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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 2. März 2021 – Proximus NV/Gegevensbeschermingsautoriteit

(Rechtssache C-129/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsführerin: Proximus NV

Berufungsgegnerin: Gegevensbeschermingsautoriteit

Vorlagefragen

Ist Art. 12 [Abs. 2] der Richtlinie 2002/581 in Verbindung mit Art. 2 [Buchst. f] dieser Richtlinie und Art. 95 der Datenschutz-Grundverordnung2 dahin auszulegen, dass es zulässig ist, dass eine nationale Aufsichtsbehörde mangels anderslautender nationaler Rechtsvorschriften eine „Einwilligung“ des Teilnehmers im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung als Grundlage für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten, die vom Betreiber selbst oder von Drittanbietern herausgegeben werden, verlangt?

Ist das Recht auf Löschung nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass eine nationale Aufsichtsbehörde einen Antrag eines Teilnehmers auf Löschung aus öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten als einen Antrag auf Löschung im Sinne von Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung einstuft?

Sind Art. 24 und Art. 5 [Abs. 2] der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde aus der darin verankerten Rechenschaftspflicht ableitet, dass der Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen muss, um weitere Verantwortliche, nämlich den Telefondienstanbieter und andere Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten, die Daten von dem erstgenannten Verantwortlichen empfangen haben, über den Widerruf der Einwilligung durch die betroffene Person gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung zu informieren?

Ist Art. 17 [Abs. 2] der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Aufsichtsbehörde gegenüber einem Anbieter öffentlich zugänglicher Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste, von dem verlangt wird, die Daten einer Person nicht mehr zu veröffentlichen, anordnet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Suchmaschinen über den Antrag auf Löschung zu informieren?

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1     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. 2002, L 201, S. 37).

2     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).