zeichens. Erstens gehen die Linien im Anmeldezeichen von unten nach oben, im älteren Zeichen hingegen von oben nach unten. Zweitens haben die Linien und der Kreis in den einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedliche Kontaktpunkte. Im Anmeldezeichen berühren alle Außenenden der Linien den Kreis; im Anmeldezeichen berühren die Spitzen des Buchstabens „m“ den Kreis nicht. Drittens unterscheidet sich auch die Verteilung der hellen und dunklen Flächen in den einander gegenüberstehenden Zeichen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen unterscheidet sich das Linienmotiv auch dann, wenn das Anmeldezeichen „auf dem Kopf“ betrachtet wird.

43      Die Beschwerdekammer hat somit fehlerfrei festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich einen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken.

44      Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

45      Zum Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer hätte einen erhöhten bildlichen Ähnlichkeitsgrad zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt, wenn sie die tatsächliche Verwendung der Widerspruchszeichen in verschiedener Ausrichtung auf drehenden Teilen von Fahrzeugen, insbesondere Autofelgen, berücksichtigt hätte, ist erstens festzustellen, dass, wie vom EUIPO ausgeführt, die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke, so wie sie eingetragen sind, beurteilt wird (Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 62, vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par [GELENKGOLD], T‑599/13, EU:T:2015:262, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Was zweitens die Rüge der Klägerin betrifft, die Beschwerdekammer habe, indem sie das kleine Leerzeichen zwischen dem Buchstaben „v“ und dem Buchstaben „w“ im älteren Zeichen sowie die horizontale Linie des Buchstabens „a“ im Anmeldezeichen als Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bezeichnet habe, den Grundsatz verletzt, wonach auf deren Gesamteindruck abzustellen sei, so beruht dieses Argument auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Zwar hat die Beschwerdekammer bei der Beschreibung der betreffenden Zeichen in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, im Anmeldezeichen sei eine zusätzliche horizontale Linie und im älteren Zeichen ein kleines Leerzeichen zwischen den Buchstaben „v“ und „w“ vorhanden; doch hat sie nicht festgestellt, dass dies, zusätzlich zu den anderen in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unterschieden, zu einem unterschiedlichen bildlichen Gesamteindruck beitrage.

47      Drittens ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe sich rechtsfehlerhaft allein auf die untergeordneten Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen konzentriert, ohne deren Übereinstimmungen zu würdigen. Sie habe außer Acht gelassen, dass sich die Muster der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen allein dadurch unterschieden, dass das der Anmeldemarke um 180° gedreht dargestellt werde, und auch nicht beachtet, dass identische Farben verwendet würden oder die hellen und dunklen Flächen identisch verteilt seien. Jedoch hat die Beschwerdekammer festgestellt, trotz der Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe im Gesamteindruck keine bildliche Ähnlichkeit (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat also durchaus auch die Übereinstimmungen der einander gegenüberstehenden Zeichen gewürdigt. Im Übrigen ergibt sich oben aus den Rn. 42 und 45, dass die Argumente der Klägerin die Feststellung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich sind, nicht in Zweifel ziehen können.

–       Zum klanglichen Zeichenvergleich

48      Der Beschwerdekammer zufolge ist ein klanglicher Vergleich nur möglich, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „v“ und „w“ im älteren Zeichen erkennen (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung). Dann wären „main auto wheels“ mit „vw“ oder „wv“ zu vergleichen und der Schluss zu ziehen, dass die Zeichen klanglich nicht ähnlich seien. Für den Fall, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „m“ und „a“ im Anmeldezeichen erkennten, bestehe ebenfalls keine klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

49      Diese Beurteilung ist fehlerfrei. Angesichts der Feststellungen oben in den Rn. 35 und 36 ist nämlich das Argument der Klägerin, ein klanglicher Vergleich sei nicht möglich, weil die einander gegenüberstehenden Marken durch ihre bildlichen Bestandteile geprägt seien, zurückzuweisen.

–       Zum begrifflichen Zeichenvergleich

50      Zu Recht hat die Beschwerdekammer festgestellt, das Wort „auto“ im Anmeldezeichen werde international als „Kraftfahrzeug“ verstanden und der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werde den Begriff „wheels“ sowie das Wort „main“ verstehen (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung). Dabei bestehe jedoch keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, weil das ältere Zeichen keinen Sinngehalt vermittele.

51      Dieser Schluss kann nicht durch das klägerische Argument in Frage gestellt werden, die einander gegenüberstehenden Zeichen folgten „demselben Muster“. Hier sind die Ausführungen des EUIPO zu bestätigen, das Vorhandensein eines Linienmotivs in beiden Zeichen – von der Klägerin als „Muster“ bezeichnet – sei für die Prüfung einer begrifflichen Ähnlichkeit nicht relevant. Zwei Zeichen sind dann begrifflich identisch oder ähnlich, wenn sie wahrnehmungsgemäß denselben oder einen ähnlichen Begriffsinhalt haben. Das von der Klägerin sogenannte „Muster“ verleiht keinen begrifflichen Sinngehalt und ist daher kein Begriff.

–       Schlussfolgerung

52      Nach alledem hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien unterschiedlich.

53      Da es an einer der notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, im vorliegenden Fall fehlt, besteht keine Verwechslungsgefahr.

54      In Bezug auf den auf Grundlage der älteren unter der Nr. 11238748 eingetragenen Marke eingelegten Widerspruch ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, wonach der einzige Unterschied zwischen dieser und der älteren unter der Nr. 703983 eingetragenen Marke darin liege, dass die erste in Blau und Silber und die zweite in Schwarz und Weiß dargestellt sei und dass daher die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit (oben, Rn. 34 bis 51) erst recht für die ältere unter der Nr. 11238748 eingetragene Marke gelten müsse, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

55      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass auf die klägerischen Argumente zur Unterscheidungskraft und zur Wertschätzung der älteren Marke einzugehen wäre, zu denen sich die Beschwerdekammer im Übrigen nicht geäußert hat.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

56      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Voraussetzungen für die Prüfung des Eintragungshindernisses in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Diese Vorschrift setze keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 voraus; es genüge eine gedankliche Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken. Die Beschwerdekammer habe jedoch lediglich auf ihre Prüfung der Zeichenähnlichkeit in ihrer Beurteilung des Widerspruchsgrundes nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verwiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 komme es außerdem auf die Benutzung der Anmeldemarke und damit auf die tatsächliche Verwendung der betreffenden Marken an und nicht allein auf die Registerlage. Die Beschwerdekammer habe es unterlassen, die tatsächliche Verwendung der Anmeldemarke zu würdigen, und damit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt.

57      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

58      Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 … die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren [Unions]marke um eine in der [Union] bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

59      Dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nach ist dessen Anwendung somit an folgende Voraussetzungen geknüpft: Erstens müssen die einander gegenüberstehenden Marken identisch oder ähnlich sein, zweitens muss die ältere Marke, auf die der Widerspruch gegründet ist, Wertschätzung genießen, und drittens muss die Gefahr bestehen, dass die Benutzung der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und 35, sowie vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO – Mitico [Master], T‑61/16, EU:T:2017:877, Rn. 64).

60      Im Übrigen ist weder nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff der Ähnlichkeit in diesen beiden Absätzen unterschiedlich zu verstehen; die von der Beschwerdekammer bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung festgestellte Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen führt also zwangsläufig dazu, dass auch Abs. 5 dieses Artikels unanwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2015, El Corte Inglés/HABM, C‑603/14 P, EU:C:2015:807, Rn. 39, und vom 20. Oktober 2016, Monster Energy/EUIPO – Hot-Can Intellectual Property [HotoGo self-heating can technology], T‑407/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:624, Rn. 66).

61      Nachdem die Beschwerdekammer bei der Prüfung des Eintragungshindernisses in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt hat und das Gericht oben in Rn. 52 diese Beurteilung als fehlerfrei befunden hat, ist die erste der drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verneint, ohne dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

62      Das Vorbringen der Klägerin kann daran nichts ändern.

63      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe, indem sie die gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht gewürdigt habe, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Hierzu geht aus der Rechtsprechung zwar hervor, dass die in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen, so sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grads der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h., die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und der Anmeldemarke so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C‑408/01, EU:C:2003:582, Rn. 29 und 31, sowie vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C‑102/07, EU:C:2008:217, Rn. 41).

64      Die Rechtsprechung verlangt jedoch eindeutig einen gewissen Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, damit die maßgeblichen Verkehrskreise diese im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 miteinander verknüpfen (Urteile vom 15. September 2009, Parfums Christian Dior/HABM – Consolidated Artists [MANGO adorably], T‑308/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:329, Rn. 68, und vom 4. Februar 2014, Free/HABM – Noble Gaming [FREEVOLUTION TM], T‑127/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:51, Rn. 71). Hier wurde jedoch bereits festgestellt, dass es an einer solchen Ähnlichkeit fehlt.

65      Was zum anderen die klägerische Rüge betrifft, der Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verlange eine Prüfung der Zeichenähnlichkeit nach der erwarteten Benutzung des Anmeldezeichens, so greift diese nach der oben in den Rn. 45 und 60 angeführten Rechtsprechung nicht durch. Sollte die klägerische Rüge die tatsächliche Benutzung der Anmeldemarke betreffen, so ist die dritte Voraussetzung – unlautere Ausnutzung durch Benutzung der Anmeldemarke – nicht zu prüfen, da bereits festgestellt wurde, dass es an der ersten der drei kumulativen Anwendungsvoraussetzungen fehlt.

66      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

67      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, weil sie die tatsächliche Benutzung der betreffenden Marken nicht berücksichtigt habe. Sie habe zu Unrecht lediglich auf ihre Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verwiesen, ohne sich zum Kriterium der gedanklichen Verknüpfung zu äußern, das mit der Zeichenähnlichkeit nicht gleichzusetzen sei. Für die Zurückweisung des Widerspruchsgrundes in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fehle demnach die Begründung.

68      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

69      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „[sind d]ie Entscheidungen des [EUIPO] … mit Gründen zu versehen“. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, und ihre beiden Ziele bestehen darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 16 und 17, sowie vom 27. März 2014, Intesa Sanpaolo/HABM – equinet Bank [EQUITER], T‑47/12, EU:T:2014:159, Rn. 24).

70      Die Begründungspflicht kann erfüllt sein, ohne dass dazu ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen wäre (Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 112), solange das EUIPO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, EU:T:2010:505, Rn. 46).

71      Im Übrigen handelt es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin jedoch nicht, die Stellen des EUIPO hätten die ihnen gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 obliegende Begründungspflicht nicht erfüllt; sie rügt die Stichhaltigkeit der Begründung.

73      Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdekammer die Gründe angibt, aus denen für die Zwecke des Vergleichs die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer eingetragenen Form und nicht in der Form zu prüfen gewesen seien, wie sie benutzt werden oder werden sollten (Rn. 16 und 23 der angefochtenen Entscheidung), und aus denen ferner Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hier nicht anzuwenden gewesen sei (Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung).

74      Diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung ermöglicht es zum einen der Klägerin, sich über die Gründe für die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt zu unterrichten, um ihre Rechte verteidigen zu können, und zum anderen dem mit dieser Rechtssache befassten Gericht, die Rechtmäßigkeit dieses Teils der Entscheidung zu überprüfen. Dies bezeugen die von der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente (vgl. oben, Rn. 56 bis 65), deren Stichhaltigkeit vom Gericht gewürdigt werden kann.

75      Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Volkswagen AG trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*Verfahrenssprache: Deutsch.