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Klage, eingereicht am 5. März 2021 – Europäisches Parlament/Europäische Kommission

(Rechtssache C-144/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, C. Ionescu Dima, M. Menegatti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 5 sowie Art. 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 für nichtig zu erklären, soweit sie die Verwendungen 2, 4 und 5 (sowie Verwendung 1 in Bezug auf die Formulierung von Gemischen für die Verwendungen 2, 4 und 5) der Zulassungsnummern REACH/20/18/0 bis REACH/20/18/27 des Durchführungsbeschlusses C(2020)8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020 betreffen, mit dem die Zulassung für einen bestimmten Teil der Verwendungen von Chromtrioxid nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 des Europäischen Parlaments und des Rates (Chemservice GmbH u. a.) erteilt wird;

hilfsweise, den Durchführungsbeschluss C(2020)8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020 insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er geltend macht, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der in Art. 60 Abs. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen ergangen und sei daher insoweit für nichtig zu erklären, als er die Verwendungen 2, 4 und 5 (sowie Verwendung 1 in Bezug auf die Formulierung von Gemischen für die Verwendungen 2, 4 und 5) der Zulassungsnummern REACH/20/18/0 bis REACH/20/18/27 des Durchführungsbeschlusses C(2020)8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020 betreffe. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Zulassungen im angefochtenen Beschluss für Verwendung 6 der Zulassungsnummern REACH/20/18/28 bis REACH/20/18/34 so untrennbar mit den Zulassungen für andere Verwendungen verknüpft seien, dass es nicht möglich sei, die für die Verwendungen 2, 4 und 5 (sowie für Verwendung 1 in Bezug auf die Formulierung von Gemischen für die Verwendungen 2, 4 und 5) gewährten Zulassungen aus dem angefochtenen Beschluss herauszulösen, müsse der Beschluss insgesamt für nichtig erklärt werden.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).