Language of document : ECLI:EU:T:2011:766





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 – Stichting Woonpunt u. a./Kommission

(Rechtssache T‑203/10)

„Staatliche Beihilfen – Regelung von Beihilfen, die die Niederlande sozialen Wohnungsbaugesellschaften gewähren – Bestehende Beihilfen – Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats genehmigt werden – Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der Änderungen an einer bestehenden Beihilferegelung betreffend das allgemeine Finanzierungssystem von Wohnungsbauunternehmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Zugang zur Beihilferegelung aufgrund objektiver Kriterien und ohne Beschränkung in Bezug auf die Zahl der möglichen Empfänger – Klage eines für diese Regelung in Betracht kommenden Unternehmens – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 25-26, 28-30, 34-35, 42)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage eines Unternehmens, das potenzieller Empfänger einer ordnungsgemäß angemeldeten staatlichen Beihilfe ist, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Unmöglichkeit für die Empfänger einer neuen Beihilfe, im Vergleich zu einer früheren Situation nachteilige rechtliche Auswirkungen geltend zu machen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 55, 58)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV und der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande haben sich erledigt.

3.

Die Stichting Woonpunt, die Stichting Com.wonen, die Stichting Haag Wonen sowie die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Vesteda Groep BV und die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.