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Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2011 in der Rechtssache F-14/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-491/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

den Anträgen der Klageschrift in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in der Sache in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2011, das eine Klage auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Rechtsmittelführer wegen der vermeintlich übermäßig langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer dauernden Teilinvalidität erlitten haben soll, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, auch durch Begründungsmangel und Verletzung der Verpflichtung zur angemessenen Untersuchung, der darin bestehe, die außervertragliche Haftung eines Organs der Europäischen Union im Fall der Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, jede seiner Entscheidungen zu begründen, grundsätzlich immer geradewegs auszuschließen und festzustellen, dass der vom Kläger in diese Richtung vorgetragene Klagegrund ins Leere gehe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unsachgemäße Auslegung und Anwendung des Begriffs der Begründungspflicht.

Dritter Rechtsmittelgrund: Absolut unzureichende Begründung, auch durch fehlende Untersuchung, und Verfahrensfehler durch Versäumnis, die Klagebeantwortung der Beklagten für eindeutig außerhalb der Frist eingereicht und daher für unzulässig zu erklären.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und außerdem Entzug der Klägerrechte auf rechtliches Gehör und Verteidigung.

Fünfter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unsachgemäße Auslegung und Anwendung von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

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