Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Januar 2006 − Le Canne/Kommission
(Rechtssache T-276/03)
„Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird – Einzelheiten der Durchführung – Untätigkeitsklage – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage“
1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung der Hauptsache (Artikel 232 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)
2. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz eines aufgrund der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans erlittenen Schadens (Artikel 235 EG) (vgl. Randnrn. 45-48)
Gegenstand
| Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt |
Tenor
1. | | Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt. |
2. | | Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |