Language of document : ECLI:EU:T:2006:23





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Januar 2006 − Le Canne/Kommission

(Rechtssache T-276/03)

„Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird – Einzelheiten der Durchführung – Untätigkeitsklage – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage“

1.                     Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung der Hauptsache (Artikel 232 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)

2.                     Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz eines aufgrund der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans erlittenen Schadens (Artikel 235 EG) (vgl. Randnrn. 45-48)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt

Tenor

1.

Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.

2.

Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.