Language of document : ECLI:EU:T:2019:449

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke CRONE – Ältere Unionsbildmarken crane und ältere Unionswortmarke CRANE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑385/18

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Crawcour und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Christoph Michael Crone, wohnhaft in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Maele und H.‑Y. Cho,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 1100/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi und Herrn Crone


erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo,

Kanzler: E. Hendrix, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 25. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 18. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. November 2015 meldete der Streithelfer, Herr Christoph Michael Crone, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 14, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken vom 15. Januar 2016 veröffentlicht.

5        Am 1. April 2016 erhob die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        Die drei nachstehend wiedergegebenen Unionsbildmarken, von denen die erste am 20. Juli 2011 unter der Nr. 9792557 insbesondere für Waren der Klasse 14, die zweite am 27. April 2010 unter der Nr. 8685646 insbesondere für Waren der Klasse 18 und die dritte am 8. Mai 2013 unter der Nr. 11027109 insbesondere für Waren der Klasse 25 eingetragen worden war.

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–        Die Unionswortmarke CRANE, die am 3. September 2007 unter der Nr. 3421088 insbesondere für Waren der Klasse 25 eingetragen worden war.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 18. Mai 2017 gab die Widerspruchsabteilung zum einen dem Widerspruch hinsichtlich der Waren in Klasse 25 statt, da aufgrund der durchschnittlichen visuellen und der hohen klanglichen Ähnlichkeit der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke Verwechslungsgefahr hinsichtlich dieser Waren für den Teil des Publikums bestehe, der keine Bedeutung in den Marken wahrnehme, also z. B. in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei. Zum anderen wies sie den Widerspruch hinsichtlich der Waren in den Klassen 14 und 18 zurück. Soweit der Widerspruch auf die ältere Wortmarke gestützt war, vertrat sie die Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren, die nicht in Klasse 25 fielen, den mit dieser älteren Marke gekennzeichneten Waren nicht ähnlich seien. Soweit der Widerspruch auf die älteren Bildmarken gestützt war, hielt die Widerspruchsabteilung eine Gefahr der Verwechslung mit der angemeldeten Marke trotz der Identität der gekennzeichneten Waren für nicht gegeben, da die Zeichen grafisch unterschiedlich gestaltet seien.

9        Am 24. Mai 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, weil mit ihr der Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klassen 14 und 18 zurückgewiesen worden war.

10      Mit Entscheidung vom 14. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Soweit der Widerspruch auf die ältere Wortmarke gestützt war, entschied sie, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil zum einen die gekennzeichneten Waren nicht ähnlich seien und zum anderen selbst unter der Annahme, dass sie geringfügig ähnlich seien, die Ähnlichkeit der Zeichen nicht ausreiche, um zu einer Verwechslungsgefahr zu kommen. Soweit der Widerspruch auf die älteren Bildmarken gestützt war, entschied sie im Wesentlichen, dass eine Verwechslungsgefahr trotz der Identität der gekennzeichneten Waren ausgeschlossen sei, da die Zeichen erhebliche Unterschiede im Bildeindruck aufwiesen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie trägt vor, dass die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke auf der einen sowie der älteren Wortmarke und den älteren Bildmarken auf der anderen Seite mehrfach unzutreffend beurteilt habe.

14      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

16      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union, ist darauf abzustellen, wie die einander gegenüberstehenden Marken in diesem Gebiet vom Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Allerdings ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer hinsichtlich der fraglichen Waren der Auffassung, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit und Gewerbetreibenden mit speziellem Fachwissen zusammensetzten und dass ihr Aufmerksamkeitsgrad in Abhängigkeit von der Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises variieren könne. Da es sich bei den älteren Marken um Unionsmarken handele, sei auf die Verbraucher in der gesamten Union abzustellen (vgl. Rn. 19, 20 und in Bezug auf die älteren Bildmarken Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung).

21      Die Klägerin macht zu dieser Bewertung zwei Anmerkungen.

22      Zum einen weist sie zur Veranschaulichung der von der Beschwerdekammer dargelegten Bewertung, wonach der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Abhängigkeit von der Art der fraglichen Waren unterschiedlich hoch sein könne, darauf hin, dass „sowohl Schmuckwaren, Uhren, Regenschirme, Leder, Bekleidungsstücke etc. allesamt im Preis variieren können“. Diese erste Anmerkung stellt jedoch die oben genannte Bewertung nicht in Frage, da die Beschwerdekammer ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Aufmerksamkeitsgrad in Abhängigkeit von der Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren kann.

23      Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass „der Aufmerksamkeitsgrad … bei günstigen/billigen Schmuck- und Bekleidungsartikeln [in den Klassen 25 bzw. 14] häufig gen null [tendiert]“. Die Klägerin verweist hierzu auf Bekleidungsstücke bei „Primark“ oder Schmuckwaren von „Bijou Brigitte“, ohne ein einziges Aktenstück anzuführen oder darauf Bezug zu nehmen.

24      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Waren wie Bekleidungsartikeln, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind oder dieser zugutekommen, die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern des betreffenden Gebiets bestehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie normal informiert sowie angemessen aufmerksam und verständig sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Advance Magazine Publishers/HABM – López Cabré [TEEN VOGUE], T‑37/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:96, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist z. B. bei Uhren und Juwelierwaren, die nicht laufend – und im Allgemeinen über einen Verkäufer – erworben werden, davon ausgegangen worden, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers als höher als im Normalfall anzusehen ist (vgl. Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T‑292/08, EU:T:2010:399, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise bei Bekleidung und Schmuck in Abhängigkeit von der Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren kann.

26      In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis der Klägerin auf die „billigen/günstigen“ Bekleidungsartikel bei „Primark“ und die „billigen/günstigen“ Schmuckartikel bei „Bijou Brigitte“ nicht, um den von ihr behaupteten geringeren Aufmerksamkeitsgrad darzutun.

27      In Bezug auf den Teil der breiten Öffentlichkeit, zu dem die Kunden gehören, an die sich die bei „Primark“ und „Bijou Brigitte“ angebotenen Waren richten, führt die Klägerin nämlich weder Umstände an noch nimmt sie Bezug auf Umstände, die belegen können, dass der Kauf von Bekleidungs- oder Schmuckartikeln ein in dem Maße übliches Verhalten darstellt, dass es zur Routine geworden ist, und dass das Preisniveau dieser Waren – selbst unter der Annahme, dass es „billig/günstig“ ist, was in dem Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht im Einzelnen ausgewiesen ist – derart niedrig ist, dass diese Waren regelmäßig oder gar häufig gekauft werden, was den geltend gemachten Aufmerksamkeitsgrad belegen könnte.

28      Da keine Umstände ersichtlich sind, die die Bewertung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die Bekleidungsartikel in Klasse 25 und die Schmuckwaren in Klasse 14 als durchschnittlich bis hoch in Frage stellen könnten, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Aufmerksamkeitsgrad „häufig gen null tendiert“.

29      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerfrei definiert hat.

 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke

 Zum Vergleich der Waren

30      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer beim Vergleich der mit der angemeldeten Marke und der mit der älteren Wortmarke gekennzeichneten Waren mehrere Fehler begangen habe.

31      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum Zusammenhang zwischen den Waren der Klasse 18 und den Waren der Klasse 25

33      Die Klägerin macht geltend, dass die Bekleidungsstücke der Klasse 25, die mit der älteren Wortmarke gekennzeichnet seien, und Leder und Lederimitationen der Klasse 18, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet seien, ähnlich seien. Diese Waren stammten regelmäßig von denselben Herstellern und würden über dieselben Vertriebswege verkauft, wie die von „Calvin Klein, Laura Biagiotti, Burberry, Valentino, Benetton, Camel, Tommy Hilfiger oder Esprit“ verkauften Waren zeigten. Zudem dienten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ebenso wie Taschen, einschließlich Reise- und Handkoffern, und Spazierstöcke dazu, das äußere Erscheinungsbild mitzugestalten, und erfüllten eine ästhetische Funktion. Dies hätte zu der Feststellung führen müssen, dass zwischen diesen Waren eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe.

34      Allgemein vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klassen 14 und 18 den mit der älteren Wortmarke gekennzeichneten, u. a. in Klasse 25 enthaltenen Waren nicht ähnlich seien. Insbesondere hielt sie fest, dass „die Widersprechende [hierzu] im Wesentlichen nicht vorgetragen [hat]“ (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 24).

35      Zu dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit dem sie geltend gemacht hatte, dass die Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 den Waren „Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ der Klasse 18 ähnlich seien, hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass es sich bei Leder und Lederimitationen sowie Häuten und Fellen um Rohstoffe handele (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 27).

36      In dieser Hinsicht können nach der Rechtsprechung Waren nicht mit der Begründung als ergänzend angesehen werden, dass die einen mit den anderen hergestellt würden (vgl. Urteil vom 9. April 2014, EI du Pont de Nemours/HABM – Zueco Ruiz [ZYTeL], T‑288/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:196, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso ist entschieden worden, dass zum Zweck der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Leder und Lederimitationen von Waren aus Leder oder Lederimitation der Klasse 18 oder 25 unterschieden werden können; diese Waren könnten gegebenenfalls untereinander eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Gitana/HABM – Teddy [GITANA], T‑569/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:462, Rn. 11 und 39 bis 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daher durfte die Beschwerdekammer aus diesem Merkmal darauf schließen, dass zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“, die mit der älteren Wortmarke gekennzeichnet sind, und Leder und Lederimitationen, Häuten und Fellen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, keine Ähnlichkeit besteht.

38      Was die geltend gemachte Ähnlichkeit zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den „Reise- und Handkoffer[n], Regenschirme[n], Sonnenschirme[n] und Spazierstöcke[n], Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ der Klasse 18 betrifft, hat die Beschwerdekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Komplementarität keine allgemein bekannte Tatsache sei und daher von der Klägerin nachgewiesen werden müsse (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. September 2006, El Corte Inglés/HABM und Emilio Pucci, C‑104/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:611, Rn. 50). Auch unterschieden sich Reise- und Handkoffer ebenso wie Regenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren in ihrem Verwendungszweck, der Art und ihrer Nutzung von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 28).

39      Festzustellen ist, dass die Klägerin im vorliegenden Fall lediglich behauptet, dass zwischen den Waren der Klasse 18 und denen der Klasse 25 eine Ähnlichkeit bestehe, jedoch nicht nachzuweisen sucht, dass diese Ähnlichkeit für die maßgeblichen Verkehrskreise tatsächlich gegeben ist. Die Behauptung, dass bestimmte Unternehmen nicht nur Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen, sondern u. a. auch Reise- und Handkoffer sowie Regenschirme herstellten und für den Verkauf ihrer Waren dieselben Vertriebswege nutzten, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass dies im Allgemeinen der Fall ist.

40      Die entscheidende Frage ist, ob der Schutz, der der älteren Wortmarke für Bekleidungsstücke der Klasse 25 gewährt ist, auf „Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ der Klasse 18, für die diese Marke nicht eingetragen ist, ausgeweitet werden kann. Die Antwort auf diese Frage kann aber nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass es Beispiele gibt, in denen ein Unternehmen mehrere oder sogar sämtliche dieser Waren herstellt. Solche Beispiele schließen nämlich, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausführt, keineswegs aus, dass Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren allgemein und im Wesentlichen auch von Herstellern gefertigt werden, die hauptsächlich diese Waren herstellen.

41      Die von der Klägerin geltend gemachte Komplementarität ist somit nicht geeignet, zu belegen, dass zwischen „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ einerseits und „Reise- und Handkoffer[n], Regenschirme[n]“ oder gar „Sonnenschirme[n] und Spazierstöcke[n], Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ andererseits Ähnlichkeit besteht. Wie in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, unterscheiden sich diese Waren in ihrem Verwendungszweck, der Art und ihrer Nutzung.

42      Angesichts u. a. der Art, der Bestimmung und der Nutzung der oben genannten Waren der Klasse 18 und der Klasse 25 hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung daher völlig zu Recht festgestellt, dass diese Waren einander nicht ähnlich sind.

–       Zum Zusammenhang zwischen den Waren der Klasse 14 und den Waren der Klasse 25

43      Die Klägerin trägt vor, es bestehe eine Ähnlichkeit zwischen den mit der älteren Wortmarke gekennzeichneten Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“ der Klasse 14. Die letztgenannten Waren dienten nämlich der „modisch abgestimmten“ Ergänzung der erstgenannten Waren. Uhren, Schmuckwaren etc. würden als Zusatzprodukt zur Bekleidung angeboten und getragen, um das Outfit und die äußere Erscheinung zu vervollständigen. Kleidung und Schmuck würden regelmäßig aufeinander abgestimmt. Es verwundere daher nicht, dass Schmuckwaren und Uhren sowie Bekleidungsstücke und Schuhe in der Regel von demselben Hersteller produziert würden, wie z. B. „Calvin Klein, Esprit, Camel und Tommy Hilfiger“.

44      Hierzu hat die Beschwerdekammer zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Edelmetallen und deren Legierungen sowie Edelsteinen um Rohmaterialien handele, die sich an ein Fachpublikum von Juwelieren richteten (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 25).

45      Daher durfte die Beschwerdekammer aus diesem Merkmal darauf schließen, dass die Edelmetalle und deren Legierungen sowie Edelsteine der Klasse 14 unter Berücksichtigung ihrer Art, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung den „Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 nicht ähnlich seien. Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

46      Zu der geltend gemachten Ähnlichkeit zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumenten der Klasse 14 hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Verwendungszweck von „Bekleidungswaren“ in erster Linie sei, „den Körper zu bedecken“, während der Verwendungszweck von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumenten eher die Verschönerung durch ein akzessorisches Zubehör bzw. die Anzeige der Zeit sei (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 26).

47      Das EUIPO macht zudem geltend, dass die von der Klägerin ins Feld geführte „Komplementarität“ zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumenten der Klasse 14 nicht der Definition genüge, die dieser Begriff in der Rechtsprechung erhalten habe, wonach zwischen den fraglichen Waren ein enger Zusammenhang in dem Sinn bestehen muss, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (siehe oben, Rn. 32). Die Tatsache, dass diese Waren in Kombination benutzt werden könnten, führe als solche noch nicht zu einer Komplementarität.

48      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist nicht erwiesen, dass die Verwendung einer Uhr, eines Schmuckstücks oder einer mit Edelsteinen besetzten Halskette für die Verwendung eines Bekleidungsstücks, eines Huts oder eines Paars Schuhe unentbehrlich ist.

49      Zudem müsste es, um die Bedeutung des geltend gemachten engen Zusammenhangs zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumenten der Klasse 14 festzustellen, ohne Weiteres möglich sein, die Erheblichkeit einer solchen Komplementarität zu bewerten. Insoweit vermag das Vorbringen, an den Beispielen von „Calvin Klein, Esprit, Camel oder Tommy Hilfiger“ lasse sich der erforderliche Zusammenhang veranschaulichen, nicht zu belegen, dass eine Uhr, ein Schmuckstück oder ein Juwel für die Verwendung eines Bekleidungsstücks, eines Huts oder eines Paars Schuhe wichtig ist. Ebenso wenig kann der Hinweis auf Mode oder Trends oder darauf, dass „es nicht verwundert“, dass dieselben Unternehmen ein einheitliches Sortiment an Waren produzierten, um diesen Bedürfnissen nachzukommen, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den fraglichen Waren herstellen.

50      Außerdem werden, anders als die Klägerin ohne weiteren Nachweis behauptet, die „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und die Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumente der Klasse 14 nicht „regelmäßig“ aufeinander abgestimmt und nicht „in der Regel“ von denselben Unternehmen produziert. Da es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt, muss ein derartiges Vorbringen durch beweiskräftigere Nachweise als die Aufzählung einiger Hersteller belegt werden.

51      Da keine Umstände ersichtlich sind, anhand deren sich nicht nur das Vorliegen, sondern auch die Erheblichkeit der von der Klägerin geltend gemachten „Komplementarität“ zwischen den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und den Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumenten der Klasse 14 belegen lässt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Zusammenhang zwischen diesen Waren so eng und bedeutsam ist, dass auf eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen ihnen geschlossen werden kann.

52      Folglich fehlt, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, da sowohl die Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumente der Klasse 14 als auch die „Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ der Klasse 18 den „Bekleidungsstücke[n]; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 nicht ähnlich sind, eine der Voraussetzungen für die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 29, und die oben in Rn. 17 angeführte Rechtsprechung).

53      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung allerdings darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn bestimmte Waren als geringfügig ähnlich anzusehen wären, die Ähnlichkeit zwischen den Marken nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 30). Damit hat sie entschieden, einen Vergleich der Zeichen und eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzunehmen.

 Zum Vergleich der Zeichen

54      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist nicht nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Hierzu macht die Klägerin geltend, dass die ältere Wortmarke und die angemeldete Marke schriftbildlich und klanglich sehr ähnlich seien. Sie seien nämlich gleich lang und stimmten in ihren Anfangs- und Schlusselementen überein. Ihre jeweils dritten Buchstaben, „a“ bzw. „o“ seien zwar nicht identisch, aber in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht gleichwohl sehr ähnlich.

57      Hinsichtlich des bildlichen Vergleichs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer jedoch zutreffend entschieden, dass die ältere Wortmarke und die angemeldete Marke zwar in ihren Anfangs- und Schlusselementen bildlich übereinstimmen, sich aber hinsichtlich der besonderen Stilisierung der Buchstaben in der angemeldeten Marke und in Bezug auf die Buchstaben „a“ und „o“ erheblich unterscheiden (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 37 und 43). Aus diesem Grund kann – anders als von der Klägerin geltend gemacht – keine sehr hohe bildliche Ähnlichkeit, sondern – wie von der Beschwerdekammer ausgeführt – höchstens eine geringe Ähnlichkeit im bildlichen Eindruck festgestellt werden.

59      In klanglicher Hinsicht ist mit der Klägerin festzustellen, dass die ältere Wortmarke und die angemeldete Marke unabhängig von den unterschiedlichen Aussprachen der Buchstaben „a“ und „o“ im Klang der übrigen Buchstaben, die ihnen gemeinsam sind, nämlich der Buchstaben „c“, „r“, „n“ und „e“ am Ende übereinstimmen. Aufgrund dieser Besonderheiten hat die Beschwerdekammer zutreffend auf einen durchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit zwischen diesen Marken geschlossen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 38, 39 und 43). Die Argumentation der Klägerin hierzu, die lediglich diese Erwägungen übernimmt, um eine sehr hohe klangliche Ähnlichkeit geltend zu machen, überzeugt nicht.

60      In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer folgende Hypothesen berücksichtigt. In dem Fall, dass die Wort- und Bildelemente der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke für einen Teil des relevanten Publikums, nämlich den Teil, der kein Englisch verstehe, keine Bedeutung hätten, seien sie kennzeichnungskräftig und ein begrifflicher Vergleich nicht relevant. Was den Teil des relevanten Publikums betreffe, der Englisch verstehe, fasse dieser das Wort „crone“ in der Bedeutung von „altes Weib“ und das Wort „crane“ in der Bedeutung von „Kranich, Schädel oder Baukran“ auf, also in zwei unterschiedlichen Bedeutungen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 33 bis 36). Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

61      Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die von der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke vorgenommene Beurteilung bezieht, zurückzuweisen ist.

62      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die älteren Marken einschließlich der älteren Wortmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 41), nicht widerspricht.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

63      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

64      Nach Ansicht der Klägerin muss die umfassende Beurteilung zu dem Ergebnis führen, dass in Anbetracht des Grads der Ähnlichkeit zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke sowie des Grads der Ähnlichkeit zwischen den Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie Zeitmessinstrumenten der Klasse 14, den Waren „Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren“ der Klasse 18 und den Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 eine Verwechslungsgefahr bestehe.

65      Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass selbst unter der Annahme, dass ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren besteht, der geringe Grad an Ähnlichkeit im Bildeindruck und der durchschnittliche Grad an klanglicher Ähnlichkeit im vorliegenden Fall nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 43).

66      Die Ähnlichkeit zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke ist nämlich nicht hoch genug, um eine geringe Ähnlichkeit der betreffenden Waren auszugleichen und zu einer Verwechslungsgefahr zu führen, zumal auch keine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke geltend gemacht worden ist. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher, angemessen aufmerksamer Verbraucher, der z. B. einen Koffer oder eine Uhr der angemeldeten Marke kauft, glaubt, dass dieser Gegenstand von demselben Unternehmen oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt, das Hersteller eines Bekleidungsstücks der älteren Wortmarke ist.

67      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer aus den in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten und oben in den Rn. 30 bis 52 geprüften Gründen zutreffend angenommen, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klassen 14 und 18 den mit der älteren Wortmarke gekennzeichneten Waren der Klasse 25 nicht ähnlich sind; dies genügt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen.

68      Folglich sind die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke zurückzuweisen.

 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Bildmarken und der angemeldeten Marke

 Zum Vergleich der Waren

69      Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 45 und 46), sind die mit den älteren Bildmarken und die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klassen 14 und 18 identisch, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist.

 Zum Vergleich der Zeichen

70      Die Klägerin macht geltend, in bildlicher Hinsicht wiesen die älteren Bildmarken und die angemeldete Marke eine starke Ähnlichkeit auf, da sie gleich lang seien und am Anfang und am Ende übereinstimmten. Die genannten Marken unterschieden sich nur in den Buchstaben „a“ und „o“, die kaum auseinanderzuhalten seien. Die gebrauchten Schrifttypen seien zwar unterschiedlich, seien jedoch klar und gut lesbar. Auch das stilisierte Bildelement in den älteren Bildmarken über dem Wort „crane“ führe nicht dazu, dass von einem erheblich unterschiedlichen Bildeindruck gesprochen werden könne. Aufgrund seiner Größe sei dieses Element banal und spiele keine oder allenfalls eine äußerst untergeordnete oder verzierende Rolle. Die maßgeblichen Verkehrskreise behielten im Übrigen die älteren Bildmarken nicht in allen Einzelheiten im Gedächtnis.

71      Beim bildlichen Vergleich der Zeichen zu berücksichtigen sind jedoch, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Stilisierung der Buchstaben der angemeldeten Marke und die andere Stilisierung, die in den älteren Bildmarken verwendet wird, die über dem Wortelement auch ein Bildelement enthalten, das eine Vogelsilhouette darstellt. Angesichts dieser Unterschiede ist die Beschwerdekammer somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannten Marken in bildlicher Hinsicht nur gering ähnlich sind (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 49).

72      Die angemeldete Marke ist nämlich in Großbuchstaben, die deutlich voneinander getrennt sind, dargestellt, einige Teile der Buchstaben „r“ und „o“ fehlen, und der Buchstabe „o“ ist insofern besonders gestaltet, als er in zwei verschiedenfarbige Hälften (die eine grau, die andere schwarz) geteilt ist. Im Vergleich ist das Wortelement der älteren Bildmarken in leicht kursiven und größtenteils zusammenhängenden Kleinbuchstaben dargestellt, über denen in sehr geringem Abstand die stilisierte Silhouette eines fliegenden Vogels erscheint.

73      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Bildelemente der älteren Bildmarken im Gesamteindruck, den die maßgeblichen Verkehrskreise in Erinnerung behalten, nicht vernachlässigbar, und die Beurteilung der Ähnlichkeit kann somit nicht ausschließlich aufgrund des – angeblich prägenden – Wortelements „crane“ dieser Marken vorgenommen werden.

74      Außerdem kann nach der Rechtsprechung, selbst wenn zwei einander gegenüberstehende Marken Wortelemente haben, die einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufweisen – was hier nicht der Fall ist –, daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen werden. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Eckes-Granini/HABM – Panini [PANINI], T‑487/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:637, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      In klanglicher Hinsicht sind die älteren Bildmarken und die angemeldete Marke nach Ansicht der Klägerin „stark ähnlich“, da sie in ihren Anfangs- und Schlusselementen übereinstimmten und lediglich im dritten Buchstaben in der Mitte einen klanglich kaum hörbaren Unterschied aufwiesen. Diese beachtliche Ähnlichkeit sei durch den bildlichen Vergleich nicht aufgehoben, der die Verwechslungsgefahr vielmehr bestätige. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sei hinsichtlich Marken, die Waren der Klassen 14 und 18 kennzeichneten, eine „besondere Markenaffinität“ festzustellen. Bei diesen Waren gingen Käufen häufig mündliche Nachfragen, Gespräche oder Empfehlungen voraus, bei denen es zu Verwechslungen zwischen diesen Marken kommen könne. Zudem könnten bei akustischer Werbung, insbesondere im Radio, die Bildelemente der betreffenden Marken nicht wiedergegeben werden. Selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke werde auch der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden Wortelements mit aufgenommen.

76      Hierzu ist festzustellen, dass die älteren Bildmarken und die angemeldete Marke unabhängig von den unterschiedlichen Aussprachen der Buchstaben „a“ und „o“ im Klang der übrigen Buchstaben, die ihnen gemeinsam sind, nämlich der Buchstaben „c“, „r“, „n“ und „e“ übereinstimmen. Aufgrund dieser Besonderheiten hat die Beschwerdekammer zutreffend auf einen durchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit zwischen diesen Marken geschlossen (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 50). Die Argumentation der Klägerin hierzu, die lediglich diese Erwägungen übernimmt, um eine sehr hohe klangliche Ähnlichkeit geltend zu machen, überzeugt nicht.

77      Außerdem werden die betreffenden Waren, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, in der Regel nach einer Prüfung, bei der die visuellen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und nicht nur nach klanglichen Gesichtspunkten erworben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2011, IIC/HABM – McKenzie [McKENZIE], T‑502/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:223, Rn. 50 und 51).

78      In begrifflicher Hinsicht findet nach Ansicht der Klägerin keine Neutralisierung der klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der älteren Bildmarken und der angemeldeten Marke statt. Zwar könne das Wort „crane“ im Englischen mit „Kranich, Kran“ und das Wort „crone“ im Deutschen zumindest in klanglicher Hinsicht mit dem Kopfschmuck „Krone“ verbunden werden. In anderen Mitgliedstaaten der Union, z. B. der Republik Bulgarien, Ungarn oder der Slowakischen Republik, hätten indes weder „crane“ noch „crone“ irgendeine Bedeutung, so dass ein begrifflicher Vergleich dort ausscheide.

79      Hierzu hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die älteren Bildmarken und die angemeldete Marke begrifflich nicht ähnlich sind (vgl. angefochtene Entscheidung, Rn. 47, 50 und 52). Das Vorbringen der Klägerin hierzu vermag diese Beurteilung keineswegs in Frage zu stellen.

80      Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin zu der Beurteilung, die die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs zwischen den älteren Bildmarken und der angemeldeten Marke vorgenommen hat, zurückzuweisen ist.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

81      Die Klägerin macht geltend, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei, da die älteren Bildmarken und die angemeldete Marke visuell und phonetisch beachtliche Gemeinsamkeiten aufwiesen und sich auf identische Waren bezögen. Dieser Grad der Ähnlichkeit zwischen den genannten Marken reiche aus, um anzunehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

82      Die Beschwerdekammer hat hier jedoch im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zutreffend festgestellt, dass die betreffenden Waren zwar identisch seien und dass eine geringe bildliche Ähnlichkeit und eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den älteren Bildmarken und der angemeldeten Marke bestehe, diese Gesichtspunkte aber nicht genügten, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr anzunehmen. Aus den in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen neutralisieren sich diese Umstände nämlich in Anbetracht des Verhaltens des maßgeblichen Publikums beim Kauf dieser Waren, der erheblichen visuellen Unterschiede zwischen diesen Marken und des Umstands, dass diese dem Sinn nach keine Ähnlichkeit aufweisen.

83      Folglich sind die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Bildmarken zurückzuweisen.

84      Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

85      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Forrester

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.