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Rechtsmittel des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen eV (GVN) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-583/18, GVN gegen Europäische Kommission, eingelegt am 7. Dezember 2020

(Rechtssache C-666/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen eV (GVN) (Prozessbevollmächtigter: C. Antweiler, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Land Niedersachsen

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, GVN/Kommission (T-583/18, EU:T:2020:466), in der Gestalt der Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel aufzuheben;

für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben, der darauf abzielte, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2018, C(2018) 4385 final1 , für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als Erstes bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen und einen Verfahrensfehler begangen, indem es den entscheidungserheblichen Vortrag des Rechtsmittelführers zu den Voraussetzungen, unter denen die deutschen Länder nach § 64a des deutschen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dazu ermächtigt sind, § 45a desselben Gesetzes durch Landesrecht zu ersetzen, völlig unberücksichtigt gelassen habe.

Als Zweites rügt der Rechtsmittelführer mehrere Verstöße gegen das Unionsrecht.

Unionrecht sei zunächst verletzt, weil das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 45a PBefG und § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG die Ausgleichsleistungen für die öffentliche Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/20072 ausgenommen habe. Damit habe das Gericht übersehen, dass die Bundesrepublik Deutschland weder § 45a PBefG noch § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 der Europäischen Kommission mitgeteilt habe.

Außerdem liege eine Verletzung des Unionsrechts darin, dass das Gericht in Rn. 40 f. des angefochtenen Urteils rechtswidrig angenommen habe, ein Gesetzgeber könne nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 nicht nur Vorschriften über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, sondern ohne Weiteres auch den Anwendungsbereich dieser Ausnahme dadurch einschränken, dass er eine solche Entscheidung revidiert, um derartige Ausgleichsleistungen wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 einzubeziehen. Denn die vom Gericht als zulässig angesehene Revision sei der actus contrarius zur Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007; sie unterliege deshalb denselben formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die hier mangels einer Mitteilung der Revision an die Kommission nicht erfüllt seien.

Schließlich bestehe eine Verletzung des Unionsrechts – namentlich der Art. 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV – darin, dass das Gericht zum zweiten Klagegrund angenommen habe, aufgrund von § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) gewähre das Land Niedersachsen keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen, obwohl alle kommunalen Unternehmen die finanziellen Mittel, die das Land Niedersachsen den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung stelle, von diesen vollständig erhielten. Entgegen der Einschätzung des Gerichts sei eine Trennung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit der Aufgabenträger einerseits und deren wirtschaftlicher Tätigkeit als Gesellschafter der von ihnen kontrollierten Verkehrsunternehmen andererseits nicht möglich.

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1     Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).

2     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).