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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 - Konsum Nord/Kommission

(Rechtssache T-244/08)

(Staatliche Beihilfen - Preis für den Verkauf eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Investors - Bestimmung des Marktpreises)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Konsum Nord ekonomisk forening (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Öberg und I. Otken)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, P. Dejmek und J. Enegren, dann C. Giolito und L. Parpala)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat (ABl. L 126, S. 3)

Tenor

Die Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Konsum Nord ekonomisk forening.

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1 - ABl. C 223 vom 30.8.2008.