Language of document : ECLI:EU:T:2012:608

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

20. November 2012

Rechtssache T‑491/11 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer dauernden Teilinvalidität – Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll – Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend – Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2011, Marcuccio/Kommission (F-14/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang – Fehlen einer Begründung – Heilung in der Phase der Beantwortung der Beschwerde

(Beamtenstatut, Art. 25)

2.      Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Bedeutung

3.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kosten richtet – Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 2)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht: 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑211 und II‑1037, Randnr. 62

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX-II, Slg. 2009, I‑12033, Randnrn. 39 bis 42

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 40)

Verweisung auf:

Gericht: 18. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission, T‑515/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59