Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 20. Januar 2022 – HK/Service fédéral des Pensions (SFP)
(Rechtssache C-45/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HK
Beklagter: Service fédéral des Pensions (SFP)
Vorlagefragen
Ist die Regel in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 , wonach die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen teilen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind, dahin auszulegen, dass die für die Anwendung des Kumulierungsverbots berücksichtigten Einkünfte als solche durch die Zahl der von Doppelleistungsbestimmungen betroffenen Hinterbliebenenrenten zu teilen sind?
Ist die Regel in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen teilen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind, vielmehr so auszulegen, dass nicht die für die Anwendung des Kumulierungsverbots berücksichtigten Einkünfte als solche, sondern vielmehr der Teil der Einkünfte, der eine Kumulierungsobergrenze wie die beispielsweise in der in Rede stehenden nationalen Bestimmung vorgesehene übersteigt, durch die Zahl der von Doppelleistungsbestimmungen betroffenen Hinterbliebenenrenten zu teilen sind/ist?
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1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).