Language of document : ECLI:EU:T:2015:287





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2015 –
Stichting Woonlinie u. a./Kommission

(Rechtssache T‑202/10 RENV)

„Staatliche Beihilfen – Sozialer Wohnungsbau – Beihilferegelung zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften – Bestehende Beihilfen – Beschluss, mit dem die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 18, 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) (vgl. Rn. 56-59, 73, 82, 87)

2.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Fortlaufende Überprüfung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – Den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Prüfung vorgeschlagene Maßnahmen – Zustimmung der Staaten – Zwingende Wirkung (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19) (vgl. Rn. 62-65, 79)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stichting Woonlinie, die Stichting Allee Wonen, die Woningstichting Volksbelang, die Stichting WoonInvest und die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Belgien und die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) tragen ihre eigenen Kosten.