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Klage, eingereicht am 3. Juni 2008 - Ziegler / Kommission

(Rechtssache T-199/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ziegler SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Lodomez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste), mit der ihr eine Geldbuße von 9 200 000 Euro aufgelegt worden ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben;

weiter hilfsweise, die Höhe dieser Geldbuße erheblich herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 926 final vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste, mit der die Kommission festgestellt hat, dass einige Unternehmen, darunter die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise für die Leistungen internationaler Umzugsdienste in Belgien festgesetzt, einen Teil dieses Marktes unter sich aufgeteilt und das Ausschreibungsverfahren manipuliert hätten.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Bestimmung des relevanten Marktes sowie der Beurteilung der Größe des Marktes und der Marktanteile jedes der betroffenen Unternehmen offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen.

Sie führt des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte, des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf ein faires Verfahren und des allgemeinen Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung als Klagegründe an.

Hinsichtlich der verhängten Geldbuße und deren Höhe macht die Klägerin geltend:

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt hätten.

Die Höhe der Geldbuße stehe außer Verhältnis zum tatsächlichen Umfang der Verhaltensweisen und zu deren tatsächlicher Auswirkung auf den Markt.

Die Praxis der Gefälligkeitskostenvoranschläge sei der Kommission seit Langem bekannt gewesen und von ihr toleriert worden. Der Umstand, dass die Kommission nicht reagiert habe, habe die Klägerin dazu veranlasst, von der Rechtmäßigkeit dieser Praxis auszugehen.

Schließlich habe die Kommission nicht als mildernde Umstände berücksichtigt, dass sich die Klägerin seit Langem nicht mehr an der abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe und dass die Gefälligkeitskostenvoranschläge einer Nachfrage auf dem Markt und nicht einem Kartell oder einer abgestimmten Verhaltensweise entsprochen hätten. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor.

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