Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2011 - Stichting Woonpunt u.a./Kommission
(Rechtssache T-203/10)
(Staatliche Beihilfen - Regelung von Beihilfen, die die Niederlande sozialen Wohnungsbaugesellschaften gewähren - Bestehende Beihilfen - Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats genehmigt werden - Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Woonpunt (Beek, Niederlande), Stichting Com.wonen (Rotterdam, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande) und Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener, E. Henny und T. Ottervanger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, S. Noë und S. Thomas im Beistand von Rechtsanwalt H. Gilliams)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 - Niederlande - Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV und der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande haben sich erledigt.
Die Stichting Woonpunt, die Stichting Com.wonen, die Stichting Haag Wonen sowie die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Vesteda Groep BV und die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 179 vom 3.7.2010.