Language of document : ECLI:EU:T:2024:333

Rechtssache T395/22

Hypo Vorarlberg Bank AG

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

 Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 29. Mai 2024

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge – Bestimmung der jährlichen Zielausstattung des SRF – Obergrenze nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 291 Abs. 2 AEUV – Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Durchführungsbefugnisse des Rates – Entsprechend begründete Sonderfälle – Umfang der Durchführungsbefugnisse – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

1.      Handlungen der Organe – Verordnungen – Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen – In der Grundverordnung vorgesehene Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat – Keine Begründung in dieser Verordnung – Rechtswidrigkeit

(Art. 291 Abs. 2 und Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 7; Verordnung 2015/81 des Rates)

(vgl. Rn. 27, 28, 32, 34, 37, 39-42)

2.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Dem Rat übertragene Durchführungsbefugnis – In einer Durchführungsverordnung des Rates vorgesehene Methode zur Berechnung dieser Beiträge – Änderung der in der Grundverordnung vorgesehenen Berechnungsmethode durch die Durchführungsverordnung – Überschreitung der Grenzen der Befugnis – Rechtswidrigkeit

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2; Verordnung 2015/81 des Rates, Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103)

(vgl. Rn. 61, 65, 66, 69-72, 76, 77, 79, 82, 84)

3.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Auf 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgelegte jährliche Obergrenze des Betrags der einzelnen Beiträge zum SRF – Anwendungsbereich – Anpassungen während der Aufbauphase

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 98, 106)

4.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Auf 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgelegte jährliche Obergrenze des Betrags der einzelnen Beiträge zum SRF – Tragweite – Keine Überschreitung dieser Obergrenze durch den einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) – Beurteilungskriterien – Dynamischer Ansatz der endgültigen Zielausstattung

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 109, 113-116)

Zusammenfassung

Das mit einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Festsetzung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF)(1) befasste Gericht gibt dieser Klage statt und folgt der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014(2), weil in dieser Verordnung nicht dargetan wird, warum die durch diese Bestimmung vorgesehene Übertragung einer Durchführungsbefugnis betreffend die Berechnungsmodalitäten dieser Beitrage an den Rat der Europäischen Union einen entsprechend begründeten Sonderfall im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV darstellt. Außerdem präzisiert es den Umfang dieser Befugnis, indem es der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. g der Durchführungsverordnung 2015/81(3) stattgibt.

Die Hypo Vorarlberg Bank AG, die Klägerin, ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut. Am 11. April 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er die für das Jahr 2022 im Voraus erhobenen Beiträge von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen, darunter die Klägerin, zum SRF festlegte(4). Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes weist das Gericht zunächst darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 806/2014(5) nicht erläutert wird, warum der Unionsgesetzgeber entschieden hat, die Durchführungsbefugnis hinsichtlich der Anwendung der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dem Rat zu übertragen (im Folgenden: betreffende Durchführungsbefugnis). Diese Verordnung geht nämlich nur auf den Zweck und den Inhalt der anzunehmenden Durchführungsrechtsakte sowie auf die Entscheidung ein, den Rat zu deren Erlass zu ermächtigen, ohne darzulegen, warum diese Befugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen wird.

Das Gericht stellt sodann fest, dass die Verordnung Nr. 806/2014 keine weiteren Begründungsansätze enthält, aus denen erkennbar würde, welche konkreten Gründe diese Übertragung rechtfertigen. Obwohl die Übertragung unter bestimmten Umständen anhand des Kontexts begründet werden kann, in den sie sich einfügt, führt das Gericht zum einen aus, dass sich die Parteien auf keinen anderen konkreten Umstand gestützt haben, der sich aus dem Kontext ergibt, in dem die Verordnung Nr. 806/2014 erlassen wurde, und der diese Gründe zeigen könnte. Zum anderen findet sich weder in der Verordnung Nr. 806/2014 noch in einem anderen Gesetzgebungsakt der Union ein Begründungsansatz, der die Übertragung dieser Befugnis an den Rat aufgrund der besonderen Rolle, die ihm bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zugedacht sei, rechtfertigen könnte. Schließlich weist das Gericht das Argument zurück, dass die Übertragung dieser Befugnis aus „politischen Gründen“ erfolgt sei. Die Verordnung Nr. 806/2014 enthält keine derartige Begründung, die außerdem zu pauschal ist, um den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen zu genügen, da sie weder ausführlich ist noch mit der Natur oder dem Inhalt der Verordnung Nr. 806/2014 zusammenhängt. Folglich stellt das Gericht fest, dass die Übertragung der betreffenden Befugnis an den Rat anstatt an die Kommission in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht begründet ist, und gibt der Einrede der Rechtswidrigkeit statt, indem es Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 gemäß Art. 277 AEUV für auf den vorliegenden Fall unanwendbar erklärt. Folgerichtig ist auch die Durchführungsverordnung 2015/81, die vom Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen wurde und zu deren Durchführung der angefochtene Beschluss diente, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Als Zweites stellt das Gericht zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 806/2014(6) zum einen ergibt, dass die Methode zur Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der betreffenden Institute darin besteht, die Nettoverbindlichkeiten der einzelnen betroffenen Institute zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten aller „im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten“ zugelassenen Institute ins Verhältnis zu setzen. Für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute werden also die Daten aller dieser Institute berücksichtigt; dies gilt zumindest für die erste Komponente dieses Beitrags, also für den jährlichen Grundbeitrag. Zum anderen gelten die durch die Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Berechnungsmethode und insbesondere die Regel zur Bestimmung der dieser Methode zugrunde zu legenden Daten vollumfänglich für jedes Jahr der Aufbauphase – dies umfasst auch den Beitragszeitraum 2022.

Die durch die Durchführungsverordnung 2015/81(7) eingeführte „angepasst[e] Methodik“ zielt jedoch geradezu darauf ab, über weite Strecken der Aufbauphase für die Berechnung eines Teils der im Voraus erhobenen Beiträge eine andere Datengrundlage heranzuziehen, als in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen. So werden gemäß der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59(8) zur Berechnung eines Teils der für diesen Zeitraum im Voraus erhobenen Beiträge nur die Daten berücksichtigt, die von im Hoheitsgebiet des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Instituten übermittelt werden; die Daten, die von im Hoheitsgebiet der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten übermittelt werden, werden außen vor gelassen, obwohl die Berechnungsmethode der Verordnung Nr. 806/2014 bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags gerade auch diese Daten berücksichtigt. Daraus folgt, dass die Durchführungsverordnung 2015/81 die Grundlage der in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berührt, da es hinsichtlich der im Rahmen dieser Methode zu berücksichtigenden Daten zu einer Änderung kommt. Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass sich die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge von Instituten, die nach der „angepasste[n] Methodik“ berechnet werden, zwangsläufig von jenen unterscheiden, die sich bei Anwendung der Methode der Verordnung Nr. 806/2014 ergeben hätten. Das Ausmaß dieser Änderung wird dadurch verdeutlicht, dass sieben Jahre der acht Jahre dauernden Aufbauphase betroffen sind, so dass diese Methode über weite Strecken der Aufbauphase nicht ihre volle Wirkung entfalten kann.

Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass sich das betreffende Organ beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV darauf beschränken muss, den Basisrechtsakt zu präzisieren, ohne seinen Regelungsgehalt zu verändern. Unter der Annahme, dass der Rat mit der Einführung der „angepasste[n] Methodik“ das Ziel verfolgte, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten(9) zu vermeiden, hatte er also die Grenzen der ihm gewährten Durchführungsbefugnisse zu beachten, d. h., sich auf eine Präzisierung der Berechnungsmethode der Verordnung Nr. 806/2014 zu beschränken.

Drittens führt das Gericht aus, dass sich die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF nach Art. 70 dieser Verordnung richtet und nicht nach Art. 103 der Richtlinie 2014/59, der die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen regelt. Es trifft zu, dass die Risikoanpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Grundlage der in der Richtlinie 2014/59 festgelegten Kriterien zu erfolgen hat. Außerdem erlässt der Rat nach dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte „im Rahmen eines … delegierten Rechtsakts“, den die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2014/59 erlassen hat, um das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute zu präzisieren. Die Verordnung Nr. 806/2014 verweist jedoch nur auf das in der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil. Unter diesen Umständen ergibt sich – auch wenn der Rat dieses Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil und die von der Kommission zur Präzisierung dieses Konzepts erlassenen delegierten Rechtsakte berücksichtigen musste – weder aus der Verordnung Nr. 806/2014 noch aus der Richtlinie 2014/59 oder aus den genannten delegierten Rechtsakten, dass der Rat ermächtigt war, eine angepasste Berechnungsmethode einzuführen, nach der ein Teil der jährlichen Grundbeiträge auf der nationalen Grundlage(10) – also auf der in der Richtlinie 2014/59 vorgesehenen Grundlage – berechnet wird.

Viertens stellt das Gericht fest, dass weder in der Verordnung Nr. 806/2014 noch in der Richtlinie 2014/59 die Einführung einer Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorgesehen ist, die auf einer schrittweisen Abschaffung der auf der nationalen Grundlage basierenden Berechnungsmethode und ihrer fortschreitenden Ersetzung durch die auf der Bankenunion basierende Methode beruht(11), und der Rat darin auch nicht zur Einführung einer solchen Methode ermächtigt wird. Auch wenn der Rat zwar das legitime Ziel der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten verfolgen durfte, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angepasste Berechnungsmethode dazu erforderlich ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es Sache des Unionsgesetzgebers war, eine etwaige fortschreitende Ersetzung der auf der nationalen Grundlage basierenden Berechnungsmethode durch die auf der Bankenunion basierende Methode vorzusehen. Gegebenenfalls kann dieser den Rat ermächtigen, in einem Durchführungsrechtsakt die Durchführungsbestimmungen festzulegen. Der Rat konnte daher keinen solchen Übergang vorsehen, ohne die Grenzen seiner Durchführungsbefugnis zu überschreiten.

Das Gericht kommt folgerichtig zu dem Schluss, dass die Durchführungsverordnung 2015/81 den Regelungsgehalt der Verordnung Nr. 806/2014 ändert, und zwar was die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft. Es vertritt die Ansicht, dass der Rat durch den Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die ihm durch die Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 AEUV eingeräumte Durchführungsbefugnis überschritten hat.

In Anbetracht der Rechtsfehler, mit denen der angefochtene Beschluss behaftet ist, erklärt das Gericht diesen für nichtig, soweit er die Klägerin betrifft. Unter den Umständen des vorliegenden Falls entscheidet es jedoch, die Wirkungen des Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben.


1      Beschluss SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2022 (im Folgenden: angefochtener Beschluss).


2      Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


3      Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).


4      Gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.


5      Siehe 114. Erwägungsgrund.


6      Vgl. Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a.


7      Vgl. Art. 8 Abs. 1.


8      Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190) und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


9      Vgl. Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014.


10      D. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt wurden, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen sind.


11      D. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt wurden, die in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind.