Language of document : ECLI:EU:T:2019:513

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Juli 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke AUDIMAS – Ältere Unionswortmarke AUDI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑467/18

Audimas AB mit Sitz in Kaunas (Litauen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Domkutė-Lukauskienė,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch: D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Audi AG mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2018 (Sache R 2425/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Audi und Audimas

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Oktober 2014 wurde für die Klägerin, die Audimas AB, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1251000 vorgenommen.

2        Bei der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union ist, handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Tierhäute und ‑felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Futtersäcke; Scheuklappen; Rucksäcke für Bergsteiger; Bergstöcke; Halsbänder für Tiere; Maulkörbe; Pferdehalfter; Pferdedecken; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Sättel für Pferde; Steigbügel; Sattelgurte; Sattelbäume; Unterlagen für Reitsättel; Goldschlägerhaut; Wurstdärme; Kunstleder; Kleidersäcke für die Reise; Häute von Schlachttieren; Kettenmaschengeldbörsen; Gummieinlagen für Steigbügel; Tierhäute; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Häute [zugerichtet]; Pelze [Tierfelle]; Felldecken [Pelz]; Zügel [Zaumzeug]; Lederzeug; Reisekoffer; Reisenecessaires [Lederwaren]; Tornister [Ranzen]; Steigbügelriemen aus Leder; Brieftaschen; Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Einkaufstaschen; Taschen; Rückenhäute; Rucksäcke; Sitzstöcke; Handkoffer [Suitcases]; Jagdtaschen; Schultaschen; Schulranzen; Moleskin [Fellimitation]; Notenmappen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Babytragetücher; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Ledergurte; Schulterriemen; Umhängeriemen; Hutschachteln aus Leder; Lederschnüre; Verpackungsbeutel, ‑hüllen, ‑taschen aus Leder; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Federführungshülsen aus Leder; Lederleinen; Lederfäden; Lederventile; Lederpappe; Bezüge für Pferdesättel; Satteldecken für Pferde; Schlittschuhriemen; Beschläge für Geschirre; Zaumzeugriemen; Zugstränge [Pferdegeschirr]; Badetaschen; Kinnriemen aus Leder; Pferdekummete; Geldbörsen; Taschen mit Rollen; Dokumentenkoffer; Aktentaschen; Schlüsseletuis; Handtaschen; Klopfpeitschen; Handkoffer; Schirmfutterale; Fahrradtaschen; Chevreauleder [Ziegenleder]; Campingtaschen; Zügel; Kindertragtaschen; Babytragebeutel; Kartentaschen (Brieftaschen); Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Trensen; Gebisse [Zaumzeug]; Kniegamaschen für Pferde“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gamaschen; Hosen; Leibwäsche; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Oberhemden; Unterwäsche; Stiefel; Schals; Überzieher [Bekleidung]; Chasubles; Stoffschuhe [Espadrillos]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Unterbekleidung; Schuhe [Halbschuhe]; Einlegesohlen; Manipels [Priesterbekleidung]; Baskenmützen; Hosenstege; Boas [Bekleidung]; Schlüpfer; Morgenröcke; Zylinderhüte; Schürzen; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Schärpen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel; Kragen [Bekleidung]; Duschhauben; Radfahrerbekleidung; Sweater; Fußballschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Gabardinebekleidung; Konfektionskleidung; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Leggings [Hosen]; Beinwärmer; Kapuzen; Hüftgürtel; Joppen [weite Tuchjacken]; Pelzgefütterte Mäntel; Stolen [Pelzschals]; Pelze [Bekleidung]; Krawatten; Galoschen; Stirnbänder [Bekleidung]; Strumpfbänder; Slips; Hosen; Hosenstege; Mützen; Mützenschirme; Taschentücher; Holzschuhe; Strümpfe; Schweißaufsaugende Strümpfe; Strumpfhalter; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Overalls; Mieder; Korsetts [Unterbekleidung]; Anzüge; Babywäsche; Fausthandschuhe; Büstenhalter; Unterhemden; Kamisols; Livreen; T‑Shirts; Hemden; Faschings‑, Karnevalskostüme; Badehosen; Bademützen; Badeanzüge; Badesandalen; Badeschuhe; Trikotkleidung; Mitren [Bischofmützen]; Damenschlüpfer; Muffe [Kleidungsstücke]; Schlafmasken; Bodys [Unterbekleidung]; Regenanzüge; Mantillen; Kragen [lose]; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Mäntel; Strandschuhe; Strandanzüge; Petticoats; Strumpfhosen; Pelerinen; Hosenträger; Handschuhe [Bekleidung]; Pyjamas; Ponchos; Papierhüte [Bekleidung]; Bekleidungsstücke aus Papier; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Schürzen [Bekleidung]; Halbstiefel; Socken; Sockenhalter; Manschetten [Bekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Sandalen; Trägerkleider; Saris; Sarongs; Lätzchen, nicht aus Papier; Röcke; Skorts; Schals; Kragen [Bekleidung]; Hüte; Skihandschuhe; Skischuhe; Sportschuhe; Sporttrikots; Parkas; Damenkleider; Schnürstiefel; Halstücher; Schleier [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Pantoffeln; Jacken; Togen [Bekleidungsstücke]; Wirkwaren [Bekleidung]; Kurzärmlige Hemden; Slips; Turbane; Uniformen; Babyhöschen [Unterwäsche]; Bekleidung für Autofahrer; Wasserskianzüge; Schleier [Kopf‑, Brustschleier]; Jerseykleidung; Oberbekleidungsstücke; Krawattentücher; Bademäntel; Fischerwesten [Anglerwesten]“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen … in Bezug auf Leder und Lederimitationen und Gürtel, Reisekoffer, Reisenecessaires, Steigbügelriemen aus Leder, Kosmetikkoffer, Handkoffer, Sonnenschirme und Regenschirme, Chevreauleder [Ziegenleder], Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke, Handschuhe, Lederschuhwaren, Tierhäute und ‑felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

4        Am 11. Juni 2015 wurde die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) mitgeteilt.

5        Die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2015/108 vom 12. Juni 2015 veröffentlicht.

6        Am 26. August 2015 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Audi AG, nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

7        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die Unionswortmarke AUDI gestützt, die am 29. April 2011 angemeldet und am 18. Februar 2012 unter der Nummer 9930751 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 18, 25 und 35 eingetragen worden war:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsschenkel; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Autoreifen; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bezüge für Fahrzeuglenkräder; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugreifen; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Bootsdavits; Bootshaken; Bootsmasten; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Bullaugen; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Drehgestelle für Eisenbahnwagen; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Düsenmotoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrrad‑, Zweiradbremsen; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradkörbe; Fahrradlenkstangen; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugbremsen; Fahrzeugfenster; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugräder; Fahrzeugradspeichen; Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Felgen für Fahrzeugräder; Flickzeug für Reifenschläuche; Förderwagenräder; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen [ausgenommen für Motoren]; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Gleitrollen für Einkaufswagen [Fahrzeuge]; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Ketten für Kraftfahrzeuge; Kinderwagenverdecke; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kupplungen [Verbindungen] für Landfahrzeuge; Kurbeln für Fahrräder; Ladebordwände [Teile von Landfahrzeugen]; Lastwagenaufbauten; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Laufmäntel für Luftreifen; Lokomobile; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Fahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Paddel; Planen für Kinderwagen; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen Motorenteile]; Propeller; Puffer für Schienenfahrzeuge; Radachsen; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Raupenketten für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückspiegel; Ruder; Ruderdollen; Rümpfe für Boote und Schiffe; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Scheibenwischer; Schifffender; Schiffsklampen; Schiffsschornsteine; Schiffsschrauben; Schiffsschrauben [für Seeschiffe]; Schiffsspiere; Schiffsteuergeräte; Schläuche für Reifen; Schlauchlose Fahrradreifen; Schleudersitze [für Flugzeuge]; Schmutzfänger; Schnee‑, Gleitschutzketten; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schornsteine für Lokomotiven; Schrägaufzüge für Schiffe; Schutzbleche für Fahrräder; Selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Spanten für Schiffe; Speichenspanner; Spikes für Reifen; Spurkränze für Eisenbahnräder; Steuerräder für Fahrzeuge; Steuerruder; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Torsionswellen für Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Treibketten für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Turbinen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Ventile für Fahrzeugreifen; Vorrichtungen zum Losmachen von Boote; Wagenuntergestelle; Waggonkippvorrichtungen [Teile von Waggons]; Waggonkupplungen; Windschutzscheiben; Wrickriemen; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer [Stützen]“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Mützenschirme; Stollen für Fußballschuhe“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

8        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannten Gründe gestützt.

9        Am 15. September 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Widerspruch hinsichtlich der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren statt.

10      Am 14. November 2017 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

11      Mit Entscheidung vom 22. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere bestätigte die Beschwerdekammer die Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung zu der teilweisen Identität und teilweisen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Im Übrigen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass sich das relevante Publikum aus „gewerblichen Kunden“ und aus „Endverbrauchern“ zusammensetze und dass der Grad der Aufmerksamkeit von durchschnittlich bis erhöht variiere. Sie befand außerdem, dass die in Rede stehenden Zeichen insgesamt insoweit ähnlich seien, als die ältere Marke im dominanten Bestandteil der angemeldeten Marke, dem Begriff „audi“, in identischer Weise übernommen worden sei. Sie vertrat hierzu die Auffassung, dass der spanischsprechende Verbraucher, da der Bestandteil „mas“ der angemeldeten Marke für ihn eine Bedeutung, nämlich „mehr“ bzw. „plus“, habe, die angemeldete Marke in zwei Teile, „audi“ und „mas“, zerlege. Zudem sei der Bildbestandteil der angemeldeten Marke rein ornamental. Der Begriff „mas“ und der Bildbestandteil der angemeldeten Marke hätten somit höchstens eine geringe Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass für den spanischsprechenden Teil des relevanten Publikums im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Verwechslungsgefahr bestehe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Wirkungen der angemeldeten Marke aufrechtzuerhalten;

–        das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

14      Das EUIPO macht die Unzulässigkeit der Anlagen A 7, A 8 und A 9 zur Klageschrift geltend und führt zur Begründung aus, dass diese erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

15      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen einer solchen Klage den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen neu zu prüfen. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 138; vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Wie das EUIPO geltend macht, sind die als Anhänge A 7, A 8 und A 9 zur Klageschrift eingereichten Unterlagen nicht in der Akte des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO enthalten. Sie wurden somit erstmals vor dem Gericht vorgelegt. Diese Unterlagen sind daher für unzulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. Sie beanstandet im Wesentlichen die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs der Zeichen und des Bestehens von Verwechslungsgefahr.

18      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die vorliegende Klage ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der betreffenden Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Wird das Bestehen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf zwei einander gegenüberstehende, die Europäische Union betreffende Rechte in einem Mitgliedstaat festgestellt, genügt dies daher, um die Eintragung der jüngeren Marke abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. September 2010, Dominio de la Vega/HABM, C‑459/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:533, Rn. 31).

25      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer wie auch die Widerspruchsabteilung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung des spanischsprechenden Publikums der Union beschränkt. Außerdem hat sie in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich das relevante Publikum für die fraglichen Waren und Dienstleistungen sowohl aus „gewerblichen Kunden“ als auch aus „Endverbrauchern“ zusammensetze und dass der Grad der Aufmerksamkeit von durchschnittlich bis erhöht variiere.

26      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe den Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums nicht korrekt bewertet. Sie führt hierzu aus, dass das relevante Publikum angesichts des Umstands, dass die Audi AG, die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, nicht mit der Bekleidungsindustrie verbunden sei, sondern eine der Weltmarktführerinnen auf dem Automobilmarkt sei, die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen so betrachte, dass sie werbender Art seien und mit ihnen beabsichtigt werde, die Bekanntheit der Audi AG auf dem Automobilsektor zu erhöhen. Da die Verbraucher, die Autos oder Fahrräder von Audi benutzten, einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätten, sei dieser Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 zu berücksichtigen.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass, da es sich bei Bekleidungsstücken und Schuhwaren der Klasse 25 um Massenkonsumgüter handelt, die von der breiten Öffentlichkeit häufig gekauft und verwendet werden, der Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf dieser Waren nicht über ein mittleres Maß hinausgehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Cheng [B], T‑505/12, EU:T:2015:95, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Diese Schlussfolgerung gilt mutatis mutandis auch für die anderen in Rede stehenden Waren der Klassen 18 und 25, wie die verschiedenen Taschen oder Handtaschen, Waren aus Leder und Lederimitationen oder für Unterwäsche sowie für die Dienstleistungen der Klasse 35, die sich auf diese Waren beziehen und sich an die breite Öffentlichkeit richten, nämlich Werbung und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lederwaren, u. a. Handkoffer oder Schuhwaren.

29      In Anbetracht dessen ist das Gericht der Auffassung, dass der in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums nicht in Frage zu stellen ist.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

30      Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wurden als mit den von der älteren Marke erfassten identisch oder diesen ähnlich angesehen. Diese Schlussfolgerung, die von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten wurde, ist zutreffend und ihr ist zuzustimmen.

 Zum Vergleich der Zeichen

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann für die Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

33      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angemeldete Marke ein Bildzeichen ist, das aus dem Begriff „audimas“ und der grafischen Darstellung einer öffnenden und einer schließenden eckigen Klammer zusammengesetzt ist, wobei sich die öffnende Klammer oberhalb der Buchstaben „d“ und „i“ befindet, während sich die schließende Klammer oberhalb des Buchstabens „m“ befindet. Die ältere Marke besteht aus dem Wortbestandteil „audi“.

–       Zu den dominierenden Bestandteilen der angemeldeten Marke

34      Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die Positionierung des Bildelements in der angemeldeten Marke darauf deute, dass der Begriff „audimas“ in zwei Teilen wahrgenommen werde, „audi“ und „mas“. Da ein Verbraucher, wenn er – selbst innerhalb einer zusammengesetzten Marke – ein Wortzeichen wahrnehme, dieses in Wortbestandteile zerlege, die ihm eine konkrete Bedeutung vermittelten oder ihm bekannten Wörtern ähnelten, werde zudem der spanischsprechende Teil des relevanten Publikums den Bestandteil „audimas“ der angemeldeten Marke als Kombination der Bestandteile „audi“ und „mas“ wahrnehmen, wobei Letzterer im Spanischen auf die Begriffe „mehr“ bzw. „plus“ verweise. Zum Bildbestandteil führt die Beschwerdekammer aus, dass dieser, da er nicht besonders auffallend sei, den Gesamteindruck nicht erheblich beeinflusse und dass die relevanten Verkehrskreise ihn als rein ornamental wahrnehmen würden. Der Bestandteil „audi“ dominiere daher den Gesamteindruck der angemeldeten Marke, und ihre anderen Bestandteile hätten höchstens eine geringe Kennzeichnungskraft.

35      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aufteilung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke in zwei Teile, „audi“ und „mas“, künstlich und unbegründet sei. Der Bestandteil „audimas“ sei immer in einem einzigen Wort geschrieben worden, mit dem gleichen Abstand zwischen den Buchstaben und ohne Trennung zwischen ihnen, und der Umstand, dass es keine Trennung zwischen „audi“ und „mas“ gebe, verstärke die einheitliche Wahrnehmung des Wortzeichens. Außerdem deute das Bildelement der angemeldeten Marke in Wirklichkeit ein Schiffchen an, ein Teil des Webstuhls, dessen Form an ein Boot erinnere und der eine Fadenrolle enthalte. Dieses Element sei in die angemeldete Marke eingefügt worden, ohne im Geringsten zu beabsichtigen, den Wortbestandteil in zwei Teile zu zerschneiden. Es gebe keinen Grund, sich von der allgemeinen Regel zu entfernen, nach der ein Verbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf die verschiedenen Bestandteile achte, aus denen sie sich zusammensetze. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht den Begriff „audi“ als den die angemeldete Marke prägenden Bestandteil angesehen habe, und macht geltend, dass der prägende Bestandteil der angemeldeten Marke der Wortbestandteil „audimas“ sei, der aufgrund seiner Größe und Positionierung einen erheblichen Teil der angemeldeten Marke einnehme. Die Klägerin wendet sich im Übrigen gegen die Ansicht der Beschwerdekammer, dass das spanischsprechende Publikum die angemeldete Marke in die Bestandteile „audi“ und „mas“ zerlegen werde. Selbst wenn das relevante Publikum eine solche Aufteilung vornähme, sähe es sich dadurch nicht veranlasst, den Begriff „mas“ außer Acht zu lassen und nur den Begriff „audi“ zu beachten. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass das Wort „mas“ im Spanischen, wenn es auf die Begriffe „mehr“ oder „plus“ verweisen solle, mit einem Akut‑Akzent auf dem Buchstaben „a“ geschrieben werde und in Verbindung mit einem Substantiv verwendet werden könne, jedoch nur vorangestellt und nicht nachgestellt. Die Formulierung „audi más“ ergebe keinen Sinn, da diese Art der Konstruktion im Spanischen nicht verwendet werde, und die Endung „mas“ der angemeldeten Marke, die keinen Akzent trage, schließe zusätzlich jegliche Gefahr aus, dass sie mit dem spanischen Wort „más“ gedanklich in Verbindung gebracht werde. Der Bestandteil „mas“ sei daher nicht zweitrangig. Die Beschwerdekammer habe den Fokus lediglich auf den Bestandteil „audi“ der angemeldeten Marke gerichtet, so dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht in ihrer Gesamtheit verglichen worden seien.

36      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher nach ständiger Rechtsprechung, selbst wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, dennoch ein Wortzeichen, selbst innerhalb einer zusammengesetzten Marke, in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 23. April 2015, Iglotex/HABM – Iglo Foods Group [IGLOTEX], T‑282/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:226, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. September 2017, The Logistical Approach/EUIPO – Idea Groupe [Idealogistic], T‑620/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:635, Rn. 75).

38      Außerdem ist daran zu erinnern, dass eine Phantasiebezeichnung im Allgemeinen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich ziehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 43). Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als kennzeichnungskräftigen und den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierenden Bestandteil ansehen wird (Urteil vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, EU:T:2003:184, Rn. 53). Entsprechende Wertungen gelten für Bestandteile mit einer sehr allgemeinen Bedeutung, durch die eine positive Eigenschaft suggeriert wird, die einer großen Bandbreite von verschiedenen Waren oder Dienstleistungen zukommen kann (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft‑Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, EU:T:2004:292, Rn. 52).

39      Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (Urteile vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, EU:T:2008:319, Rn. 30, und vom 11. Dezember 2014, Coca‑Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 49).

40      Somit ist davon auszugehen, dass der Bestandteil „mas“ von einem spanischsprechenden Verbraucher als Verweis auf Wörter wie „plus“ oder „mehr“ wahrgenommen wird, die in diese Kategorie der Bestandteile mit einer sehr allgemeinen Bedeutung fallen, durch die eine positive Eigenschaft suggeriert wird. Der Begriff „audi“ hat im Spanischen hingegen keine konkrete Bedeutung.

41      Zum Vorbringen der Klägerin, dass „mas“ als Verweis auf „mehr“ oder „plus“ im Spanischen mit Akzent geschrieben werde, ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, zum einen Großbuchstaben oftmals ohne Akzent geschrieben werden und zum anderen Akzente wenig Beachtung finden und leicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn es zutrifft, dass „mas“ aus grammatikalischer Sicht in Verbindung mit einem Substantiv ausschließlich diesem vorangestellt und nicht nachgestellt verwendet wird, verhindert die Abweichung von dieser Regel im vorliegenden Fall außerdem nicht, dass der Begriff „mas“ von den spanischsprechenden Verkehrskreisen als Verweis auf „mehr“ oder „plus“ verstanden wird.

42      Folglich ist der dominierende Bestandteil des angemeldeten Zeichens der Bestandteil „audi“, da es sich dabei um eine Phantasiebezeichnung handelt und für den spanischsprechenden Teil des relevanten Publikums der letzte Teil des Zeichens, „mas“, geringere Kennzeichnungskraft besitzt.

43      Zum Bildbestandteil, der nach Angaben der Klägerin einen Teil eines Webstuhls darstellt, ist festzustellen, dass er nicht besonders originell oder kunstvoll ist, so dass er den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck erheblich beeinflussen könnte. Die Beschwerdekammer ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Bildbestandteil rein dekorativ sei und geringe Kennzeichnungskraft besitze.

44      Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihren Fokus im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausschließlich auf den Bestandteil „audi“ der angemeldeten Marke gerichtet hat und die anderen Bestandteile der angemeldeten Marke nicht als vernachlässigbar angesehen hat. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer wie auch die Widerspruchsabteilung nicht nur den Bestandteil „audi“, sondern auch den Bestandteil „mas“ der angemeldeten Marke sowie deren Bildbestandteil berücksichtigt hat. Die Beschwerdekammer hat folglich zwar auf den dominierenden Charakter des Bestandteils „audi“ verwiesen, die anderen Bestandteile, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, im Rahmen ihrer Prüfung jedoch nicht als vernachlässigbar angesehen.

45      Das Vorbringen der Klägerin betreffend die dominierenden Bestandteile der angemeldeten Marke ist folglich nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, so dass es zurückzuweisen ist.

–       Zum Vergleich der Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

46      Was als Erstes den bildlichen Vergleich angeht, hat die Beschwerdekammer, indem sie sich die Begründung aus der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht hat, die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehenden Zeichen in Bezug auf den Bestandteil „audi“ übereinstimmten und sich in Bezug auf die grafische Ausgestaltung, den Bildbestandteil und den Bestandteil „mas“ des angemeldeten Zeichens unterschieden und somit überdurchschnittlich ähnlich seien.

47      Die Klägerin macht geltend, dass es angesichts der Bedeutung und der Länge des Wortbestandteils „audimas“, der sich offenkundig von der älteren Marke unterscheide, und in Anbetracht ferner des Bildzeichens der angemeldeten Marke nicht gerechtfertigt sei, eine visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festzustellen.

48      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

49      Es ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zwar unterschiedlich lang sind und aus einer unterschiedlichen Zahl von Buchstaben bestehen. Auch wenn sie Unterschiede aufweisen, haben sie jedoch den Bestandteil „audi“ gemein, der die ältere Marke bildet und am Anfang der angemeldeten Marke steht.

50      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil vom 28. April 2016, Fon Wireless/EUIPO – Henniger [Neofon], T‑777/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:253, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Ferner widmet nach der Rechtsprechung der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM – Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Außerdem ist, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, festzustellen, dass der Bildbestandteil in der angemeldeten Marke als rein dekoratives Element wahrgenommen werden kann, so dass das relevante Publikum diesen Bestandteil wahrscheinlich nicht als in bildlicher Hinsicht dominierend wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM – Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T‑417/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:550, Rn. 65).

53      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin trotz des Bestandteils „mas“ in der angemeldeten Marke sowie des Bildbestandteils zumindest bildlich ähnlich sind, da sie den gemeinsamen Bestandteil „audi“ enthalten.

54      Was als Zweites den klanglichen Vergleich betrifft, hat die Beschwerdekammer, indem sie sich die Begründung aus der Widerspruchsentscheidung zu eigen gemacht hat, die Ansicht vertreten, dass, da die Aussprache der in Rede stehenden Zeichen in dem Bestandteil „audi“ übereinstimme und sich die Aussprache in der Silbe „mas“ des beanstandeten Zeichens unterscheide, überdurchschnittliche Ähnlichkeit bestehe.

55      Die Klägerin macht geltend, dass das Wort „audimas“ aufgrund seiner Einheitlichkeit und der Unterschiede in der Anzahl von Klanglauten mit einem anderen Rhythmus ausgesprochen werde, was es unabhängig von der Muttersprache des Verbrauchers verbiete, davon auszugehen, dass es klanglich mit der älteren Marke Audi identisch sei.

56      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

57      Erstens ist festzustellen, dass teilweise Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke insoweit besteht, als der Bestandteil „audi“ beiden Marken gemein ist.

58      Zweitens steht der gemeinsame Bestandteil „audi“ in der angemeldeten Marke an erster Stelle. In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke grundsätzlich mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende, da der erste Teil einer Marke üblicherweise eine stärkere Wirkung hat als ihr letzter Teil (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2017, Gappol Marzena Porczyńska/EUIPO – Gap [ITM] [GAPPOL], T‑411/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:689, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Drittens reicht unter diesen Umständen die von der Beschwerdekammer angeführte klangliche Verschiedenheit, die aufgrund der Aussprache des letzten Teils „mas“ der angemeldeten Marke zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, nicht aus, um die klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit zu beseitigen. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass die unterschiedliche Anzahl der Silben nicht genügt, um eine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2017, GAPPOL, T‑411/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:689, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Demnach besteht entgegen den Ausführungen der Klägerin aufgrund der Identität zwischen der älteren Marke und den ersten beiden Silben der angemeldeten Marke zumindest eine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit. Folglich sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, trotz des Umstands, dass dem Bestandteil „audi“ in der angemeldeten Marke der Bestandteil „mas“ hinzugefügt wurde, klanglich ähnlich.

61      Was als Drittes den begrifflichen Vergleich anbelangt, hat die Beschwerdekammer, indem sie sich die Begründung aus der Widerspruchsentscheidung zu eigen gemacht hat, die Ansicht vertreten, dass die relevanten Verkehrskreise die Bedeutung des Bestandteils „mas“ der angemeldeten Marke als Verweis auf den Begriff „plus“ oder den Begriff „mehr“ wahrnehmen würden und dass das ältere Zeichen keine Bedeutung habe. Die Beschwerdekammer vertritt daher wie auch die Widerspruchsabteilung die Auffassung, dass die in Rede stehenden Zeichen, da eines der beiden Zeichen keine Bedeutung habe, begrifflich nicht ähnlich seien.

62      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Rede stehenden Zeichen begrifflich nicht vergleichbar seien.

63      Das EUIPO macht geltend, dass ein begrifflicher Vergleich, mangels feststellbarer Bedeutung der in Rede stehenden Zeichen, neutral bleibe und von der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ablenken könne.

64      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „mas“ der angemeldeten Marke auf den Begriff „mehr“ oder den Begriff „plus“ verweist, während die ältere Marke, die allein aus dem Begriff „audi“ besteht, keine Bedeutung hat. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, feststellen, dass die in Rede stehenden Zeichen begrifflich verschieden seien.

65      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung ergibt, in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich seien.

 Zum Vorliegen von Verwechslungsgefahr

66      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

67      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich seien und dass die fraglichen Zeichen insgesamt eine Ähnlichkeit aufwiesen. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass hier für den spanischsprechenden Teil des relevanten Publikums Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliege.

68      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe mit der Feststellung, dass für das relevante Publikum Verwechslungsgefahr bestehe, einen Fehler begangen. Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei zu Unrecht festgestellt worden, und mehrere bedeutende Aspekte seien nicht berücksichtigt worden.

69      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

70      Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, wird nicht bestritten, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich sind. Oben in Rn. 65 wurde ferner festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt ähnlich sind. Daher ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, festzustellen, dass für den spanischsprechenden Teil des relevanten Publikums Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt.

71      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

72      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätte ausgehen müssen.

73      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese den von der Beschwerdekammer festgestellten Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums beanstandet, bereits in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen wurde. Außerdem ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit der geringsten Aufmerksamkeit abzustellen (Urteil vom 23. Oktober 2017, Tetra Pharm [1997]/EUIPO – Sebapharma [SeboCalm], T‑441/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, Rn. 32).

74      Die Klägerin führt zweitens aus, dass der älteren Marke keine erhöhte Kennzeichnungskraft für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 zukomme, die nicht mit der Automobilindustrie in Verbindung stünden. Die Klägerin beanstandet insoweit, dass die Beschwerdekammer ohne Begründung festgestellt habe, dass die Bekanntheit der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihrer Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 erhöhte Kennzeichnungskraft verleihen könnte.

75      Diese Beanstandung beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer hat der angemeldeten Marke nämlich keine erhöhte Kennzeichnungskraft bescheinigt. Die Beschwerdekammer ist wie auch die Widerspruchsabteilung für die Zwecke einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen, da sie der Ansicht war, dass eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft genüge, um zu dem Schluss zu gelangen, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beschwerdekammer beschränkt sich in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung jedoch darauf, auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Bekanntheit der älteren Marke die Verwechslungsgefahr verringere, zu antworten, und weist dieses Vorbringen mit der Feststellung zurück, dass, wenn die infolge einer intensiven Nutzung bestehende erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bewiesen worden wäre, dies die Gefahr einer Verwechslung erhöht hätte, anstatt sie zu verringern, wie die Klägerin geltend macht. Wie nämlich aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

76      Die Klägerin führt drittens aus, dass die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten habe, dass das relevante Publikum möglicherweise eine gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der Markenfamilie AUDI herstellen werde, obwohl das Bestehen einer solchen Markenfamilie im vorliegenden Fall weder dargelegt noch geprüft worden sei. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nichts vorgetragen, geschweige denn belegt habe, was die Feststellung erlauben würde, dass es eine Markenfamilie AUDI gebe.

77      Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Markenfamilie hypothetisch sind und keine Feststellungen zum Bestehen einer Markenfamilie enthalten. Die Beschwerdekammer beschränkt sich darauf, in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angemeldete Marke z. B. als Kennzeichnung einer besonders exklusiven Reihe von Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke wahrgenommen werde. Die Beschwerdekammer führt aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das relevante Publikum die angemeldete Marke, die aus den Bestandteilen „audi“ und „mas“ bestehe, als eine besondere Abwandlung der älteren Marke für eine bestimmte Art von Waren wahrnehmen könne, ohne jedoch festzustellen, dass die ältere Marke Teil einer Markenfamilie sei.

78      Sollte das Vorbringen der Klägerin schließlich dahin zu verstehen sein, dass damit eine friedliche Koexistenz der älteren Marke mit anderen Marken, die den Wortbestandteil „audimas“ verwenden, auf dem Markt geltend gemacht wird, was die Gefahr einer Verwechslung im vorliegenden Fall mindern oder sogar ausschließen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn zumindest in dem vor dem EUIPO geführten Verfahren betreffend relative Eintragungshindernisse der Anmelder der Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hatte, dass diese Koexistenz auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Verwechslungsgefahr beruhte, unter dem Vorbehalt, dass die Marken, die koexistiert haben, mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2015, Skype/HABM – Sky und Sky IP International [skype], T‑423/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:260, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie von der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis für die von ihr geltend gemachte friedliche Koexistenz in dem Teil des Unionsgebiets, in dem Spanisch gesprochen wird, beigebracht hat und erst recht keinen Nachweis für eine Verringerung oder das Fehlen der Gefahr einer Verwechslung der von ihr herangezogenen älteren Marken mit der älteren Marke.

79      Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klageantrags, „die Wirkungen [der angemeldeten Marke] aufrechtzuerhalten“, entschieden werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

 Kosten

80      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

81      Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Audimas AB wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.